Gewerbesteuer Garmisch-Partenkirchen — Hebesatz 360 % (Stand 2026)
Hebesatz in Garmisch-Partenkirchen (Bayern): 360 % — Stand 2026.
Stand: Juni 2026 · Geprüft von Tino Dagba
In Garmisch-Partenkirchen (Bayern, 27,000 Einwohner) gilt für 2026 ein Gewerbesteuer-Hebesatz von 360 %. Damit liegt die Gemeinde im günstigen Bereich.
So berechnest du deine Gewerbesteuer in Garmisch-Partenkirchen
Der Gewerbeertrag wird zunächst um den Freibetrag von 24.500 € (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) gekürzt. Auf den verbleibenden Betrag werden 3,5 % Steuermesszahl angewendet — der so ermittelte Steuermessbetrag wird mit dem örtlichen Hebesatz multipliziert.
Beispielrechnung für Garmisch-Partenkirchen: Bei 100.000 € Gewerbeertrag und 360 % Hebesatz fallen rund 12,600 € Gewerbesteuer an. Bei Einzelunternehmern ist davon der 4-fache Steuermessbetrag auf die Einkommensteuer anrechenbar (§ 35 EStG).
Der Rechner für Garmisch-Partenkirchen
Im Rechner unten ist der Hebesatz von 360 % bereits voreingestellt. Du musst nur deinen Gewinn eintragen.
Hebesatz-Vergleich
Zum Vergleich: Der bundesweite Durchschnitt der Gewerbesteuer-Hebesätze liegt bei rund 400 %. Damit ist Garmisch-Partenkirchen im Mittelfeld.
Alle Gemeinden im direkten Vergleich findest du in unserer Hebesatz-Übersicht.
Tipp für Gründer: Trenne Geschäftliches und Privates von Anfang an — zum Beispiel mit einem Geschäftskonto von Qonto (Affiliate).
Quellen & rechtliche Grundlage
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Gewerbesteuer-Hebesatz in Garmisch-Partenkirchen?
Der Gewerbesteuer-Hebesatz in Garmisch-Partenkirchen (Bayern) beträgt 2026 360 %. Er wird auf den Steuermessbetrag angewendet, der 3,5 % des Gewerbeertrags beträgt.
Wie berechnet man die Gewerbesteuer in Garmisch-Partenkirchen?
Gewerbeertrag × 3,5 % Steuermesszahl × 360 % Hebesatz. Bei 100.000 € Gewerbeertrag ergibt das rund 12.600 € Gewerbesteuer — vor der Anrechnung nach § 35 EStG.
Wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet?
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer nach § 35 EStG bis zum 4-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet. Kapitalgesellschaften können die Gewerbesteuer nicht anrechnen.