Abfindung versteuern 2026: Fünftelregelung-Rechner
Abfindung versteuern 2026: Steuer mit und ohne Fünftelregelung (5tel Regelung) berechnen und direkt vergleichen.
Von Tino Dagba · Stand: Juli 2026 · Über den Autor
Bei einer Abfindung kann die Fünftelregelung nach § 34 EStG zu spürbarer Steuerersparnis führen. Unser Rechner zeigt dir den Vergleich beider Varianten und nimmt automatisch die für dich günstigere Berechnung.
Beispiel: 50.000 € Abfindung und 60.000 € zvE
Bei 50.000 € Abfindung, 60.000 € zu versteuerndem Einkommen ohne Abfindung, Einzelveranlagung und ohne Kirchensteuer ergeben sich in dieser Modellrechnung rund 28.174 € netto. Die berechnete Einkommensteuer auf die Abfindung beträgt mit Fünftelregelung rund 20.155 €; ohne Fünftelregelung wären es rund 20.831 €. Der Solidaritätszuschlag wird separat berücksichtigt.
Das Ergebnis ist eine Schätzung der Jahressteuer, nicht die Lohnabrechnung. Die Fünftelregelung setzt insbesondere eine Zusammenballung von Einkünften voraus und wird seit 2025 grundsätzlich erst über die Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
Abfindung: Lohnsteuer ist nicht die Jahressteuer
Der Rechner vergleicht die Jahressteuer mit und ohne Fünftelregelung. Seit 2025 wird die Fünftelregelung grundsätzlich erst in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt; der Lohnsteuerabzug auf der Abrechnung kann deshalb vom endgültigen Ergebnis abweichen.
Hinweis zur Berechnung
Diese Berechnung dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetzliche Grundlagen können sich ändern. Stand: Juli 2026.
Häufige Fragen
Was ist die Fünftelregelung?
Eine Steuervergünstigung für einmalige Einkünfte (§ 34 EStG): Die Abfindung wird rechnerisch auf 5 Jahre verteilt, um die Progression zu glätten.
Sind Abfindungen sozialversicherungspflichtig?
Nein, Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich SV-frei (§ 14 Abs. 1 SGB IV).
Kann ich die Abfindung auf 2 Jahre splitten?
Nein, es gilt das Zuflussprinzip — entscheidend ist das Jahr der Auszahlung.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung kann ein Ruhenszeitraum nach § 158 SGB III entstehen.
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