Steuern · Gewerbesteuer

Gewerbe­steuer Freiburg im Breisgau — Hebesatz 430 % (Stand 2026)

Hebesatz in Freiburg im Breisgau (Baden-Württemberg): 430 % — Stand 2026.

Stand: Juni 2026 · Geprüft von Tino Dagba

In Freiburg im Breisgau (Baden-Württemberg, 232,000 Einwohner) gilt für 2026 ein Gewerbesteuer-Hebesatz von 430 %. Damit liegt die Gemeinde im Bundesdurchschnitt.

So berechnest du deine Gewerbesteuer in Freiburg im Breisgau

Der Gewerbeertrag wird zunächst um den Freibetrag von 24.500 € (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) gekürzt. Auf den verbleibenden Betrag werden 3,5 % Steuermesszahl angewendet — der so ermittelte Steuermessbetrag wird mit dem örtlichen Hebesatz multipliziert.

Beispielrechnung für Freiburg im Breisgau: Bei 100.000 € Gewerbeertrag und 430 % Hebesatz fallen rund 15,050 € Gewerbesteuer an. Bei Einzelunternehmern ist davon der 4-fache Steuermessbetrag auf die Einkommensteuer anrechenbar (§ 35 EStG).

Der Rechner für Freiburg im Breisgau

Im Rechner unten ist der Hebesatz von 430 % bereits voreingestellt. Du musst nur deinen Gewinn eintragen.

Hebesatz-Vergleich

Zum Vergleich: Der bundesweite Durchschnitt der Gewerbesteuer-Hebesätze liegt bei rund 400 %. Damit ist Freiburg im Breisgau im Mittelfeld.

Alle Gemeinden im direkten Vergleich findest du in unserer Hebesatz-Übersicht.

Tipp für Gründer: Trenne Geschäftliches und Privates von Anfang an — zum Beispiel mit einem Geschäftskonto von Qonto (Affiliate).

Quellen & rechtliche Grundlage

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Gewerbesteuer-Hebesatz in Freiburg im Breisgau?

Der Gewerbesteuer-Hebesatz in Freiburg im Breisgau (Baden-Württemberg) beträgt 2026 430 %. Er wird auf den Steuermessbetrag angewendet, der 3,5 % des Gewerbeertrags beträgt.

Wie berechnet man die Gewerbesteuer in Freiburg im Breisgau?

Gewerbeertrag × 3,5 % Steuermesszahl × 430 % Hebesatz. Bei 100.000 € Gewerbeertrag ergibt das rund 15.050 € Gewerbesteuer — vor der Anrechnung nach § 35 EStG.

Wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet?

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer nach § 35 EStG bis zum 4-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet. Kapitalgesellschaften können die Gewerbesteuer nicht anrechnen.