Bürgergeld 2026 sichert dir das Existenzminimum, wenn dein Geld nicht reicht – egal ob du arbeitslos bist, wenig verdienst oder gerade aus dem Arbeitslosengeld 1 herausfällst. Wie viel dir zusteht, hängt von deiner Lebenslage ab: vom Regelsatz, von deiner Miete und von Zuschlägen für besondere Situationen. Dieser Ratgeber rechnet die Zahlen für 2026 durch und zeigt Schritt für Schritt, wie der Antrag läuft. Eine schnelle Schätzung deines Anspruchs bekommst du vorab mit dem Bürgergeld-Rechner.

Auf einen Blick: Bürgergeld deckt dein Existenzminimum, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen. 2026 liegt der Regelsatz für Alleinstehende bei 563 € im Monat, dazu kommen angemessene Wohnkosten und mögliche Mehrbedarfe. Wer arbeitet, darf einen Teil behalten – die ersten 100 € bleiben immer anrechnungsfrei. Ab 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld in Grundsicherungsgeld umbenannt, die Leistung selbst bleibt aber dieselbe.

Wichtig vorweg: Die Regelsätze wurden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht. Es gilt eine sogenannte Nullrunde – die Beträge entsprechen daher exakt denen von 2025. Trotzdem gibt es 2026 eine große Änderung, auf die wir am Ende eingehen: den Umbau des Bürgergeldes zur neuen Grundsicherung.

Wer hat 2026 Anspruch auf Bürgergeld?

Bürgergeld bekommst du, wenn du erwerbsfähig, hilfebedürftig bist und deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast (§ 7 SGB II). Im Klartext bedeutet das:

  • Erwerbsfähig heißt: Du bist mindestens 15 Jahre alt, hast die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und kannst grundsätzlich arbeiten – keine Krankheit oder Behinderung hindert dich dauerhaft daran.
  • Hilfebedürftig heißt: Dein Einkommen und dein Vermögen liegen unter dem, was du zum Leben brauchst. Du kannst deinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft decken.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.

Auch wer selbst nicht arbeiten kann, erhält Leistungen, wenn er mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt – beispielsweise Kinder oder ein nicht erwerbsfähiger Partner. Das Jobcenter rechnet daher immer den ganzen Haushalt zusammen, nicht nur dich allein. Wer Arbeitslosengeld 1 bezieht, kann übrigens aufstockend Bürgergeld erhalten, falls das ALG 1 nicht zum Leben reicht.

Bürgergeld-Höhe 2026: die sechs Regelbedarfsstufen

Der Regelbedarf ist der monatliche Pauschalbetrag für Essen, Kleidung, Strom, Körperpflege und Teilhabe. Wofür du das Geld ausgibst, entscheidest du grundsätzlich selbst. Für 2026 gelten daher diese Sätze:

Regelbedarfsstufe Für wen 2026 pro Monat
Stufe 1 Alleinstehende und Alleinerziehende 563 €
Stufe 2 Volljährige Partner (je Person) 506 €
Stufe 3 Erwachsene 18–24 ohne eigenen Haushalt 451 €
Stufe 4 Jugendliche 14–17 Jahre 471 €
Stufe 5 Kinder 6–13 Jahre 390 €
Stufe 6 Kinder 0–5 Jahre 357 €

Ein Beispiel: Ein Paar mit zwei Kindern (4 und 12 Jahre) kommt allein über die Regelbedarfe auf 506 + 506 + 357 + 390 = 1.759 € im Monat. Dazu kommen die Wohnkosten. Davon wird am Ende allerdings das Einkommen abgezogen, auch das Kindergeld – nach einer aktuellen Beispielrechnung des Ministeriums bleibt für diese Familie ein Bürgergeld-Anspruch von rund 2.136 € übrig.

Kosten der Unterkunft und Heizung

Zusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Jobcenter deine Kosten für Unterkunft und Heizung (kurz: KdU), solange sie angemessen sind. Was angemessen ist, legt deine Kommune fest – abhängig von der Haushaltsgröße und dem örtlichen Mietniveau. Die Heizkosten zählen außerdem separat dazu, Warmwasser über einen Durchlauferhitzer ebenfalls.

Im ersten Jahr des Bezugs gilt zunächst eine Karenzzeit: Da werden die tatsächlichen Wohnkosten in voller Höhe übernommen, auch wenn die Wohnung etwas teurer ist. Achtung, hier ändert sich 2026 etwas. Ab dem 1. Juli 2026 wird diese Karenzzeit zwar beibehalten, allerdings gedeckelt – auf das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Liegt die Grenze für einen Single-Haushalt beispielsweise bei 600 €, übernimmt das Jobcenter in der Karenzzeit höchstens 900 €. Den Rest musst du selbst tragen. Nach Ablauf des Jahres sinkt die Übernahme dann auf die angemessenen 600 €.

Was ist mit deinem Vermögen?

Bürgergeld gibt es nur, wenn du nicht über größere Reserven verfügst. Allerdings darfst du einiges behalten. Im ersten Jahr (Karenzzeit) zählt dein Vermögen nur, wenn es erheblich ist – die Grenze liegt aktuell bei 40.000 € für die erste Person und 15.000 € für jede weitere im Haushalt. Nach Ablauf der Karenzzeit sind es 15.000 € pro Person. Selbst genutztes Wohneigentum, eine als Altersvorsorge gebundene Lebensversicherung und ein angemessenes Auto bleiben dabei geschützt.

Beachte jedoch: Genau hier setzt die Reform an. Ab dem 1. Juli 2026 fällt die Vermögens-Karenzzeit weg, und das geschützte Schonvermögen wird stattdessen nach Alter gestaffelt. Mehr dazu weiter unten.

Mehrbedarf: Zuschläge für besondere Lebenslagen

In bestimmten Situationen reicht der Regelsatz allerdings nicht. Dann gibt es zusätzlich einen Mehrbedarf – einen prozentualen Aufschlag auf deinen maßgebenden Regelbedarf (§ 21 SGB II):

  • Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 %. Bei Stufe 1 sind das rund 95,71 € extra pro Monat.
  • Alleinerziehende: gestaffelt nach Zahl und Alter der Kinder. Mindestens 36 % bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei zwei bis drei Kindern unter 16 – sonst 12 % pro Kind. Gedeckelt bei 60 %. Wer allein ein vierjähriges Kind großzieht, erhält 36 % von 563 € = 202,68 € obendrauf.
  • Menschen mit Behinderung, die Teilhabeleistungen am Arbeitsleben erhalten: 35 % – bei Stufe 1 rund 197,05 €.
  • Kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen: in angemessener Höhe, oft nach ärztlichem Nachweis.

Mehrere Mehrbedarfe können sich übrigens addieren, dürfen zusammen aber den maßgebenden Regelbedarf nicht übersteigen.

Wie viel darfst du dazuverdienen?

Ein Mythos hält sich hartnäckig: dass sich Arbeit beim Bürgergeld nicht lohnt. Das stimmt so nicht. Vom Erwerbseinkommen bleibt dir nämlich immer ein Teil anrechnungsfrei – der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II. Er ist gestaffelt:

  • Die ersten 100 € sind komplett frei (Grundfreibetrag).
  • Zwischen 100 und 520 € bleiben dir 20 %.
  • Beim Teil zwischen 520 und 1.000 € sind es 30 %.
  • Für den Bereich zwischen 1.000 und 1.200 € gelten 10 % – mit minderjährigem Kind im Haushalt sogar bis 1.500 €.

Rechenbeispiel bei 1.000 € Verdienst: 100 € (Grundfreibetrag) + 20 % von 420 € (84 €) + 30 % von 480 € (144 €) = 328 € bleiben anrechnungsfrei. Nur die übrigen 672 € werden auf dein Bürgergeld angerechnet. Du hast also unterm Strich mehr in der Tasche als ohne den Job.

Bürgergeld beantragen: so läuft der Antrag

Zuständig ist immer das Jobcenter an deinem Wohnort. Den Antrag kannst du online über arbeitsagentur.de stellen oder vor Ort abgeben. So gehst du vor:

  1. Antrag stellen – online oder beim Jobcenter. Wichtig: Das Geld gibt es ab dem Ersten des Monats, in dem du den Antrag stellst. Stell ihn also lieber früh im Monat.
  2. Unterlagen sammeln – Ausweis, Mietvertrag, letzte Kontoauszüge, Nachweise zu Einkommen und Vermögen sowie zu allen Personen im Haushalt.
  3. Bescheid abwarten – das Jobcenter prüft und bewilligt in der Regel für 12 Monate.
  4. Weiterbewilligung – läuft der Zeitraum aus und brauchst du weiter Hilfe, stellst du rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag.

Ändert sich etwas an deinem Einkommen, deinem Vermögen oder deiner Wohnsituation, musst du das dem Jobcenter zudem mitteilen. Wer das vergisst, riskiert nämlich eine Rückforderung. Reichst du Unterlagen nur unvollständig ein, verzögert sich außerdem die Bearbeitung – sammle deshalb am besten gleich zu Beginn alle Nachweise. Bist du dir bei einem Bescheid unsicher, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Bürgergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag – was passt zu dir?

Bürgergeld ist nicht immer die richtige Leistung. Wohngeld und Kinderzuschlag sind vorrangig: Reichen sie aus, gibt es kein Bürgergeld. Die Faustregel:

  • Wohngeld – wenn dein Einkommen für den Lebensunterhalt reicht, aber die Miete drückt. Es ist ein staatlicher Mietzuschuss und schließt einen Bürgergeld-Bezug aus.
  • Kinderzuschlag – wenn dein Einkommen für dich selbst reicht, aber nicht für die Kinder. Höchstens 297 € pro Kind und Monat, beantragt bei der Familienkasse für jeweils 6 Monate. Voraussetzung ist ein Mindesteinkommen von 900 € (Paare) bzw. 600 € (Alleinerziehende) brutto.
  • Bürgergeld – wenn selbst mit Wohngeld und Kinderzuschlag das Geld unter dem Existenzminimum bleibt.

Praktisch heißt das: Prüfe zunächst Wohngeld und Kinderzuschlag. Reicht das nicht, kannst du dein Einkommen anschließend mit Bürgergeld aufstocken. Wer kleine Kinder hat, sollte außerdem den Elterngeld-Rechner prüfen – Elterngeld zählt nämlich teils als Einkommen und kann die Rechnung verschieben. Daher lohnt es sich fast immer, mehrere Leistungen durchzurechnen, bevor du dich auf eine festlegst.

Wird Bürgergeld 2026 zu Grundsicherungsgeld?

Ja. Am 5. März 2026 hat der Bundestag das 13. Gesetz zur Änderung des SGB II beschlossen – den Umbau der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die wesentlichen Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2026. Das Wichtigste in Kürze:

  • Neuer Name. Die Geldleistung „Bürgergeld“ heißt künftig „Grundsicherungsgeld“. Das System bleibt „Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Für dich als Leistungsbeziehende ändert die Umbenennung inhaltlich nichts; Behörden haben sechs Monate Zeit, Formulare und Software anzupassen.
  • Vermögen. Die Karenzzeit beim Vermögen fällt weg. Das geschützte Schonvermögen wird stattdessen nach Alter gestaffelt – zum Beispiel 10.000 € mit 30 Jahren, 20.000 € mit 52 Jahren.
  • Wohnen. Die Karenzzeit bei den Wohnkosten bleibt, wird aber auf das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze gedeckelt (siehe oben).
  • Pflichten und Sanktionen. Es wird strenger. Ab dem zweiten verpassten Termin droht eine Leistungsminderung von 30 % (rund 150 €) für einen Monat. Wer dreimal hintereinander nicht zum Termin erscheint, kann den Anspruch ganz verlieren.

Unterm Strich: Der Name ändert sich, die Grundidee bleibt jedoch. Die Regelsätze sind 2026 zwar stabil, die Spielregeln bei Vermögen und Pflichten werden ab Juli allerdings spürbar anders.

Diese technische Berechnung ist keine Rechts- oder Sozialberatung im Sinne von § 2 RDG. Im Streitfall entscheiden Gericht, Finanzamt oder Jobcenter.