Notarkosten Hauskauf 2026: Beispiele, GNotKG & Rechner
Von Tino Dagba · Stand: Juli 2026 · Zuletzt aktualisiert am 03.10.2026
Auf einen Blick: Die Gebühren für Notar und Grundbuch richten sich nach dem GNotKG; eine Prozent-Faustregel ist nur eine grobe Orientierung. In den vereinfachten Beispielen dieses Ratgebers liegen sie bei gleich hoher Finanzierung zwischen rund 1,38 % und 2,04 % des Kaufpreises. Die Grundschuld verursacht zusätzliche Notar- und Grundbuchgebühren, wenn sie bestellt wird. Der Rechner zeigt ausgewählte Positionen und ersetzt keine individuelle Kostenrechnung. Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch auf Eigentumsübertragung und sollte nicht allein aus Kostengründen weggelassen werden. Die konkrete Kostentragung zwischen Käufer und Verkäufer wird im Kaufvertrag geregelt; häufig trägt der Käufer die Kosten des Kaufvertrags und der Eigentumsumschreibung, während der Verkäufer die Ablösung eigener Belastungen übernimmt.
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Was kosten Notar und Grundbuch beim Hauskauf?
Die tatsächlichen Kosten hängen unter anderem von Kaufpreis, Grundschuld und ausgeführten Notartätigkeiten ab. Im vereinfachten Modell ergeben die Beispiele rund 2,04 % bei 100.000 Euro Kaufpreis und 1,38 % bei 500.000 Euro mit jeweils gleich hoher Finanzierung. Nutzen Sie den Notarkosten-Rechner als erste Orientierung; Auslagen und nicht modellierte Sondertätigkeiten kommen gegebenenfalls hinzu.
Faustregel: 1,5 bis 2,0 Prozent vom Kaufpreis
Als erste Orientierung werden oft 1,5 bis 2,0 Prozent des Kaufpreises für Notar und Grundbuch genannt. Das ist keine feste Quote: Geschäftswert, Finanzierung, tatsächlich beauftragte Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie Auslagen verändern die Summe. Die folgenden vereinfachten Beispiele zeigen deshalb auch Werte außerhalb dieser Spanne.
Die Aufteilung hängt vom Einzelfall ab. Beim Notar können neben der Beurkundung Gebühren für konkret ausgeführte und gegebenenfalls besonders beauftragte Vollzugs- oder Betreuungstätigkeiten entstehen; auf steuerpflichtige Notarleistungen kommt Umsatzsteuer. Das Grundbuchamt berechnet eigene Gebühren, etwa für Vormerkung, Eigentumsumschreibung und gegebenenfalls Grundschuld. Der Rechner weist Umsatzsteuer nur auf die darin modellierten Notargebühren aus; Auslagen und Sonderleistungen sind nicht vollständig enthalten.
Ein wesentlicher Unterschied ist die Finanzierung: Wird eine Grundschuld bestellt, kommen Gebühren für ihre notarielle Beurkundung und ihre Eintragung hinzu. Bei einem Geschäftswert von jeweils 300.000 Euro ergibt das im vereinfachten Modell 635 Euro Notargebühr, 120,65 Euro Umsatzsteuer darauf und 635 Euro Grundbuchgebühr — zusammen rund 1.391 Euro. Bei einem Barkauf ohne Grundschuld entfallen diese modellierten Gebühren. Abweichende Geschäftswerte und zusätzliche Tätigkeiten verändern das Ergebnis.
Die eigenen Beispiele zeigen die Spannweite deutlicher: Bei 100.000 Euro Kaufpreis und gleich hoher Grundschuld ergibt das vereinfachte Modell rund 2.043 Euro (2,04 %), bei 300.000 Euro rund 4.707 Euro (1,57 %) und bei 500.000 Euro rund 6.909 Euro (1,38 %). Die Gebühren sind degressiv ausgestaltet; der Anteil am Kaufpreis kann mit steigender Kaufsumme sinken. Tatsächliche Rechnungen können wegen Geschäftswerten, Auslagen und weiteren Tätigkeiten abweichen.
GNotKG Tabelle B — die Grundlage aller Gebühren
Notar- und Grundbuchgebühren regelt seit 2013 das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Es löste die alte Kostenordnung (KostO) ab. Im Anhang des GNotKG findet sich Tabelle B, die für jeden Geschäftswert eine sogenannte 1,0-Gebühr definiert. Alle Einzelgebühren werden anschließend als Vielfache dieser 1,0-Gebühr abgerechnet.
Auswahl aus Tabelle B (amtliche GNotKG-Anlage 2, zum Prüfdatum 3. Oktober 2026):
| Geschäftswert (Kaufpreis) | 1,0-Gebühr |
|---|---|
| 50.000 € | 165 € |
| 100.000 € | 273 € |
| 150.000 € | 354 € |
| 200.000 € | 435 € |
| 290.000 € | 585 € |
| 300.000 € | 635 € |
| 400.000 € | 785 € |
| 500.000 € | 935 € |
| 750.000 € | 1.335 € |
| 1.000.000 € | 1.735 € |
Sie sehen: Die Gebühr wächst nicht linear mit dem Geschäftswert. In den ausgewählten Tabellenstufen steigt sie absolut degressiv; der tatsächliche Sprung hängt jedoch von den jeweiligen Tabellenwerten ab. Bei größeren Kaufpreisen kann der Gebührenanteil am Kaufpreis sinken.
Jede einzelne Notarleistung wird im Kostenverzeichnis (KV) des GNotKG einer KV-Nummer und einem Gebührensatz zugeordnet. Beispiele: Die Beurkundung eines Kaufvertrags kostet 2,0-Gebühren nach KV 21100. Die Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch kostet 1,0-Gebühr nach KV 14110. Diese Sätze sind feste Zuordnungen — der Notar hat keinen Spielraum.
Amtliche Grundlagen: Kostenverzeichnis, Anlage 1 GNotKG, Gebührentabelle B, Anlage 2 GNotKG, § 17 BNotO und § 17 BeurkG.
Die einzelnen Notar-Positionen
Auf der Notarrechnung tauchen typischerweise vier bis sechs Positionen auf. Hier die wichtigsten, jeweils mit KV-Nummer und Gebührensatz:
- Beurkundung des Kaufvertrags (KV 21100): 2,0-Gebühr. Das ist die Haupttätigkeit — der Notar verliest den Vertrag, beantwortet Fragen, dokumentiert die Willenserklärungen aller Beteiligten und unterzeichnet die Urkunde. Der Geschäftswert ist der Kaufpreis.
- Vollzugsgebühr (KV 22110): grundsätzlich 0,5-Gebühr bei einem zugrunde liegenden Beurkundungsverfahren mit 2,0-Gebühr. Sie entsteht nicht automatisch mit jedem Kaufvertrag, sondern nur für die im Kostenverzeichnis genannten, tatsächlich ausgeführten Vollzugstätigkeiten bei entsprechender Beauftragung; für bestimmte eingeschränkte Tätigkeiten gelten abweichende Regeln.
- Betreuungsgebühr (KV 22200): 0,5-Gebühr. Sie kann bei entsprechend ausgeführten Betreuungstätigkeiten entstehen, etwa für das Prüfen und Mitteilen von Fälligkeitsvoraussetzungen oder bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen. Sie ist keine pauschale Gebühr für jedes Darlehen oder jeden Geldfluss.
- Treuhandgebühr (KV 22201): 0,5-Gebühr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Sie betrifft insbesondere Auflagen eines nicht unmittelbar am Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben. Sie ist nicht automatisch bei jeder Bankfinanzierung fällig.
- Beurkundung der Grundschuldbestellung (KV 21200): 1,0-Gebühr auf den Grundschuldbetrag (in der Regel die Darlehenshöhe). Bei Bankfinanzierung von 300.000 Euro liegt diese Gebühr bei rund 635 Euro.
- Auslagen: tatsächliche oder gesetzlich pauschalierte Kosten, zum Beispiel für Dokumente und Versand. Höhe und Abrechnung hängen von den angefallenen Auslagen und den einschlägigen GNotKG-Regeln ab; die Beispielrechnungen setzen hierfür ausdrücklich nur einen Orientierungsbetrag an.
Auf steuerpflichtige Notarleistungen wird grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet. Die umsatzsteuerliche Behandlung einzelner Auslagen richtet sich nach ihrer Art und der Rechnung. Der Rechner schlägt Umsatzsteuer nur auf die modellierten Notargebühren auf; er bildet keine vollständige Notarrechnung ab.
Die einzelnen Grundbuch-Positionen
Das Grundbuchamt rechnet ebenfalls nach GNotKG Tabelle B ab, allerdings ohne Umsatzsteuer. Die wichtigsten Positionen:
- Eintragung der Auflassungsvormerkung (KV 14150): 0,5-Gebühr. Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung gegen bestimmte spätere Verfügungen über das Grundstück; sie ist nicht mit der späteren Eigentumsumschreibung gleichzusetzen.
- Eigentumsumschreibung (KV 14110): 1,0-Gebühr. Das ist die zentrale Eintragung — der Käufer wird offizieller Eigentümer. Bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro sind das 635 Euro.
- Eintragung der Grundschuld: Bei einer Buchgrundschuld gilt regelmäßig KV 14121 mit 1,0-Gebühr; für eine Briefgrundschuld gilt KV 14120 mit 1,3 Gebühren. Der Geschäftswert einer Grundschuld ist nach § 53 GNotKG ihr Nennbetrag. Bei 300.000 Euro und einer Buchgrundschuld beträgt die 1,0-Gebühr 635 Euro.
- Löschung der Auflassungsvormerkung (KV 14152): Nach dem aktuellen Kostenverzeichnis fällt hierfür eine feste Gebühr von 25 Euro an; der vereinfachte Rechner modelliert diese Position nicht separat.
Wichtig: Die Eigentumsumschreibung mit der 1,0-Gebühr nach KV 14110 ist der größte Einzelposten beim Grundbuch. Achten Sie darauf, dass Online-Rechner die jeweils aktuelle Tabelle B des GNotKG verwenden — die Geschäftswert-Stützpunkte werden gelegentlich angepasst, die Gebührensatz-Struktur selbst bleibt seit Inkrafttreten des GNotKG 2013 stabil.
Beispielrechnung 100k, 300k und 500k Euro
Drei Beispielrechnungen für typische Kaufpreise. Annahme: Kauf mit Bankfinanzierung (Grundschuld in voller Kaufpreishöhe), Standardvertrag, ein Käufer und ein Verkäufer.
Beispiel 1: Kaufpreis 100.000 Euro
| Position | Gebühr | Betrag |
|---|---|---|
| Notar — Beurkundung Kaufvertrag | 2,0 × 273 € | 546 € |
| Notar — Vollzug | 0,5 × 273 € | 137 € |
| Notar — Betreuung | 0,5 × 273 € | 137 € |
| Notar — Beurkundung Grundschuld | 1,0 × 273 € | 273 € |
| Auslagenpauschale | — | 50 € |
| Notar netto | 1.143 € | |
| Umsatzsteuer 19 % | 217 € | |
| Notar gesamt | 1.360 € | |
| Grundbuch — Auflassungsvormerkung | 0,5 × 273 € | 137 € |
| Grundbuch — Eigentumsumschreibung | 1,0 × 273 € | 273 € |
| Grundbuch — Grundschuld | 1,0 × 273 € | 273 € |
| Grundbuch gesamt | 683 € | |
| Notar + Grundbuch | 2.043 € | |
| Anteil am Kaufpreis | 2,04 % |
Beispiel 2: Kaufpreis 300.000 Euro
| Position | Gebühr | Betrag |
|---|---|---|
| Notar — Beurkundung Kaufvertrag | 2,0 × 635 € | 1.270 € |
| Notar — Vollzug | 0,5 × 635 € | 318 € |
| Notar — Betreuung | 0,5 × 635 € | 318 € |
| Notar — Beurkundung Grundschuld | 1,0 × 635 € | 635 € |
| Auslagenpauschale | — | 80 € |
| Notar netto | 2.621 € | |
| Umsatzsteuer 19 % | 498 € | |
| Notar gesamt | 3.119 € | |
| Grundbuch — Auflassungsvormerkung | 0,5 × 635 € | 318 € |
| Grundbuch — Eigentumsumschreibung | 1,0 × 635 € | 635 € |
| Grundbuch — Grundschuld | 1,0 × 635 € | 635 € |
| Grundbuch gesamt | 1.588 € | |
| Notar + Grundbuch | 4.707 € | |
| Anteil am Kaufpreis | 1,57 % |
Beispiel 3: Kaufpreis 500.000 Euro
| Position | Gebühr | Betrag |
|---|---|---|
| Notar — Beurkundung Kaufvertrag | 2,0 × 935 € | 1.870 € |
| Notar — Vollzug | 0,5 × 935 € | 468 € |
| Notar — Betreuung | 0,5 × 935 € | 468 € |
| Notar — Beurkundung Grundschuld | 1,0 × 935 € | 935 € |
| Auslagenpauschale | — | 100 € |
| Notar netto | 3.841 € | |
| Umsatzsteuer 19 % | 730 € | |
| Notar gesamt | 4.571 € | |
| Grundbuch — Auflassungsvormerkung | 0,5 × 935 € | 468 € |
| Grundbuch — Eigentumsumschreibung | 1,0 × 935 € | 935 € |
| Grundbuch — Grundschuld | 1,0 × 935 € | 935 € |
| Grundbuch gesamt | 2.338 € | |
| Notar + Grundbuch | 6.909 € | |
| Anteil am Kaufpreis | 1,38 % |
Sie erkennen die degressive Wirkung in diesen Beispielen: Bei 100.000 Euro liegen die modellierten Kosten bei 2,04 Prozent, bei 500.000 Euro bei 1,38 Prozent. Der genaue Anteil hängt von Geschäftswerten, Finanzierung und den tatsächlich anfallenden Gebühren ab.
Wer zahlt was: Käufer und Verkäufer
Für Grundstückskäufe gilt grundsätzlich § 448 Absatz 2 BGB: Der Käufer trägt die Kosten der Beurkundung, der Auflassung, der Grundbucheintragung und der dafür erforderlichen Erklärungen. Eine abweichende Kostenverteilung kann im Kaufvertrag vereinbart werden. Kosten für die Ablösung eigener Belastungen des Verkäufers werden in der Praxis häufig dem Verkäufer zugewiesen.
Käufer zahlt:
- Beurkundung des Kaufvertrags
- Vollzug, Betreuung und Treuhand
- Auflassungsvormerkung
- Eigentumsumschreibung
- Grundschuldbestellung (Notar) und -eintragung (Grundbuch), wenn er finanziert
- Auslagenpauschalen
- Umsatzsteuer auf den Notaranteil
Verkäufer trägt nach der vereinbarten Kostenregelung typischerweise:
- Lastenfreistellung — also Löschung seiner alten Grundschulden, falls noch eingetragen
- Eventuelle Bewilligungen ans Grundbuchamt für die Löschung
Für die Löschung einer Grundschuld im Grundbuch fällt nach KV 14140 grundsätzlich eine 0,5-Gebühr auf den maßgeblichen Geschäftswert an. Notarielle Tätigkeiten zur Löschungsbewilligung oder deren Beglaubigung können zusätzliche Gebühren auslösen. Die Gesamtkosten hängen daher von den erforderlichen Erklärungen und der konkreten Abwicklung ab; ein pauschaler Gesamtbetrag lässt sich daraus nicht ableiten.
Die gesetzliche Grundregel und die konkrete vertragliche Kostenklausel sind zu unterscheiden. Prüfen Sie im Kaufvertrag, welche Kosten übernommen werden und ob die Lastenfreistellung der eigenen Belastungen ausdrücklich zugeordnet ist.
Kein Notarwechsel zum Sparen — Gebühren sind bundeseinheitlich
Eine der hartnäckigsten Mythen rund um den Immobilienkauf: “Holen Sie zwei Notar-Angebote ein und vergleichen Sie.” Das ist sinnlos. Die Notargebühren sind durch das GNotKG bundeseinheitlich festgelegt — kein Notar darf günstiger oder teurer abrechnen.
§ 17 BNotO verpflichtet Notare, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Gebührenerlass oder -ermäßigung sind nur in den dort geregelten Ausnahmefällen zulässig; Vorteile im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sind unzulässig. Vergleichen kann sich dennoch lohnen, wenn es um Erreichbarkeit, Kommunikation und Ablauf geht — nicht um frei verhandelbare Standardgebühren.
Auslagen richten sich nach den tatsächlich entstandenen oder gesetzlich pauschalierten Positionen, nicht nach einem frei verhandelbaren Standardhonorar. Bearbeitungsdauer und Erreichbarkeit können sich zwischen Notariaten unterscheiden; feste allgemeine Bearbeitungsfristen für den gesamten Kaufablauf gibt es nicht.
Sinnvoller Notar-Wechsel: nicht zum Sparen, sondern zur Qualität. Ein Notar, der sich auf Immobilienrecht spezialisiert hat, erkennt Risiken im Vertragsentwurf des Verkäufers schneller. Bei Käufen über 500.000 Euro oder bei Bauträger-Konstellationen ist diese Expertise wichtiger als jede Gebührenfrage.
Was Sie wirklich vermeiden können
Echte Sparpotenziale liegen nicht in der Gebührenhöhe, sondern im Vermeiden einzelner Positionen. Drei Hebel:
Auflassungsvormerkung nicht leichtfertig weglassen. Die Vormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung zwischen Vertragsabschluss und Eigentumsumschreibung. Sie schützt insbesondere vor einer weiteren Verfügung des Verkäufers, einer Insolvenz oder einer Zwangsvollstreckung. Auch bei einem Barkauf entfällt dieses Risiko nicht automatisch. Eine mögliche Einsparung ist deshalb kein allgemeiner Grund, auf die Vormerkung zu verzichten. Ob in einem konkreten Fall eine andere Absicherung ausreicht, muss die Notarin oder der Notar erklären; eine solche Entscheidung sollte nicht ohne unabhängige rechtliche Beratung getroffen werden.
Keine Grundschuld bestellen, wenn keine Finanzierungssicherheit benötigt wird. Wer ohne Bank kauft, benötigt für das Bankdarlehen keine neue Grundschuld. Bei einem Geschäftswert von 300.000 Euro entfallen im vereinfachten Modell die notarielle Grundschuldbestellung (635 Euro), die Grundbucheintragung (635 Euro) und 120,65 Euro Umsatzsteuer auf die Notargebühr — zusammen rund 1.391 Euro. Ob eine Grundschuld aus anderen Gründen erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Vermeiden mehrfacher Beurkundungen. Wer Vertragsänderungen während des Beurkundungstermins vornimmt, kann oft eine zweite Beurkundung mit zusätzlichen Gebühren auslösen. Lassen Sie sich den Vertragsentwurf vorab schicken und prüfen Sie ihn in Ruhe — idealerweise mit einem Anwalt — bevor Sie zum Notar gehen. Änderungen am Beurkundungstermin sollten kosmetisch sein.
Beim Grundstückskauf ist die notarielle Beurkundung des Vertrags nach § 311b BGB vorgeschrieben. Für die Eigentumsübertragung sind außerdem Auflassung und Eintragung im Grundbuch erforderlich. Welche Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten im konkreten Fall ausgeführt und berechnet werden, richtet sich nach Auftrag und Kostenverzeichnis.
Was zusätzlich kommt: Maklercourtage und Grunderwerbsteuer
Notar- und Grundbuchkosten sind nur ein Teil der Kaufnebenkosten. Hinzu kommen:
- Grunderwerbsteuer: Sie ist nicht in den Notarkosten enthalten; Steuersatz und Bemessungsgrundlage hängen vom Bundesland und Vertrag ab. Die gesetzliche Anzeige des Vertrags durch den Notar ersetzt nicht den Steuerbescheid.
- Maklercourtage: Bei bestimmten Verkäufen von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher gelten die Teilungsregeln der §§ 656c und 656d BGB. Provision und Aufteilung hängen von Vertrag und Fall ab. 3,57 Prozent je Seite ist ein Rechenbeispiel, kein gesetzlicher Einheitssatz; bei 300.000 Euro wären das 10.710 Euro.
- Finanzierungsnebenkosten: Die Bank kann weitere Kosten berechnen, etwa für Bewertung oder Bereitstellung. Höhe und Voraussetzungen hängen vom Kreditvertrag ab; Grundschuldkosten stehen oben.
- Sachverständigengutachten: kann bei komplexen oder größeren Käufen hilfreich sein. Umfang und Honorar richten sich nach Auftrag und Anbieter.
Die Gesamtnebenkosten ergeben sich aus den für Ihren Kauf tatsächlich anfallenden Steuern, Notar- und Grundbuchgebühren, einer möglichen Maklerprovision und Finanzierungskosten. Ein einheitlicher Prozentsatz passt nicht auf jeden Kauf; das folgende Beispiel zeigt seine Annahmen einzeln.
Gesamtnebenkosten am Beispiel: Was am Ende übrig bleibt
Beispielfamilie kauft ein Einfamilienhaus für 350.000 Euro in NRW (6,5 Prozent Grunderwerbsteuer), mit Maklercourtage und Bankfinanzierung über 280.000 Euro (80 Prozent des Kaufpreises). Das folgende Beispiel nutzt das vereinfachte Modell des Rechners und weist Grundschuld, Umsatzsteuer und Grundbuch getrennt aus. Die Gesamtwerte werden aus ungerundeten Teilbeträgen berechnet; deshalb kann die Summe der auf volle Euro gerundeten Einzelzeilen um einen Euro abweichen:
| Position | Betrag | Anteil |
|---|---|---|
| Kaufpreis | 350.000 € | — |
| Grunderwerbsteuer (6,5 %) | 22.750 € | 6,50 % |
| Notar — Kaufvertrag, Vollzug und Betreuung | 2.055 € | 0,59 % |
| Notar — Grundschuldbestellung (auf 280k) | 585 € | 0,17 % |
| Umsatzsteuer auf Notar (19 %) | 502 € | 0,14 % |
| Grundbuch — Auflassungsvormerkung und Eigentumsumschreibung | 1.028 € | 0,29 % |
| Grundbuch — Grundschuld | 585 € | 0,17 % |
| Maklercourtage (3,57 % inkl. MwSt.) | 12.495 € | 3,57 % |
| Bankschätzung | 500 € | 0,14 % |
| Nebenkosten gesamt | 40.499 € | 11,57 % |
| Gesamtaufwand | 390.499 € | — |
Die Familie zahlt also rund 11,6 Prozent zusätzlich zum Kaufpreis. Bei Eigenkapital-Finanzierung ohne Grundschuld würde der Anteil in diesem vereinfachten Modell um rund 1.281 Euro sinken. Die Notar- und Grundbuchkosten machen zusammen rund 1,4 Prozent aus; Auslagen und ein möglicher zusätzlicher Treuhandauftrag sind nicht separat modelliert.
Ablauf vom Erstgespräch bis zur Eintragung
Der typische Ablauf eines Immobilienkaufs aus Notar-Sicht:
- Auftragserteilung an den Notar: Käufer oder Verkäufer kontaktiert das Notariat. Der Notar fordert die nötigen Unterlagen an: Personalausweise, Grundbuchauszug, Adresse der Immobilie, Finanzierungsbestätigung der Bank.
- Vertragsentwurf: Der Notar erstellt einen Entwurf nach den Vorgaben der Beteiligten. Er sollte mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin verschickt werden — § 17 Abs. 2a BeurkG verlangt eine angemessene Lesefrist, gerade bei Verbrauchergeschäften.
- Beurkundung: Käufer und Verkäufer treffen sich beim Notar. Der Vertrag wird nach den gesetzlichen Vorgaben vorgelesen; der Notar klärt Fragen und dokumentiert die Erklärungen. Dauer und Ablauf richten sich nach Umfang und Komplexität des Vertrags.
- Auflassungsvormerkung im Grundbuch: Der Notar veranlasst die Eintragung, sobald die hierfür erforderlichen Unterlagen und Voraussetzungen vorliegen. Die Bearbeitungsdauer hängt vom zuständigen Grundbuchamt ab.
- Anzeige ans Finanzamt: Der Notar zeigt den Vertrag dem zuständigen Finanzamt nach § 18 GrEStG grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Beurkundung an.
- Kaufpreisfälligkeit: Der Notar informiert den Käufer, wenn die im Vertrag vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen. Vormerkung, erforderliche Erklärungen und Finanzierung können dazu gehören; die konkrete Liste ergibt sich aus dem Kaufvertrag.
- Kaufpreiszahlung: Die Zahlung erfolgt nach der Fälligkeitsmitteilung gemäß Kaufvertrag und Finanzierungsabwicklung. Ein Notaranderkonto ist kein automatischer Standardweg; es kommt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und bei entsprechender Abwicklung in Betracht.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung: Das Grundbuchamt darf den Käufer grundsätzlich erst eintragen, wenn das Finanzamt die Bescheinigung nach § 22 GrEStG erteilt hat. Voraussetzung kann neben der Zahlung auch eine Sicherung, Stundung oder Steuerfreiheit sein.
- Eigentumsumschreibung: Der Notar reicht die Umschreibung beim Grundbuchamt ein. Eintragung dauert vier bis acht Wochen.
- Notarrechnung: Fälligkeit und Zeitpunkt der Kostenrechnung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Abschluss der jeweiligen Tätigkeiten.
Wie lange es bis zur Eigentumsumschreibung dauert, hängt unter anderem von den nötigen Erklärungen, der Finanzierung und den Bearbeitungszeiten der beteiligten Stellen ab. Die genannten Schritte sind ein typischer Ablauf, aber kein verbindlicher Zeitplan.
Häufige Fragen
Sind Notarkosten verhandelbar?
Die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren richten sich bundeseinheitlich nach dem GNotKG; der Notar muss sie nach § 17 BNotO erheben. Ein Erlass oder eine Ermäßigung ist nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Auslagen werden nach den gesetzlichen Regeln als tatsächliche oder pauschalierte Kosten abgerechnet, nicht als frei verhandelbarer Rabatt.
Kann ich mir den Notar selbst aussuchen?
Käufer und Verkäufer verständigen sich auf ein Notariat. Das Gesetz räumt keiner Partei pauschal das Recht ein, den Notar allein zu bestimmen. Wenn Sie keine Einigung erzielen, klären Sie die Auswahl vor der Beurkundung mit der anderen Partei.
Muss ich die Notarrechnung sofort zahlen?
§ 10 GNotKG regelt die Fälligkeit der Notarkosten: Gebühren werden grundsätzlich mit Beendigung des Geschäfts fällig; Auslagen können bereits mit ihrer Entstehung fällig werden. Prüfen Sie die konkrete Kostenrechnung und wenden Sie sich bei Fragen oder zu einer möglichen Zahlungserleichterung direkt an das Notariat.
Kann ich die Notarkosten von der Steuer absetzen?
Bei selbstgenutztem Wohneigentum sind private Erwerbskosten grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Bei vermieteten Immobilien können bestimmte Erwerbsnebenkosten zu den Anschaffungskosten gehören. Für die Abschreibung ist der auf das Gebäude entfallende Anteil maßgeblich; der Anteil für Grund und Boden ist nicht abnutzbar. Die anzuwendende AfA richtet sich nach Gebäudeart, Fertigstellungszeitpunkt und den gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 EStG. Eine pauschale jährliche Steuerersparnis aus den gesamten Notarkosten lässt sich daher nicht angeben.
Was passiert, wenn ich den Notartermin absage?
Bei vorzeitiger Beendigung hängen die Kosten davon ab, wie weit das Beurkundungsverfahren fortgeschritten ist und welche Tätigkeiten bereits erfolgt sind. Das GNotKG sieht vor der Übersendung beziehungsweise Aushändigung eines Entwurfs unter den Voraussetzungen der KV 21300 eine Gebühr von 20 Euro vor. In späteren Fällen kann sich die Gebühr nach KV 21302 auf 0,5 bis 2,0 Gebühren ermäßigen; bei 300.000 Euro Geschäftswert entspricht das rechnerisch 318 bis 1.270 Euro, bevor weitere gegebenenfalls entstandene Positionen berücksichtigt werden. Maßgeblich sind Verfahrensstand und Kostenrechnung des Notariats.
Kann der Notar mich beraten, ob der Kaufvertrag fair ist?
Der Notar soll nach § 17 BeurkG den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und über die rechtliche Tragweite belehren; er bleibt dabei unparteiisch. Wenn Sie zusätzlich eine ausschließlich Ihre Interessen vertretende Prüfung wünschen, können Sie eine eigene anwaltliche Beratung beauftragen. Honorar und Umfang richten sich nach Vereinbarung und Fall.
Was ist der Unterschied zwischen Notar und Notarvertretung?
Eine Notarvertretung wird nach § 39 BNotO durch die zuständige Aufsichtsbehörde bestellt. Für die Vertretung gelten grundsätzlich die für den Notar geltenden Vorschriften; die Vertretung muss persönlich und fachlich geeignet sein.
Fazit
Notar- und Grundbuchgebühren folgen 2026 den bundeseinheitlichen Regeln des GNotKG. Eine Prozent-Faustregel kann nur der groben Orientierung dienen: Im hier vereinfachten Modell reichen die Beispielwerte von rund 2,04 % bei 100.000 Euro bis 1,38 % bei 500.000 Euro Kaufpreis und gleich hoher Grundschuld. Geschäftswerte, Finanzierung, tatsächlich ausgeführte Tätigkeiten und Auslagen können die individuelle Rechnung verändern.
Drei Punkte sollten Sie konkret berücksichtigen. Erstens: Vergleichen Sie nicht frei verhandelbare Standardgebühren; § 17 BNotO verpflichtet Notare, die vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Investieren Sie die Vergleichszeit lieber in eine sorgfältige Vertragsprüfung. Zweitens: Prüfen Sie, ob im konkreten Fall eine Grundschuld bestellt wird und welche zusätzlichen Tätigkeiten tatsächlich anfallen. Drittens: Achten Sie darauf, dass Online-Rechner die amtliche Tabelle B des GNotKG verwenden. Der FRH-Rechner ist ausdrücklich vereinfacht: Er berücksichtigt die Kaufvertragsbeurkundung, modellierte Vollzugs-/Betreuungsgebühren und Grundschuldpositionen, zeigt die Umsatzsteuer auf die modellierten Notargebühren und schließt Auslagen sowie nicht separat berechnete Sondertätigkeiten aus.
Was Sie nicht versuchen sollten: Tricks zur künstlichen Senkung des Geschäftswerts oder die Behauptung, einen “günstigeren Notar” gefunden zu haben. Beides ist entweder unwirksam oder rechtswidrig. Die ehrlichste und nachhaltigste Strategie ist, früh und korrekt zu kalkulieren, dann gibt es bei der Notarrechnung keine Überraschungen mehr.
Zu den zentralen Positionen zählen die Beurkundung des Kaufvertrags (KV 21100, 2,0-Gebühr) und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch (KV 14110, 1,0-Gebühr). Die aktuellen Tabellenwerte stehen in Anlage 2 GNotKG; welche weiteren Gebühren entstehen, hängt von den tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten und Geschäftswerten ab.
Ermitteln Sie eine erste Orientierung mit dem Notarkosten-Rechner. Er verwendet ausgewählte GNotKG-Gebührenpositionen einschließlich einer möglichen Grundschuldbestellung; Ihre konkrete Kostenrechnung kann wegen weiterer Tätigkeiten, Geschäftswerte und Auslagen abweichen.