Minijob 2026 — die 603-Euro-Grenze und ihre Tücken
Stand: Mai 2026
Auf einen Blick: Der Minijob — geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 SGB IV — ist seit 2023 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Mit dem Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde (gültig 2026) ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 603 € pro Monat oder 7.236 € im Jahr. Maximal dürfen rund 43 Wochenstunden im Monat geleistet werden. Gelegentliches Überschreiten ist an höchstens zwei Monaten im Jahr erlaubt, der Doppelbetrag von 1.206 € darf nicht überschritten werden. Über 603,01 € beginnt der Midijob-Übergangsbereich bis 2.000 €. Arbeitgeber zahlen pauschal 30 % Abgaben (gewerblich) oder 12 % (Privathaushalt); Beschäftigte sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag befreien lassen. Faustregel: Bei 13,90 € Stundenlohn dürfen Sie maximal 43,38 Stunden pro Monat arbeiten, bevor die Grenze fällt.
Was ist ein Minijob?
Der Begriff Minijob ist die umgangssprachliche Bezeichnung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Gemeint ist ein Arbeitsverhältnis, dessen monatlicher Verdienst eine gesetzlich definierte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Der Minijob existiert in zwei Varianten: dem regulären Minijob mit monatlicher Verdienstgrenze und dem kurzfristigen Minijob, der zeitlich auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.
Dieser Leitfaden konzentriert sich auf den regulären Minijob, weil er für die übergroße Mehrheit der über sieben Millionen Minijobber in Deutschland relevant ist. Für den Beschäftigten bietet er einige attraktive Eigenschaften: Sein Bruttoverdienst ist im Regelfall identisch mit dem Nettoverdienst, weil weder Lohnsteuer noch Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung anfallen. Lediglich der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird vom Bruttolohn abgezogen — und auch dieser kann auf Antrag entfallen.
Die Kehrseite: Die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung trägt der Arbeitgeber pauschal. Daraus erwirbt der Beschäftigte zwar kleine Rentenanwartschaften (sofern er nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit wird), aber keinen eigenständigen Krankenversicherungsschutz und keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Wer ausschließlich im Minijob arbeitet, muss sich anderweitig krankenversichern — typischerweise über die Familienversicherung des Ehegatten oder als freiwillig Versicherter.
Die 603-Euro-Grenze 2026 und ihre Berechnung
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 € im Monat oder 7.236 € im Jahr. Vorjahr 2025 waren es 556 € (6.672 € jährlich). Die Erhöhung um 47 € folgt der Mindestlohn-Anpassung von 12,82 € auf 13,90 € pro Stunde — ein Anstieg um rund 8,4 Prozent.
Die formale Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze ist in § 8 Abs. 1a SGB IV festgelegt. Sie folgt der Formel Mindestlohn × 130 / 3. Diese Formel modelliert eine fiktive Beschäftigung von rund 43,33 Wochenstunden pro Monat (10 Stunden pro Woche × 4,33 Wochen). Mathematisch:
13,90 € × 130 / 3 = 602,33 €
Das Ergebnis von 602,33 € wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet — daher 603 € als offizielle Grenze. Die dynamische Anbindung an den Mindestlohn wurde 2022 eingeführt, um die jahrelange Stagnation der damaligen 450-€-Grenze zu beenden. Solange der Mindestlohn steigt, wächst auch die Minijob-Grenze automatisch mit. Steigt der Mindestlohn 2027 weiter, steigt die Grenze entsprechend.
Maßgeblich für die Einhaltung der Grenze ist der regelmäßige monatliche Verdienst. Schwankt Ihr Einkommen, wird ein Jahresdurchschnitt gebildet: Bis zu 7.236 € pro 12-Monats-Zeitraum gelten als Minijob. Wer in einem einzelnen Monat 700 € verdient, in einem anderen nur 500 €, bleibt minijob-fähig, solange der 7.236-€-Jahresdeckel hält.
Mindestlohn 13,90 € — die treibende Kraft
Der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ist die zentrale Stellschraube des deutschen Niedriglohnsektors. Mit der Anhebung von 12,82 € auf 13,90 € zum 1. Januar 2026 folgt die Bundesregierung der Empfehlung der Mindestlohnkommission. Die Steigerung von 8,4 % liegt deutlich über der Inflationsrate des Vorjahres und reflektiert auch politischen Druck Richtung Lebensstandard-Sicherung.
Für Minijobber ist der Mindestlohn doppelt relevant: Er ist die Untergrenze des Stundenlohns, den der Arbeitgeber zahlen muss, und er bestimmt zugleich die monatliche Verdienstobergrenze. Diese Doppelbindung führt zu einer interessanten Konsequenz: Bei genau 13,90 € Stundenlohn dürfen Sie maximal 43,38 Stunden im Monat arbeiten, bevor die 603 €-Grenze überschritten wird (43,38 × 13,90 = 602,98 €). Wer mehr verdient, weil der Stundenlohn höher liegt, kann entsprechend weniger Stunden leisten — die maximalen Stunden hängen vom individuellen Stundenlohn ab.
Beispielrechnung: Ein qualifizierter Buchhalter erhält im Minijob 25 € pro Stunde. Maximale Stunden bei 603 € Grenze: 603 / 25 = 24,12 Stunden pro Monat, also etwa 5,5 Stunden pro Woche. Ein Reinigungsarbeiter mit dem Mindestlohn von 13,90 € kann hingegen die vollen 43,38 Stunden ausschöpfen.
Wichtig: Der Stundenlohn darf nie unter den Mindestlohn fallen — auch nicht rechnerisch durch unbezahlte Arbeitszeit. Wer als Minijobber regelmäßig länger arbeitet als sein vereinbarter Stundenkontingent, läuft in eine Mindestlohnverletzung, die der Zoll bei Prüfungen unnachsichtig sanktioniert.
Gelegentliches Überschreiten der Grenze
Das Sozialversicherungsrecht erlaubt ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, ohne dass der Minijob seinen Status verliert. Die Regeln sind:
- Maximal zwei Kalendermonate im Jahr dürfen über der Grenze liegen.
- Die Summe aller Einnahmen in einem 12-Monats-Zeitraum darf 1.206 € (= 2 × 603 €) zuzüglich der regulären Jahresgrenze 7.236 € nicht überschreiten — gerechnet wird mit der erweiterten Jahresobergrenze von 8.442 €.
- Das Überschreiten muss unvorhersehbar sein. Geplante Mehrarbeit gilt nicht als gelegentlich.
Typische zulässige Anlässe: Krankheitsvertretung eines Kollegen, kurzfristige Auftragsspitzen, Urlaubsvertretung. Nicht zulässig: vorab vereinbarte Saisonarbeit, planmäßige Sonderprojekte, regelmäßige Mehrstunden im Dezember.
Beispiel: Sie arbeiten regulär für 580 € pro Monat. Im Juli springt ein Kollege wegen Krankheit aus und Sie verdienen 1.100 €, im August nochmal 950 €. Beide Monate liegen über 603 €, beide sind unvorhersehbar, beide bleiben unter der 1.206-€-Doppelgrenze pro Monat — der Minijob bleibt erhalten.
Würde dasselbe Szenario im Juli, August und September auftreten, fielen Sie aus dem Minijob-Status für den gesamten Zeitraum heraus. Das hat erhebliche Konsequenzen: Rückwirkende Sozialversicherungspflicht, Lohnsteuernachforderungen, Arbeitgeberbeiträge. In der Praxis sollte der Arbeitgeber bei jeder Mehrarbeit dokumentieren, dass die Mehrarbeit unvorhersehbar war — etwa durch eine kurze Aktennotiz mit dem Anlass.
Der Übergang zum Midijob ab 603,01 €
Wer regelmäßig mehr als 603 € verdient, fällt aus dem Minijob heraus und wird sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Um den abrupten Sprung in die volle Beitragslast zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Übergangsbereich (umgangssprachlich Midijob) eingeführt: Bei einem Verdienst zwischen 603,01 € und 2.000 € pro Monat zahlt der Beschäftigte reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit steigendem Einkommen gleitend anwachsen.
Konkret: Statt rund 20 % eigener Sozialabgaben zahlt ein Midijobber bei 700 € nur etwa 11 %, bei 1.500 € rund 17 %, und erst ab 2.000,01 € greift der volle Beitragssatz. Lohnsteuerlich gibt es keine Vergünstigung — bei Lohnsteuerklasse I fallen ab dem Grundfreibetrag steuerliche Belastungen wie bei jedem anderen Arbeitnehmer an, was im niedrigen Einkommensbereich aber meist gering ausfällt.
Wichtig: Im Übergangsbereich erwirbt der Beschäftigte volle Rentenanwartschaften auf Basis des tatsächlichen Bruttolohns — nicht des reduzierten Beitragsanteils. Der Midijob ist daher rentenrechtlich attraktiver als der Minijob.
Beispielrechnung: Sie verdienen 1.000 € im Monat. Als Minijob ginge das nicht (zu hoch). Als Midijob zahlen Sie etwa 13–14 % Sozialabgaben (rund 135 €), netto bleiben rund 865 € abzüglich eventueller Lohnsteuer. Würden Sie 1.000 € als regulär Sozialversicherungspflichtiger ohne Midijob-Vergünstigung verdienen, wären die Sozialabgaben rund 200 €.
Arbeitgeber zahlen im Übergangsbereich gleitend ansteigende Beiträge: Bei 603,01 € liegt der Arbeitgeberanteil über dem regulären 20 % (zur Kompensation des reduzierten Arbeitnehmeranteils), bei 2.000 € entspricht er dem Standard-Arbeitgeberanteil.
Pauschalabgaben für den Arbeitgeber
Der Minijob ist für den Arbeitnehmer attraktiv, kostet den Arbeitgeber aber pauschale Abgaben — und zwar deutlich mehr als nur den Bruttolohn. Die Höhe hängt davon ab, ob die Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt stattfindet:
Gewerbliche Minijobs (30 % Pauschale):
- 15 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
- 13 % Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (nur bei gesetzlich versicherten Beschäftigten)
- 2 % einheitliche Pauschsteuer (Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag inklusive)
- Plus geringe Umlagen U1 (Krankheit), U2 (Mutterschaft) und U3 (Insolvenzgeld) — zusammen etwa 1 %
Effektiv liegt die Belastung des Arbeitgebers bei rund 31 % zusätzlich zum Bruttolohn. Bei einem Minijob mit 603 € entspricht das rund 187 € Pauschalabgaben — die Gesamtbelastung beträgt also etwa 790 €.
Minijobs in Privathaushalten (12 % Pauschale):
- 5 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
- 5 % Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
- 2 % einheitliche Pauschsteuer
Die deutlich niedrigere Belastung soll Schwarzarbeit im Haushaltsbereich (Putzkraft, Babysitter, Pflegekraft) zurückdrängen. Der Privathaushalts-Minijob wird über das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale angemeldet. Der Arbeitgeber kann zudem 20 % der Lohnkosten (max. 4.000 € pro Jahr) als Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen — die Privathaushalts-Variante ist steuerlich oft günstiger als ein gleichwertiger Schwarzlohn.
Wichtig: Falsche Einordnung als Minijob durch den Arbeitgeber führt im Prüfungsfall zu erheblichen Nachforderungen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft Arbeitgeber alle vier Jahre routinemäßig.
Rentenversicherungspflicht und Befreiung
Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Konkret bedeutet das: Der Arbeitgeber zahlt 15 % Pauschalbeitrag in die Rentenkasse, der Beschäftigte stockt diesen mit einem Eigenanteil von 3,6 % auf — sodass der volle Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % erreicht wird.
Der Eigenanteil von 3,6 % wird vom Bruttolohn einbehalten. Bei 603 € Verdienst sind das 21,71 € pro Monat. Im Gegenzug erwirbt der Beschäftigte volle Rentenpunkte — wie bei einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung anteilig zum Verdienst. Er sichert sich außerdem Reha-Ansprüche, Erwerbsminderungsrente und Riester-Förderfähigkeit.
Wer auf den Eigenanteil verzichten will, kann einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beim Arbeitgeber stellen. Die Befreiung gilt rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsmonats und dauert für die gesamte Beschäftigungszeit beim aktuellen Arbeitgeber an. Sie ist unwiderruflich.
Die Befreiung lohnt sich finanziell selten: Wer 3,6 % seines Bruttolohns einzahlt, erwirbt überproportional hohe Rentenansprüche, weil der Arbeitgeber die anderen 15 % beisteuert. Ohne Befreiung sind die 21,71 € pro Monat eine der besten Renditen, die das deutsche Rentensystem bietet — gerade für Geringverdiener.
Praktisch sinnvoll ist die Befreiung nur, wenn Sie ohnehin keine zusätzlichen Rentenansprüche brauchen, etwa weil Sie bereits Rentner sind oder der Minijob nur eine kurze Episode bleibt.
Mehrere Minijobs und Kombination mit Hauptjob
Sie können mehrere Minijobs gleichzeitig haben — solange die Summe aller Verdienste die Grenze von 603 € pro Monat nicht überschreitet. Zwei Minijobs zu je 400 € beim selben oder bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet — Sie überschreiten die Grenze und werden sozialversicherungspflichtig.
Bei der Kombination mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung gilt eine Sonderregel: Sie dürfen einen Minijob neben dem Hauptjob ausüben, ohne dass der Minijob seinen Status verliert. Ein zweiter Minijob würde sofort sozialversicherungspflichtig werden — er zählt zur Hauptbeschäftigung hinzu.
Beispiel: Sie sind hauptberuflich Bürokauffrau (3.500 € brutto) und zusätzlich Minijobber im Café an Wochenenden (450 €). Diese Kombination ist zulässig, der Minijob bleibt minijob-fähig. Käme ein dritter Job hinzu — etwa Nachhilfe für 200 € — würde die Nachhilfe automatisch sozialversicherungspflichtig.
Wichtig: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber jeden weiteren Minijob melden, damit er die Grenze überprüfen kann. Verschweigen führt zu rückwirkender Beitragspflicht und nicht selten zu Konflikten mit dem Arbeitgeber.
Ein Sonderfall: Beamte und ihre Ehegatten dürfen keine pauschalbesteuerten Minijobs neben dem Hauptamt ausüben — hier gelten dienstrechtliche Nebenbeschäftigungsverbote. Im Zweifel klären Sie das mit Ihrer Personalabteilung, bevor Sie einen Minijob aufnehmen.
Auswirkungen auf Krankengeld, ALG und Familienversicherung
Der Minijob hat einen entscheidenden Schwachpunkt: Er begründet keinen eigenständigen Sozialversicherungsschutz im Krankheitsfall oder bei Arbeitslosigkeit.
Krankengeld: Da der Beschäftigte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig ist, hat er aus dem Minijob keinen Krankengeldanspruch. Wird er krank, gibt es maximal sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 EntgFG) — danach steht der Beschäftigte ohne Lohn da, sofern er nicht über eine andere Versicherung Krankengeldansprüche hat.
Arbeitslosengeld I: Der Minijob begründet keine Anwartschaft auf ALG 1, weil keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Wer ausschließlich im Minijob arbeitet und seinen Job verliert, hat keinen ALG-1-Anspruch.
Familienversicherung: Solange der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (also 603 €) bleibt, kann der Minijobber kostenfrei in der Familienversicherung des Ehepartners bleiben. Ehe- und Kinder-Familienversicherung sind eines der wichtigsten Argumente für den Minijob — die monatliche Ersparnis beim Krankenversicherungsbeitrag liegt schnell bei über 200 €.
Für Familienversicherte, die parallel andere Einkünfte beziehen (z. B. Kapitaleinkünfte, Vermietungseinkünfte), gilt eine allgemeine Einkommensgrenze von 565 € pro Monat aus diesen anderen Einkünften (Stand 2026, ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße). Bei reinen Minijobbern liegt die parallele Grenze auf Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 603 € — die jeweils höhere ist maßgeblich. Wer die Grenze überschreitet, fällt aus der Familienversicherung.
Schüler, Studenten, Rentner — Sonderfälle
Schüler: Ab 13 Jahren erlaubt das Jugendarbeitsschutzgesetz leichte Tätigkeiten, ab 15 Jahren sind reguläre Minijobs möglich (mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten). Schüler-Minijobber profitieren in besonderem Maße: Sie sind familienversichert (kein Eigenbeitrag KV/PV), entrichten typischerweise keine Lohnsteuer (Grundfreibetrag) und können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen — netto bleibt fast der gesamte Bruttolohn.
Studenten: Das Studentensonderrecht der Sozialversicherung gilt für reguläre Beschäftigungen bis 20 Stunden pro Woche. Im Minijob ist das ohnehin nie ein Thema — die maximale Stundenzahl liegt bei rund 43 Stunden pro Monat, also durchschnittlich 10 Wochenstunden. Studenten sollten beachten: BAföG-Bezieher dürfen pro Bewilligungszeitraum (12 Monate) maximal 7.236 € aus geringfügiger Beschäftigung verdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird (Stand 2026, gekoppelt an die Geringfügigkeitsgrenze 603 € × 12).
Rentner: Altersrentner ab Erreichen der Regelaltersgrenze können beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird (seit 2023). Der Minijob ist für sie eine bequeme Option, wenn sie pauschal versteuert ihre Rente etwas aufbessern wollen. Auf den Minijob fallen auch nach Eintritt in den Ruhestand Pauschalbeiträge des Arbeitgebers an — der Rentner selbst kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, was bei bereits laufender Rente üblicherweise sinnvoll ist.
Beamte: Beamte unterliegen dem dienstrechtlichen Nebentätigkeitsverbot und benötigen für jede Nebentätigkeit eine Genehmigung des Dienstherrn. Pauschalbesteuerte Minijobs sind unter Beamten zudem steuerlich problematisch, weil das Beamtengehalt bereits voll versteuert wird.
Tabelle: Stundenlohn-Beispiele und Grenzen
Die folgende Tabelle zeigt, wie viele Stunden Sie bei verschiedenen Stundenlöhnen maximal arbeiten dürfen, um unter der 603-€-Grenze zu bleiben — und welcher Arbeitgeber-Aufwand entsteht.
| Stundenlohn | Max. Stunden/Monat | Bruttolohn (Beispiel) | Arbeitgeberkosten gewerblich (~31 %) | Arbeitgeberkosten Privat (~12 %) |
|---|---|---|---|---|
| 13,90 € (Mindestlohn) | 43,38 h | 603,00 € | ~790 € | ~676 € |
| 15,00 € | 40,20 h | 603,00 € | ~790 € | ~676 € |
| 18,00 € | 33,50 h | 603,00 € | ~790 € | ~676 € |
| 25,00 € | 24,12 h | 603,00 € | ~790 € | ~676 € |
| 50,00 € | 12,06 h | 603,00 € | ~790 € | ~676 € |
| 13,90 € (Teilzeit) | 30,00 h | 417,00 € | ~547 € | ~467 € |
Die Tabelle macht eine zentrale Eigenschaft des Minijobs sichtbar: Bei höherem Stundenlohn schrumpft die Arbeitszeit — ein Minijob mit einem qualifizierten Spezialisten zu 50 € Stundenlohn bedeutet für den Arbeitgeber etwa 12 produktive Stunden pro Monat. Für viele Tätigkeiten ist das zu wenig, weshalb hochqualifizierte Minijobs oft direkt in Midijobs oder reguläre Teilzeit-Verträge umgewandelt werden.
Häufige Fragen
Muss ich als Minijobber Steuern zahlen?
In aller Regel nein. Der Arbeitgeber zahlt im gewerblichen Bereich pauschal 2 % einheitliche Pauschsteuer, die Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag abdeckt. Diese Pauschsteuer wird typischerweise vom Arbeitgeber getragen, kann aber im Arbeitsvertrag auf den Beschäftigten überwälzt werden. Alternativ kann der Arbeitgeber Sie individuell nach Lohnsteuerklasse besteuern — das macht aber nur Sinn, wenn der Beschäftigte eine günstige Steuerklasse hat (typischerweise I oder III).
Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite?
Bei nicht-gelegentlichem Überschreiten verlieren Sie den Minijob-Status zum 1. des Folgemonats. Sie werden dann Midijobber (bis 2.000 €) oder regulär Sozialversicherungspflichtiger (über 2.000 €). Lohnsteuer fällt nach Steuerklasse an, der Arbeitgeber zahlt reguläre Sozialabgaben statt Pauschalabgaben. Praktisch: Lohnabrechnung wird komplexer, Netto kann unerwartet sinken.
Habe ich Anspruch auf Urlaub und bezahlte Krankheitstage?
Ja. Minijobber haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeit-Beschäftigte, anteilig zur Stundenzahl. Bei einer 5-Tage-Woche-Tätigkeit (egal wie wenige Stunden pro Tag) stehen Ihnen mindestens 20 Werktage Urlaub zu. Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung. Auch Mutterschutz, Sonderurlaub bei Hochzeit/Todesfall und der Anspruch auf eine Lohnabrechnung sind voll gegeben.
Kann ich als Rentner einen Minijob ohne Abzüge ausüben?
Ja, mit Einschränkungen. Beziehen Sie Altersrente ab Regelaltersgrenze, dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Sie sollten sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, weil die zusätzlichen 3,6 % keine nennenswerte Renten-Erhöhung mehr bringen. Die Pauschalsteuer trägt typischerweise der Arbeitgeber. Netto bekommen Sie also fast den vollen Bruttolohn ausgezahlt.
Was ist mit Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld im Minijob?
Tarifliche Sonderzahlungen müssen anteilig auf den Minijob ausgezahlt werden, falls ein einschlägiger Tarifvertrag gilt. Die Zahlungen rechnen jedoch in den Jahresgrenzbetrag von 7.236 € hinein. Ein Minijob mit 603 € Monatslohn plus 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) würde die Jahresgrenze sprengen — der Arbeitgeber muss dann den Monatslohn so dimensionieren, dass die Sonderzahlung noch in den Jahresdeckel passt, etwa 590 € regulär plus 76 € Weihnachtsgeld.
Wie melde ich einen Minijob im Privathaushalt an?
Über das Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale: Online-Formular ausfüllen, IBAN angeben, Beschäftigung anmelden. Die Pauschalabgaben (12 %) werden zweimal jährlich vom Konto abgebucht (Januar und Juli). Steuerlich profitieren Sie als Auftraggeber von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG: 20 % der Lohnkosten, maximal 4.000 € pro Jahr, mindern direkt Ihre Einkommensteuer.
Muss ich den Minijob in der Steuererklärung angeben?
Bei pauschal besteuertem Minijob (typischer Fall) müssen Sie ihn nicht in der Anlage N angeben. Bei individueller Besteuerung nach Lohnsteuerklasse (selten) ist die Lohnsteuerbescheinigung Pflichtangabe. Die Pauschsteuer von 2 % gilt als abgeltend — kein weiterer Steuereffekt.
Wie wirkt sich der Minijob auf das Bürgergeld aus?
Bürgergeld-Bezieher dürfen einen Freibetrag von 100 € pro Monat behalten, danach werden 80 % auf den Regelsatz angerechnet. Bei einem Minijob mit 603 € verbleiben dem Bezieher: 100 € (Freibetrag) + 100,60 € (20 % von 503 €) = 200,60 € — der Rest mindert das Bürgergeld 1:1.
Fazit
Die Minijob-Grenze 2026 von 603 € spiegelt eine politische Doppelbewegung wider: einerseits die wachstumsfördernde Mindestlohn-Erhöhung auf 13,90 €, andererseits die Beibehaltung des Minijobs als steuer- und sozialabgabenfreundliches Instrument für Geringverdiener und Nebenbeschäftigte. Mit 7.236 € Jahresverdienst lassen sich kleinere Einkommenslücken solide schließen — etwa für Studenten, Rentner, Hausfrauen oder zur Kompensation von Teilzeit-Beschäftigungen.
Die Hauptattraktion bleibt der unverbrauchte Auszahlungsbetrag: Wer auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet, bekommt fast den gesamten Bruttolohn netto ausgezahlt. Doch genau hier liegt auch der größte Schwachpunkt: Der Minijob baut keine eigenständigen Sozialversicherungsansprüche auf. Wer ausschließlich Minijobs aneinanderreiht, hat im Krankheitsfall keine Lohnersatzleistung, im Alter eine winzige Rente und im Falle der Arbeitslosigkeit keinen ALG-1-Anspruch. Die monatliche 21,71-€-Eigenbeteiligung an der Rentenversicherung sollten Sie deshalb in den allermeisten Fällen leisten — sie ist eine der besten Renditen im deutschen Sozialsystem.
Für Arbeitgeber bleibt der Minijob ein zweischneidiges Instrument. Mit pauschal 30 % Abgaben in der Privatwirtschaft (12 % im Privathaushalt) ist die Belastung hoch, aber die administrative Vereinfachung und die Flexibilität bei Personalplanung kompensieren. Wichtig ist sauberes Stundentracking — Mindestlohnverstöße durch unentgeltliche Mehrarbeit sind die häufigste Beanstandung bei Zoll-Prüfungen. Wer regelmäßig mit dem Gedanken spielt, einen Minijob in einen Midijob umzuwandeln, sollte rechnen: Ab etwa 800 € Monatslohn ist der Midijob für den Beschäftigten typischerweise lukrativer als der maximal ausgereizte Minijob plus Lohnsteuer auf Eigenanteilen.
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