Auf einen Blick: Die Bürgergeld-Regelsätze bleiben 2026 unverändert (Nullrunde): 563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro je Partner und gestaffelte Beträge für Kinder. Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld in „Grundsicherung“ umbenannt — die Reform bringt schärfere Sanktionen (30 Prozent sofort, bis zu 100 Prozent bei Verweigerung), die einjährige Karenzzeit beim Vermögen entfällt komplett und das Schonvermögen sinkt auf 15.000 Euro pro Person. Mehrbedarfe für Schwangere, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderung bleiben bestehen, ebenso die Übernahme angemessener Unterkunftskosten. Wer arbeitet, behält den Erwerbstätigen-Freibetrag von 100 Euro plus gestaffelten Anteilen. Vor jedem Antrag lohnt der Vergleich mit Wohngeld und Kinderzuschlag — diese Leistungen schließen Bürgergeld in vielen Fällen aus.

Stand: Mai 2026. Die Reform ist seit dem 16.04.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 107) und tritt zum 01.07.2026 in Kraft.

Die Regelsätze 2026 im Überblick

Der Regelsatz ist der monatliche Grundbetrag, der den notwendigen Lebensunterhalt deckt — Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom, Mobilität, Telekommunikation, Bildung und ein kleines Stück Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Unterkunft und Heizung kommen separat oben drauf (siehe Abschnitt KdU). Für 2026 gelten — anders als in den Vorjahren — unveränderte Beträge.

Bedarfsstufe Personenkreis Regelsatz 2026
Stufe 1 Alleinstehende, Alleinerziehende 563 €
Stufe 2 Paare in Bedarfsgemeinschaft, je Partner 506 €
Stufe 3 Junge Erwachsene 18–24 Jahre im Haushalt der Eltern 451 €
Stufe 4 Jugendliche 14–17 Jahre 471 €
Stufe 5 Kinder 6–13 Jahre 390 €
Stufe 6 Kinder 0–5 Jahre 357 €

Eine vierköpfige Familie mit zwei Kindern (8 und 14 Jahre) erhält allein an Regelsätzen 2 × 506 € + 471 € + 390 € = 1.873 € pro Monat — vor Unterkunftskosten und Mehrbedarfen.

Warum es 2026 eine Nullrunde gibt

Die Höhe des Regelsatzes wird nach einem festen Mechanismus aus zwei Komponenten errechnet: 70 Prozent fließen aus der Preisentwicklung (regelbedarfsrelevante Güter) und 30 Prozent aus der Lohnentwicklung. Hintergrund ist die sogenannte Mischanpassung nach § 28a SGB XII. Weil der Regelsatz 2024 und 2025 deutlich angehoben wurde — teils stärker als die tatsächliche Preisentwicklung — schlägt die Formel für 2026 keine Erhöhung vor. Die Bundesregierung hat diesen rechnerischen Befund übernommen. Eine Absenkung ist gesetzlich ausgeschlossen, ebenso eine politische Kürzung gegen den Mechanismus. Das Ergebnis: Die Sätze bleiben dort, wo sie zum 1. Januar 2025 angekommen sind.

Für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger heißt das praktisch: Der Wocheneinkauf, Strom- und Mobilfunkrechnung wirken in der Haushaltskasse genauso wie 2025. Wer in einer Region mit überdurchschnittlich steigenden Lebenshaltungskosten lebt, spürt die fehlende Anhebung allerdings. Eine reguläre Anpassung ist erst wieder zum 1. Januar 2027 vorgesehen.

Reform zum 1. Juli 2026: Bürgergeld wird Grundsicherung

Stand: Mai 2026. Die Bundesregierung hat eine zum 1. Juli 2026 wirksam werdende Reform angekündigt, mit der das Bürgergeld in „Grundsicherung“ umbenannt und mehrere Regeln verschärft werden sollen. Rechtsgrundlage bleibt das Sozialgesetzbuch II — das Gesetz heißt weiterhin SGB II, der Leistungsname und mehrere Regelungen ändern sich. Hinter der Umbenennung steht ein Reformpaket, das Mitwirkungspflichten verschärft, Vermögensregeln strafft und Sanktionen automatisiert. Die nachfolgenden Punkte geben den aktuellen Stand des Reformpakets wieder; einzelne Werte oder Stichtage können sich im parlamentarischen Verfahren noch verschieben — maßgeblich ist die jeweils im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung.

Die Reform richtet sich nicht gegen Bedürftige, sondern justiert das System enger an Erwerbsanreize. Wer kooperiert, Termine einhält und Vermittlungsangebote annimmt, ist von den verschärften Regeln nicht betroffen. Gleichzeitig haben die Jobcenter neue Werkzeuge in der Hand, um Pflichten konsequenter durchzusetzen.

Was bleibt unverändert

  • Anspruch auf Existenzsicherung dem Grunde nach
  • Übernahme angemessener Unterkunfts- und Heizkosten
  • Mehrbedarfe (Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung, kostenaufwendige Ernährung)
  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
  • Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder
  • Einmalige Bedarfe (Erstausstattung Wohnung, Bekleidung bei Schwangerschaft)

Was sich ändert

  • Sanktionsregelung: 30 Prozent Kürzung sofort bei Pflichtverletzung, Steigerung bis 100 Prozent
  • Karenzzeit beim Vermögen entfällt komplett
  • Schonvermögen sinkt auf 15.000 Euro pro Person der Bedarfsgemeinschaft
  • Verschärfte Meldepflichten und engmaschigere Kontrolle der Mitwirkungspflichten
  • Höhere Anforderungen an Eigenbemühungen bei Erwerbsfähigen

Sanktionen: 30 Prozent sofort, bis 100 Prozent

Bisher galt eine gestaffelte Logik: erste Pflichtverletzung 10 Prozent, zweite 20 Prozent, dritte 30 Prozent. Ab dem 1. Juli 2026 setzt das Jobcenter bei der ersten Pflichtverletzung sofort 30 Prozent an. Dazu zählen unter anderem versäumte Termine, abgelehnte zumutbare Arbeit, abgebrochene Maßnahmen oder die Weigerung, einen Eingliederungs­vertrag zu unterzeichnen.

Bei beharrlicher Verweigerung kann die Leistung auf bis zu 100 Prozent gekürzt werden — also vollständig entfallen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in diesem Fall jedoch in der Regel weiter direkt an den Vermieter überwiesen, damit Wohnungsverlust vermieden wird. Eine 100-Prozent-Sanktion ist verfassungsrechtlich heikel; die Praxis wird zeigen, wie streng Jobcenter den neuen Spielraum tatsächlich nutzen.

Was Sie als Leistungsbeziehende tun können

  1. Termine immer wahrnehmen — bei Verhinderung schriftlich vor dem Termin absagen, Atteste sofort einreichen.
  2. Eingliederungsvereinbarung in Ruhe lesen, kritische Punkte vor der Unterschrift ansprechen.
  3. Bei Sanktionsbescheid binnen eines Monats Widerspruch einlegen — Frist steht im Bescheid.
  4. Schuldnerberatung oder unabhängige Sozialberatung einschalten, wenn der Bescheid unklar ist.

Vermögen, Karenzzeit und Schonvermögen

Bis zum 30. Juni 2026 gilt die Karenzzeit-Regel: Im ersten Jahr des Bezugs bleibt Vermögen bis 40.000 Euro pro hilfebedürftiger Person und 15.000 Euro je weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft unangetastet. Erst nach Ablauf des ersten Jahres greift der niedrigere Standardwert. Diese Karenzzeit entfällt zum 1. Juli 2026 komplett.

Ab dem Reformdatum gilt einheitlich: 15.000 Euro Schonvermögen pro Person — von Anfang an. Wer bei Antragstellung mehr Vermögen besitzt, muss dies grundsätzlich verwerten, bevor Bürgergeld bzw. Grundsicherung gezahlt wird. Ausgenommen vom anzurechnenden Vermögen bleiben:

  • Selbstbewohntes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung von angemessener Größe
  • Angemessenes Kraftfahrzeug pro erwerbsfähiger Person (Verkehrswert in der Regel bis 7.500 Euro)
  • Hausrat, der für eine angemessene Lebensführung notwendig ist
  • Riester-Vermögen mit gefördertem Kapitalstock
  • Altersvorsorge mit Verwertungsausschluss bis zur gesetzlichen Altersgrenze

Für Bestandsfälle, die im Juni 2026 die einjährige Karenz noch nicht ausgeschöpft haben, gelten Übergangsregelungen. Es lohnt sich, vor dem Stichtag persönlich beim Jobcenter nachzufragen, wie der konkrete Übergang gehandhabt wird.

Mehrbedarfe — Zuschläge zum Regelsatz

Mehrbedarfe gleichen besondere Lebenslagen aus, die der Regelsatz nicht abbildet. Sie werden zusätzlich zum Regelsatz gezahlt und ändern sich 2026 nicht im Mechanismus, wohl aber in den absoluten Werten — denn sie sind als Prozentsätze des jeweiligen Regelsatzes definiert.

Mehrbedarf Höhe (% vom Regelsatz) Beispiel Alleinstehend (563 €)
Schwangerschaft (ab 13. Woche) 17 % 95,71 €
Alleinerziehend, 1 Kind unter 7 Jahre 36 % 202,68 €
Alleinerziehend, 1 Kind 7–15 Jahre 12 % 67,56 €
Alleinerziehend, 2–3 Kinder 36 % 202,68 €
Alleinerziehend, 4 Kinder oder mehr 60 % 337,80 €
Behinderung (mit Eingliederungshilfe) 35 % 197,05 €
Kostenaufwendige Ernährung (z. B. Zöliakie) individuell, ärztl. Attest nach Einzelfall
Warmwasserbereitung dezentral Pauschale (bei Stufe 1: 1,4 % bis 2,3 %) ca. 7,88 € – 12,95 €

Die Mehrbedarfe werden auf maximal 100 Prozent des Regelsatzes gedeckelt — wer mehrere Tatbestände erfüllt (z. B. alleinerziehend und schwanger), erhält in Summe nicht mehr als den vollen Regelsatz zusätzlich.

Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung

Miete, Nebenkosten (außer Stromverbrauch und Warmwasser, sofern bereits im Regelsatz enthalten) und Heizkosten werden vom Jobcenter zusätzlich übernommen — allerdings nur in „angemessener“ Höhe. Was angemessen ist, definiert jede Kommune über schlüssige Konzepte oder Mietspiegel: Die Bruttokaltmiete für Alleinstehende darf im Schnitt zwischen 380 € (ländlich) und 700 € (Großstadt) liegen, in München, Frankfurt oder Hamburg auch deutlich darüber.

Liegt die tatsächliche Miete über dem Angemessenheitswert, gilt eine Schonfrist von in der Regel sechs Monaten. In dieser Zeit übernimmt das Jobcenter die volle Miete, fordert aber zur Kostensenkung auf — durch Umzug, Untervermietung oder Verhandlung mit dem Vermieter. Wer die Senkung versäumt, riskiert, dass nur noch der Angemessenheitswert übernommen wird und die Differenz aus dem Regelsatz bezahlt werden muss.

Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie nicht durch unwirtschaftliches Heizverhalten überhöht sind. Maßstab ist der bundesweite Heizspiegel der co2online gGmbH, dessen Werte regelmäßig aktualisiert werden.

Einkommen, Anrechnung und Erwerbstätigen-Freibetrag

Wer neben dem Bürgergeld arbeitet, behält einen Teil des Verdienstes. Die Freibeträge sind gestaffelt:

Bruttoverdienst Anrechnungsfreier Anteil
0 € – 100 € komplett anrechnungsfrei (Grundfreibetrag)
100,01 € – 520 € 20 % bleiben anrechnungsfrei
520,01 € – 1.000 € 30 % bleiben anrechnungsfrei
1.000,01 € – 1.200 € (mit Kind: 1.500 €) 10 % bleiben anrechnungsfrei
über 1.200 € (mit Kind: 1.500 €) 0 %

Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter im Bürgergeldbezug arbeitet als Bürokraft mit 800 € brutto. Anrechnungsfrei bleiben: 100 € Grundfreibetrag + 20 % von 420 € (= 84 €) + 30 % von 280 € (= 84 €) = 268 €. Auf das Bürgergeld werden 800 € − 268 € = 532 € angerechnet. Sie steht damit jeden Monat 268 € besser da, als wenn sie nicht arbeiten würde.

Andere Einkommensarten

  • Kindergeld: wird voll als Einkommen des Kindes angerechnet
  • Kinder­zuschlag und Wohngeld: schließen Bürgergeldanspruch oft aus (vorrangige Leistung)
  • Unterhalt: wird voll angerechnet, soweit er den Bedarf des Kindes übersteigt
  • Renten: werden nach Abzug einer Pauschale für Versicherungen voll angerechnet
  • Arbeitslosengeld I: wird voll angerechnet (vorrangig zu prüfen)
  • BAföG: Studierende mit BAföG haben in der Regel keinen Bürgergeldanspruch (Sonderfälle bei Härte möglich)

Abgrenzung: Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe

Bürgergeld ist eine Auffangleistung. Vor jedem Antrag prüft das Jobcenter, ob vorrangige Leistungen ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken. Die wichtigsten Abgrenzungen:

  • Wohngeld: Zuschuss zur Miete für Personen mit eigenem Einkommen, die nicht im Leistungsbezug sind. Wer mit Wohngeld + Kinderzuschlag den Lebensunterhalt decken kann, bekommt kein Bürgergeld.
  • Kinderzuschlag: bis zu 297 € pro Kind (Stand 2026), wenn das Elterneinkommen den eigenen Bedarf, aber nicht den Bedarf der Kinder deckt. Antrag bei der Familienkasse.
  • Sozialhilfe (SGB XII): für Personen, die nicht erwerbsfähig sind (dauerhaft krank, in stationärer Einrichtung) oder über der Altersgrenze. Bürgergeld setzt Erwerbsfähigkeit voraus (mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar).
  • Grundsicherung im Alter (§ 41 SGB XII): ab Erreichen der Regelaltersgrenze.

Faustregel für Familien: Wer arbeitet, sollte zuerst Wohngeld + Kinderzuschlag rechnen. Wer dauerhaft nicht arbeitet oder nicht arbeiten kann, prüft Bürgergeld. Bei Unsicherheit klärt ein kurzer Besuch beim Jobcenter oder bei einer Sozialberatung den vorrangigen Anspruch.

So stellen Sie den Antrag

  1. Antrag online oder persönlich: jobcenter.digital oder Termin im örtlichen Jobcenter. Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück, in dem er eingereicht wurde.
  2. Unterlagen vorbereiten: Personalausweis, Mietvertrag, letzte Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Einkommensnachweise, Krankenversicherungskarte, Rentenbescheide, Kindergeldbescheid.
  3. Bedarfsgemeinschaft erklären: Wer wohnt mit Ihnen zusammen? Partner, Kinder unter 25, Eltern bei Volljährigen unter 25? Die Zusammensetzung entscheidet über die Berechnung.
  4. Erstgespräch: Klärung der Mitwirkungspflichten, Eingliederungs­vereinbarung wird besprochen (nicht zwingend sofort unterschreiben).
  5. Bescheid abwarten: Bearbeitungszeit in der Regel 2–6 Wochen. Bei finanzieller Notlage Vorschuss beantragen (§ 42 SGB I).
  6. Bescheid prüfen: Sind Regelsatz, Mehrbedarfe, KdU und Einkommensanrechnung korrekt erfasst? Widerspruchsfrist ein Monat.

Zwei Beispielrechnungen

Beispiel 1: Alleinerziehende mit zwei Kindern, Teilzeitjob

Frau A. lebt mit ihren Kindern (4 und 9 Jahre) in einer 70-m²-Wohnung. Bruttokaltmiete 580 €, Nebenkosten 110 €, Heizkosten 90 €. Sie arbeitet 20 Stunden in einem Büro und verdient 900 € brutto.

Position Betrag
Regelsatz Frau A. (Stufe 1) 563 €
Regelsatz Kind 4 Jahre (Stufe 6) 357 €
Regelsatz Kind 9 Jahre (Stufe 5) 390 €
Mehrbedarf Alleinerziehend (36 %) 202,68 €
Bruttokaltmiete + Nebenkosten + Heizung (KdU) 780,00 €
Gesamtbedarf 2.292,68 €
Kindergeld (2 × 259 €), als Kinder-Einkommen −518 €
Erwerbseinkommen 900 € (bereinigt 854,67 €) − Freibetrag 284,40 € −570,27 €
Bürgergeld-Auszahlung 1.204,41 €

Hinweis: Die saubere Rechnung trennt zwei Schritte — Werbungskosten- und Versicherungspauschale mindern zuerst das anzurechnende Bruttoeinkommen, danach wird der Freibetrag berechnet. (1) Bereinigtes Bruttoeinkommen: 900 € − 30 € Versicherungspauschale − 15,33 € Werbungskostenpauschale = 854,67 €. (2) Erwerbsfreibetrag: 100 € Grundfreibetrag + 20 % von 420 € (84,00 €) + 30 % von 334,67 € (100,40 €) = 284,40 €. (3) Anrechenbar: 854,67 € − 284,40 € = 570,27 €. Die exakte Höhe schwankt je nach Versicherungsabzügen.

Beispiel 2: Alleinstehender 60-Jähriger nach Aussteuerung aus dem ALG I

Herr B., 60 Jahre, lebt allein in einer 50-m²-Mietwohnung. Bruttokaltmiete 420 €, Heiz- und Nebenkosten 150 €. Er erhielt 18 Monate ALG I, ist seit Februar 2026 ausgesteuert. Sein erspartes Vermögen beträgt 12.000 €.

Position Betrag
Regelsatz (Stufe 1) 563 €
KdU (Miete + Nebenkosten + Heizung) 570 €
Gesamtbedarf 1.133 €
Kein Erwerbseinkommen 0 €
Bürgergeld-Auszahlung 1.133 €

Sein Vermögen liegt unter dem Schonvermögen von 15.000 € — auch nach der Reform zum 1. Juli 2026 bleibt er anspruchsberechtigt, ohne Vermögen verwerten zu müssen.

Diese technische Berechnung ist keine Rechts- oder Sozialberatung im Sinne von § 2 RDG. Im Streitfall entscheiden Gericht, Familienkasse, Jobcenter oder Vollstreckungsgericht.

Häufige Fragen

Bekomme ich auch dann Bürgergeld, wenn mein Partner gut verdient?

In der Regel nicht. Verheiratete und unverheiratete Paare bilden eine Bedarfsgemeinschaft, deren Einkommen und Vermögen gemeinsam betrachtet werden. Erst wenn das gemeinsame Einkommen den gemeinsamen Bedarf nicht deckt, entsteht ein Anspruch — meist nur mit aufstockender Wirkung.

Was ändert sich für mich am 1. Juli 2026, wenn ich schon im Bürgergeld-Bezug bin?

Der Leistungsname wechselt zur „Grundsicherung“, der Auszahlungsbetrag bleibt zunächst unverändert. Verschärfte Sanktionen gelten ab dem Stichtag auch für Bestandsfälle. Bei der Karenzzeit gibt es Übergangsregelungen — fragen Sie konkret nach, wenn Ihre Karenzzeit am 30. Juni 2026 noch läuft.

Werden die 30 Prozent Sanktion sofort durchgesetzt oder muss erst gewarnt werden?

Eine schriftliche Anhörung bleibt vorgeschrieben. Sie haben Gelegenheit, Ihre Sicht darzulegen, bevor das Jobcenter sanktioniert. Wer einen wichtigen Grund glaubhaft macht (Krankheit, Pflegefall, unzumutbare Maßnahme), kann die Sanktion abwenden. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung — bis zur gerichtlichen Klärung wird in der Regel weitergezahlt.

Darf ich während des Bezugs ein altes Auto behalten?

Ja, ein angemessenes Fahrzeug ist Schonvermögen. Als Faustregel gilt ein Verkehrswert bis 7.500 € pro erwerbsfähiger Person. Liegt der Wert höher, wird der überschießende Anteil dem Vermögen zugerechnet. Pro Bedarfsgemeinschaft ist nur ein Auto in voller Höhe geschützt; weitere Fahrzeuge zählen mit ihrem vollen Wert.

Was passiert, wenn ich die Wohnung erbe?

Selbstgenutztes Wohneigentum von angemessener Größe (Faustregel: bis 130 m² für 4 Personen, weniger bei kleinerer Familie) bleibt geschützt. Geerbtes Geldvermögen oder eine fremdvermietete Immobilie zählen voll als Vermögen — über den Schonvermögensgrenzen müssen Sie verwerten.

Kann ich Bürgergeld auch im Krankheitsfall beziehen, wenn ich kein Krankengeld bekomme?

Ja. Wer keinen Anspruch auf Krankengeld hat — etwa Selbstständige ohne Wahltarif, Familienversicherte ohne eigenes Einkommen — kann Bürgergeld beantragen, sofern die Erwerbsfähigkeit trotz Krankheit grundsätzlich erhalten bleibt (mindestens drei Stunden täglich). Bei dauerhafter Erwerbsminderung greift stattdessen Sozialhilfe nach SGB XII.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

2 bis 6 Wochen sind üblich. Bei akuter Notlage gewährt das Jobcenter auf Antrag einen Vorschuss nach § 42 SGB I. Bei Verzögerungen über sechs Monate ohne Bescheid besteht die Möglichkeit der Untätigkeitsklage beim Sozialgericht — ohne Anwaltszwang und kostenfrei.

Fazit

2026 ist für das Bürgergeld ein Doppeljahr. In den ersten sechs Monaten bleibt alles beim Alten — Regelsätze unverändert, einjährige Karenzzeit beim Vermögen weiterhin offen, gestaffelte Sanktionen wie bisher. Mit dem 1. Juli wechselt der Leistungsname zur Grundsicherung, und mit ihm verändert sich die Reformtonart spürbar: schärfere Sanktionen ab der ersten Pflichtverletzung, kein Karenzjahr mehr beim Vermögen, ein einheitliches Schonvermögen von 15.000 Euro pro Person. Wer kooperiert und Termine wahrnimmt, spürt die Reform kaum. Wer Mitwirkungspflichten verletzt, trifft auf ein deutlich engeres Korsett.

Drei Empfehlungen für die kommenden Monate: Erstens, prüfen Sie vor jedem Bürgergeld-Antrag, ob Wohngeld und Kinderzuschlag den Bedarf decken — vorrangige Leistungen schließen den Bürgergeld-Anspruch aus und sind oft die unbürokratischere Lösung. Zweitens, dokumentieren Sie Termine und Atteste lückenlos; gerade unter dem neuen Sanktionsregime entscheidet Nachweisbarkeit über die Höhe der Auszahlung. Drittens, halten Sie sich beim Vermögensaufbau im Bezug an die 15.000-Euro-Grenze, und nutzen Sie Schonvermögen-Tatbestände (Riester, geförderte Altersvorsorge), die unbegrenzt geschützt sind. Die nächste regelhafte Anhebung der Regelsätze ist erst zum 1. Januar 2027 zu erwarten — bis dahin ist Effizienz im Haushalt wichtiger als das Warten auf Erhöhungen.

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