Auf einen Blick: Die Fünftelregelung des § 34 EStG glättet die Steuerprogression bei einer einmaligen Abfindung, indem rechnerisch ein Fünftel der Zahlung dem laufenden Einkommen zugeschlagen wird, die darauf entfallende Steuermehrbelastung mit fünf multipliziert wird und das Ergebnis die Steuer auf die Abfindung ergibt. Seit dem 1. Januar 2025 wendet der Arbeitgeber diese Regel nicht mehr beim Lohnsteuerabzug an — der volle Lohnsteuerbetrag wird einbehalten, die Vergünstigung beantragen Sie in der Einkommensteuererklärung über die Anlage N. Die Ersparnis fällt deutlich aus, solange Sie mit laufendem Einkommen plus einem Fünftel der Abfindung noch nicht im Spitzensteuersatz von 42 Prozent ankommen. Abfindungen sind sozialversicherungsfrei nach § 14 SGB IV. Strategien wie Verlagerung ins Folgejahr, bAV-Umwidmung und Verlustvortrag potenzieren den Effekt.

Was die Fünftelregelung ist und warum es sie gibt

Eine Abfindung ist eine einmalige, oft fünf- bis sechsstellige Zahlung, die das laufende Einkommen eines Jahres erheblich übersteigt. Im progressiven Einkommensteuertarif des § 32a EStG würde die Abfindung dadurch in höhere Tarifzonen rutschen — der Grenzsteuersatz auf jeden zusätzlichen Euro liegt im Bereich von 42 Prozent oder mehr. Das Ergebnis: Der Staat verdient an der einmaligen Notlage des Arbeitnehmers überproportional mit.

Genau diese „Strafsteuer” auf außerordentliche Einkünfte wollte der Gesetzgeber abmildern. § 34 EStG sieht für bestimmte Einkünfte — darunter Abfindungen — eine ermäßigte Besteuerung vor. Sie wird umgangssprachlich „Fünftelregelung” genannt, weil rechnerisch nur ein Fünftel der Abfindung dem laufenden Einkommen zugeschlagen wird, die daraus resultierende Steuermehrbelastung mit fünf multipliziert wird und so eine geglättete Progression entsteht.

Wichtig zur Einordnung: Die Fünftelregelung führt nicht automatisch zu einer geringeren Gesamtsteuer. Sie verschiebt die Progressionswirkung. Wer ohnehin schon mit dem laufenden Einkommen im Spitzensteuersatz liegt, profitiert kaum oder gar nicht — der Grenzsteuersatz auf das hinzugerechnete Fünftel ist dann bereits identisch mit dem auf jeden weiteren Euro.

Reform 2025: keine Anwendung mehr beim Lohnsteuerabzug

Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber die Anwendung der Fünftelregelung zum 1. Januar 2025 grundlegend umgestellt. Bis Ende 2024 hatte der Arbeitgeber die Regel beim Lohnsteuerabzug eigenständig angewandt — die Abfindung floss bereits in günstig versteuerter Form auf das Konto des Arbeitnehmers. Die Steuererklärung war praktisch nur Bestätigung.

Ab 2025 gilt: Der Arbeitgeber zieht die volle Lohnsteuer ohne Vergünstigung ab. Sie erhalten zunächst einen niedrigeren Netto-Auszahlungsbetrag als nach altem Recht. Die Fünftelregelung beantragen Sie aktiv in der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres — über die Anlage N. Das Finanzamt prüft im Bescheid, ob die Voraussetzungen vorliegen und erstattet die zuviel gezahlte Steuer im Rahmen der Veranlagung.

Warum diese Umstellung?

Drei Gründe waren maßgeblich. Erstens war der Aufwand für Arbeitgeber, die Regel korrekt anzuwenden, hoch — Lohnabrechnungssysteme mussten den Steuersatz mit und ohne Abfindung simulieren. Zweitens lag die Anwendung in der alleinigen Verantwortung des Arbeitgebers, was bei Fehlern Streit zwischen Arbeitnehmer und Finanzamt provozierte. Drittens fehlte beim Lohnsteuerabzug die Information über mögliche andere außerordentliche Einkünfte des Arbeitnehmers im selben Jahr — die Fünftelregelung lässt sich pro Veranlagungszeitraum nur einmal sinnvoll anwenden.

Praktische Folge für Ihren Liquiditätsplan

Wer im Jahr 2026 eine Abfindung erhält, sollte eine deutliche Vorfinanzierung der Steuer einplanen. Die Steuerersparnis aus der Fünftelregelung fließt erst mit dem Steuerbescheid des Folgejahres zurück — also frühestens im Frühjahr 2027. Wer den Cashflow nicht überbrücken kann, riskiert zusätzliche Belastung durch Konsumkredite oder Nachzahlungs-Vorauszahlungen.

Mechanik des § 34 EStG Schritt für Schritt

Die Berechnung verläuft in fünf Schritten. Wir nehmen ein konkretes Beispiel und führen es vollständig durch.

Beispiel: Ein 45-jähriger Angestellter erhält 2026 eine Abfindung von 50.000 Euro. Sein laufendes zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung beträgt 40.000 Euro.

  1. Einkommensteuer auf das laufende zvE berechnen. Bei zvE 40.000 Euro nach Tarif 2026: rund 7.265 Euro.
  2. Ein Fünftel der Abfindung dem zvE hinzurechnen. 50.000 ÷ 5 = 10.000 Euro. Neues zvE: 50.000 Euro.
  3. Einkommensteuer auf das fiktive zvE 50.000 Euro berechnen. Nach Tarif 2026: 10.548 Euro.
  4. Differenz × 5 als Steuer auf die Abfindung. (10.548 − 7.265) × 5 = 3.283 × 5 = 16.415 Euro.
  5. Gesamt-Einkommensteuer: 7.265 + 16.415 = 23.680 Euro.

Zum Vergleich die normale Versteuerung: zvE 90.000 Euro ohne Fünftelregelung ergibt nach Tarif 2026 etwa 26.029 Euro. Die Fünftelregelung spart in diesem Beispiel rund 2.349 Euro, also etwa 4,7 Prozent der Abfindung.

Voraussetzungen: Zusammenballung und Abfindungscharakter

Der Bundesfinanzhof verlangt zwei Voraussetzungen, damit die Fünftelregelung greift:

1. Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG

Die Abfindung muss als Entschädigung für entgangene Einnahmen gezahlt werden, typischerweise als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Erfasst sind Sozialplanabfindungen, Aufhebungsvertragszahlungen, Klagefrist-Vergleichszahlungen, gerichtliche Vergleiche im Kündigungsschutzprozess und freiwillige Trennungsprämien. Nicht erfasst sind Karenzentschädigungen ohne Abfindungscharakter (Wettbewerbsverbot), normale Boni, Gratifikationen, vertraglich vereinbarte Sondervergütungen oder ausgezahlte Resturlaubsansprüche.

2. Zusammenballung der Einkünfte

Die Abfindung muss in einem Veranlagungszeitraum zufließen — also innerhalb eines Kalenderjahres. Das Gesamteinkommen dieses Jahres muss höher sein als das Einkommen, das der Arbeitnehmer ohne die Abfindung erhalten hätte (sogenannter Vergleichsmaßstab). Praktisch heißt das: Wer noch im selben Jahr einen neuen Job in vergleichbarer Höhe antritt, sollte die Zusammenballung im Steuerbescheid aktiv darlegen.

Ratenzahlungen über zwei Veranlagungszeiträume zerstören die Zusammenballung — es sei denn, eine Rate ist marginal (Rechtsprechung: nicht mehr als rund 10 Prozent der Hauptzahlung) oder dient sozialer Fürsorge. Wer eine Aufteilung in zwei Tranchen vereinbart, verliert in der Regel den Anspruch auf die Fünftelregelung für die zweite Tranche.

Wann sich die Regelung lohnt und wann nicht

Die Faustregel: Die Fünftelregelung lohnt sich, solange Ihr laufendes zu versteuerndes Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung den Beginn des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent (ab 68.430 Euro zvE 2026) noch nicht überschreitet. Sobald Sie mit dem hinzugerechneten Fünftel im linearen 42-Prozent-Tarif liegen, ist die Steuermehrbelastung auf das Fünftel × 5 mathematisch identisch mit der Steuermehrbelastung auf die volle Abfindung — die Regelung wirkt nicht mehr.

Drei Szenarien im Vergleich

Szenario Laufendes zvE Abfindung Steuer normal Steuer mit Fünftelregelung Ersparnis
Niedriges Einkommen 20.000 € 50.000 € ca. 16.415 € ca. 9.408 € ca. 7.007 €
Mittleres Einkommen 40.000 € 50.000 € ca. 26.029 € ca. 23.680 € ca. 2.349 €
Hohes Einkommen 80.000 € 50.000 € ca. 44.954 € ca. 44.054 € ca. 900 €

Die Werte beruhen auf dem Tarif 2026 nach § 32a EStG (Grundtarif, ohne Soli und Kirchensteuer) und sind auf den Euro abgerundet nach BMF-Rundungsvorschrift. Sie sehen das Muster: Der Spar-Effekt ist bei niedrigen Grundeinkommen massiv, bei mittleren spürbar und bei hohen marginal.

Sozialversicherung: warum Abfindungen beitragsfrei sind

Nach § 14 Abs. 1 SGB IV gehören Abfindungen nicht zum Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Sie sind also frei von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei einer Abfindung von 50.000 Euro bedeutet das eine Beitragsersparnis von rund 10.000 Euro gegenüber regulärem Arbeitslohn — ein Vorteil, der die Steuerbelastung mehr als ausgleicht.

Auswirkung auf die Krankenversicherung

Pflichtversicherte Arbeitnehmer behalten ihren Versicherungsschutz, solange ein Anstellungsverhältnis besteht oder Arbeitslosengeld I bezogen wird. Wer nach der Abfindung in eine längere Lücke ohne Erwerbsersatz fällt, muss sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder in die private wechseln.

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten kann die Abfindung jedoch indirekt wirken: Manche Krankenkassen ziehen sie als „beitragspflichtige Einnahme” für die Beitragsbemessung heran, wenn keine andere Einkunftsquelle nachgewiesen wird. Das ist umstritten und einzelfallabhängig. Holen Sie vor Auszahlung eine schriftliche Auskunft Ihrer Krankenkasse ein, um eine Nachforderung zu vermeiden.

Strategien zur Steueroptimierung

Die Fünftelregelung ist nur einer von mehreren Hebeln. In der Praxis lohnt sich der Blick auf Auszahlungstiming, Verlustvortrag und betriebliche Altersvorsorge.

Verlagerung ins Folgejahr

Wer im laufenden Jahr ein hohes Einkommen erzielt und im Folgejahr deutlich weniger erwartet (etwa wegen Arbeitslosigkeit, Selbstständigkeits-Aufbau oder Sabbatical), sollte die Auszahlung der Abfindung auf den 2. Januar des Folgejahres verlegen. Die niedrigere Tarifzone des Folgejahres senkt die Steuer auf die Abfindung erheblich. Aufhebungsverträge enthalten daher oft eine Klausel zur Auszahlungs-Verschiebung — sie ist steuerrechtlich anerkannt, sofern sie vor Auszahlung schriftlich vereinbart wurde.

Verlustvortrag nach § 10d EStG

Verluste aus Vorjahren (etwa aus Vermietung, Gewerbe oder selbstständiger Tätigkeit) mindern das zu versteuernde Einkommen. Wer einen ungenutzten Verlustvortrag hat, kann ihn gezielt im Abfindungsjahr aktivieren — die Bemessungsgrundlage sinkt, die Fünftelregelung wirkt auf eine niedrigere Basis und potenziert sich. Ein Verlustvortrag von 20.000 Euro kann bei mittleren Einkommen die Steuerlast um weitere 5.000 bis 7.000 Euro senken.

Betriebliche Altersvorsorge umwidmen

Bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung lassen sich steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen. 2026 entspricht das einem Höchstbetrag von rund 8.112 Euro pro Jahr. Sozialversicherungsfrei bleibt die Hälfte davon (4 Prozent BBG). Wer einen Teil seiner Abfindung in eine bAV umwidmen kann (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), spart 100 Prozent der Steuer auf diesen Teilbetrag — Auszahlung erst im Rentenalter, dann meist mit niedrigerem Steuersatz. Der Umweg lohnt sich besonders bei jungen Arbeitnehmern mit langer Beitragsdauer bis zur Rente.

Spendenabzug und Sonderausgaben aktivieren

Im Abfindungsjahr lassen sich gezielt Sonderausgaben vorziehen: Spenden an gemeinnützige Organisationen (bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte), Riester-Beiträge bis zum Höchstbetrag, Kirchensteuer-Sondervorauszahlungen oder Kinderbetreuungskosten. Jede dieser Positionen wirkt sich direkt auf das zvE aus und reduziert die Bemessungsgrundlage der Fünftelregelung.

Anlage N: so tragen Sie die Abfindung korrekt ein

Die Anlage N der Einkommensteuererklärung enthält ab Veranlagungsjahr 2025 ein eigenes Eingabefeld für ermäßigt zu besteuernde Einkünfte. Die Abfindung tragen Sie wie folgt ein:

  1. Zeile 16 — Bruttoarbeitslohn aus dem Lohnausweis Ihres Arbeitgebers: Hier steht der gesamte Jahresarbeitslohn inklusive Abfindung.
  2. Zeile 17 — Davon ermäßigt zu besteuernde Entschädigungen: Hier separieren Sie den Abfindungsbetrag. Das Finanzamt zieht ihn dann vom regulären Lohn ab und behandelt ihn nach § 34 EStG.
  3. Anlage zu Zeile 17: Manche Finanzämter verlangen eine kurze formfreie Erläuterung — Anlass der Abfindung (Aufhebungsvertrag, Sozialplan, Klagefrist), Datum der Vereinbarung, Auszahlungsdatum.
  4. Lohnsteuerbescheinigung: Der Arbeitgeber weist die Abfindung in einer separaten Zeile aus. Dieser Wert muss mit Ihrem Eintrag in Zeile 17 übereinstimmen.

Wer mit der Abgabe einer Steuererklärung bislang nichts zu tun hatte, ist im Abfindungsjahr verpflichtet, eine Erklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Die Frist endet regulär am 31. Juli des Folgejahres — bei steuerlicher Beratung verlängert sie sich automatisch bis Ende Februar des übernächsten Jahres.

Beispielrechnungen mit und ohne Fünftelregelung

Beispiel 1: Niedriges laufendes Einkommen

Beispiel: Eine 52-jährige Sachbearbeiterin verliert ihren Arbeitsplatz im März 2026, erhält 70.000 Euro Abfindung und bezieht für den Rest des Jahres Arbeitslosengeld I, das nicht in das zvE einfließt, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ihr regulär versteuertes Einkommen für die ersten drei Monate beträgt 12.000 Euro brutto, abzüglich Werbungskosten und Vorsorgepauschale rund 8.000 Euro zvE.

Ohne Fünftelregelung: 78.000 Euro zvE × Tarif 2026 = etwa 22.181 Euro Einkommensteuer.
Mit Fünftelregelung: 8.000 Euro zvE Grundsteuer = 0 Euro (Grundfreibetrag 12.348 Euro). Plus ein Fünftel von 70.000 Euro = 14.000 Euro hinzugerechnet, ergibt 22.000 Euro fiktives zvE. Steuer darauf nach Tarif 2026: rund 2.114 Euro. Differenz 2.114 − 0 = 2.114 Euro × 5 = 10.570 Euro Steuer auf die Abfindung. Gesamtsteuer: 0 + 10.570 = 10.570 Euro.
Ersparnis: rund 11.611 Euro.

Beispiel 2: Mittleres laufendes Einkommen

Beispiel: Ein 38-jähriger Projektmanager mit zvE 55.000 Euro erhält 60.000 Euro Abfindung. Ohne Fünftelregelung beträgt die Einkommensteuer auf 115.000 Euro zvE rund 38.354 Euro. Mit Fünftelregelung: 55.000 Euro Grundsteuer = 12.474 Euro. Plus ein Fünftel = 67.000 Euro zvE, Steuer 17.530 Euro. Differenz 5.056 Euro × 5 = 25.280 Euro Abfindungssteuer. Gesamtsteuer: 12.474 + 25.280 = 37.754 Euro.
Ersparnis: rund 600 Euro — knapp, aber messbar.

Beispiel 3: Hohes laufendes Einkommen

Beispiel: Eine 48-jährige Abteilungsleiterin mit zvE 95.000 Euro erhält 100.000 Euro Abfindung. Ohne Fünftelregelung: 195.000 Euro zvE = rund 71.925 Euro Steuer. Mit Fünftelregelung: 95.000 Euro = 28.690 Euro Grundsteuer. Plus ein Fünftel = 115.000 Euro zvE, Steuer 38.354 Euro. Differenz 9.664 Euro × 5 = 48.320 Euro Abfindungssteuer. Gesamtsteuer: 28.690 + 48.320 = 77.010 Euro. Ergebnis: Die Fünftelregelung erhöht hier die Steuer rechnerisch — also nicht wählen. Tatsächlich verzichtet das Finanzamt automatisch, wenn die Regelung ungünstiger ausfällt; sie wird im Bescheid nur angesetzt, wenn sie zum Vorteil des Steuerzahlers wirkt (Günstigerprüfung).

Sonderfälle: Steuerklasse VI, Klagefrist, Karenzentschädigung

Steuerklasse VI bei Mehrfach-Beschäftigung

Wer im Übergang zwischen zwei Arbeitgebern eine Abfindung vom alten Arbeitgeber erhält und gleichzeitig schon beim neuen Arbeitgeber ein Gehalt bezieht, läuft Gefahr, dass die Abfindung in Steuerklasse VI abgerechnet wird — Klasse VI hat keinen Grundfreibetrag und nur einen sehr hohen Lohnsteuerabzug. Praktisch bedeutet das einen massiven, aber vorübergehenden Liquiditätsabzug. Die Fünftelregelung in der Veranlagung gleicht das aus, der Steuerbescheid sorgt für eine entsprechend hohe Erstattung. Wer das vermeiden will, kann mit dem alten Arbeitgeber eine schriftliche Auszahlung in Klasse I/IV abstimmen, sofern noch kein neuer Arbeitsvertrag begonnen hat.

Klagefrist-Vergleich vs. Sozialplan

Sozialplanabfindungen aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind unstrittig nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG begünstigt. Vergleichszahlungen aus Kündigungsschutzklagen genießen denselben Status, sofern sie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes deklariert werden — formuliert der Vergleich aber „Lohn und Gehaltsnachzahlung”, verliert die Zahlung möglicherweise den Abfindungscharakter und wird voll besteuert.

Karenzentschädigung

Eine Karenzentschädigung im Sinne des § 74 HGB (Entgelt für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot) ist keine Abfindung im Sinne von § 24 EStG, sondern Arbeitslohn — und damit weder begünstigt noch sozialversicherungsfrei. Wer im Aufhebungsvertrag beide Komponenten kombiniert (eine echte Abfindung plus eine Karenzentschädigung), muss sie sauber separieren — im Vertrag und in der Lohnsteuerbescheinigung.

Häufige Fragen

Beantragt das Finanzamt die Fünftelregelung automatisch?

Im Rahmen der Günstigerprüfung wendet das Finanzamt die Regel an, wenn sie für Sie günstiger ist — vorausgesetzt, Sie haben die Abfindung in der Anlage N als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung gekennzeichnet. Ohne diese Kennzeichnung bleibt die Abfindung als regulärer Arbeitslohn versteuert.

Was passiert, wenn ich die Abfindung in zwei Tranchen erhalte?

Eine Aufteilung über zwei Veranlagungszeiträume zerstört in der Regel die Zusammenballung — die Fünftelregelung greift dann nicht. Eine Ausnahme akzeptiert die Rechtsprechung nur, wenn eine Tranche marginal ist (rund 10 Prozent oder weniger der Hauptzahlung) oder einen sozialen Zweck verfolgt (zum Beispiel Härteausgleich, Pensionsfonds-Einzahlung).

Lohnt sich der Wechsel in Steuerklasse III vor der Abfindung?

Bei Verheirateten kann die Wahl der Lohnsteuerklasse für die Abfindung den Lohnsteuerabzug deutlich beeinflussen — die endgültige Steuer per Veranlagung bleibt aber identisch. Der Wechsel ändert also nur die Liquidität bis zum Steuerbescheid, nicht die Gesamtsteuer.

Ist die Abfindung pfändbar?

Ja, eine Abfindung ist grundsätzlich pfändbar. Anders als laufender Arbeitslohn kennt sie keinen automatischen Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO. Wer eine Pfändung hat und eine Abfindung erwartet, sollte vorher anwaltlich klären, ob ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 850i ZPO sinnvoll ist.

Ich war 2026 nur teilweise angestellt — gilt die Zusammenballung?

Maßgeblich ist, ob Ihr Gesamteinkommen 2026 inklusive Abfindung höher liegt als das Einkommen, das Sie ohne die Abfindung im selben Jahr (zum Beispiel durch nahtloses Anschluss-Beschäftigungsverhältnis) erzielt hätten. Wer direkt nach der Kündigung eine vergleichbar dotierte Stelle antritt, sollte den Vergleichsmaßstab im Bescheid sauber dokumentieren.

Kann ich Krankenkassenbeiträge auf die Abfindung sparen?

Pflichtversicherte zahlen ohnehin keine Beiträge auf die Abfindung — sie ist nach § 14 SGB IV beitragsfrei. Freiwillig Versicherte sollten vor Auszahlung schriftlich bei ihrer Kasse anfragen, ob die Abfindung als beitragspflichtige Einnahme gewertet wird. Eine eindeutige Entscheidung gibt es nicht — die Praxis variiert je nach Krankenkasse.

Lohnt sich die Umwidmung in eine bAV?

Häufig ja, vor allem bei jüngeren Arbeitnehmern und höheren Abfindungssummen. Bis zu 8 Prozent der BBG West (rund 8.112 Euro 2026) lassen sich steuerfrei in eine bAV einzahlen. Sozialabgabenfrei bleiben 4 Prozent (rund 4.056 Euro). Der Auszahlungssteuersatz im Rentenalter liegt typischerweise unter dem Steuersatz im Erwerbsalter — der Saldo ist meist positiv.

Fazit

Die Fünftelregelung bleibt 2026 ein wirkungsvolles Instrument zur Glättung der Steuerprogression — aber sie ist seit der Reform 2025 deutlich stärker in der Verantwortung des Arbeitnehmers angesiedelt als zuvor. Wer eine Abfindung erhält, muss heute selbst aktiv werden: Die Vergünstigung wird beantragt, nicht automatisch gewährt. Die Lohnsteuer fließt zunächst ungefiltert ab, die Erstattung kommt erst mit dem Steuerbescheid des Folgejahres.

Drei strategische Punkte sind 2026 besonders relevant. Erstens: Das laufende zu versteuernde Einkommen ist die wichtigste Stellschraube. Liegt es deutlich unter dem Spitzensteuersatz, bringt die Regelung mehrere tausend Euro Ersparnis; liegt es darüber, lohnt sich eher eine Verlagerung der Auszahlung ins Folgejahr — etwa über einen Aufhebungsvertrag mit Auszahlung am 2. Januar. Zweitens: Sozialabgabenfreiheit nach § 14 SGB IV ist ein zusätzlicher Vorteil, der die Steuerbelastung mehr als kompensiert — wer eine Abfindung gegen Verzicht auf laufenden Lohn verhandelt, sollte diesen Effekt einrechnen. Drittens: Verlustvorträge, betriebliche Altersvorsorge und Sonderausgaben im Abfindungsjahr potenzieren den Effekt — ein professionell aufgestellter Steuerberater rechnet sich bei einer Abfindung von 50.000 Euro aufwärts in der Regel mehrfach.

Wer 2026 eine Abfindung in Aussicht hat, sollte spätestens nach der schriftlichen Vereinbarung eine konkrete Steuerprognose erstellen — nicht erst beim Eintreffen der Lohnsteuerbescheinigung im Frühjahr 2027. Liquidität, Auszahlungstiming und bAV-Optionen müssen vor der Auszahlung verhandelt werden, nicht danach.

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