Auf einen Blick: Das deutsche Lohnsteuerrecht kennt sechs Steuerklassen nach § 38b EStG. Für Ledige gilt Klasse I, für Alleinerziehende Klasse II mit dem Entlastungsbetrag von 4.260 Euro pro Jahr. Ehepaare wählen zwischen drei Modellen: 4/4 (Standard), 3/5 (Splittinghauptverdiener-Modell) und 4/4 mit Faktor (gerechte monatliche Verteilung). Klasse VI gilt für jeden zweiten Job. Zentral ist der Merksatz: Die Endsteuer per Veranlagung ist immer gleich — die Steuerklasse regelt ausschließlich die monatliche Liquidität. Wechsel sind 2026 beliebig oft pro Jahr möglich, der Stichtag ist üblicherweise der 30. November des laufenden Jahres. Wer Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld erwartet, sollte mindestens sieben Monate vor Bezugsbeginn auf die günstigere Klasse wechseln.

Die sechs Steuerklassen im Überblick

Die Lohnsteuerklasse legt fest, wie hoch der monatliche Lohnsteuerabzug auf Ihrem Gehaltszettel ausfällt. Sie ist eine reine Vorab-Verteilungsentscheidung — die endgültige Einkommensteuer ergibt sich erst aus der Veranlagung am Jahresende. Genau dieser Punkt wird in der öffentlichen Wahrnehmung oft missverstanden.

§ 38b EStG kennt sechs Klassen, die in Verbindung mit Familienstand, Ehestatus und Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse vergeben werden. Die folgende Tabelle zeigt das System auf einen Blick:

Klasse Gilt für Wesentliches Merkmal
I Ledig, geschieden, dauernd getrennt lebend, verwitwet (ab 2. Folgejahr) Grundfreibetrag, kein Splitting
II Alleinerziehend mit Kindergeldbezug Zusätzlich Entlastungsbetrag 4.260 €/Jahr
III Verheiratet, einer von beiden mit V kombiniert Höchstes Netto, Splittingvorteil
IV Verheiratet (beide IV) Standardvergabe nach Heirat
IV mit Faktor Verheiratet (beide IV mit Faktor) Gerechte Verteilung, Faktor-Verfahren
V Verheiratet, einer von beiden mit III kombiniert Niedrigstes Netto, kein Grundfreibetrag
VI Jeder weitere Arbeitgeber (Zweitjob) Kein Grundfreibetrag, hoher Steuerabzug

Beachten Sie, dass die Kombinationen III/V und IV/IV nur für verheiratete oder eingetragene Lebenspartner möglich sind. Ein unverheiratetes Paar mit Kindern hat zwingend zweimal Klasse I (oder Klasse II für den Alleinerziehenden im Falle alleiniger Haushaltszugehörigkeit).

Klasse I — der Standard für Ledige

Klasse I ist die Standardklasse für alle, die nicht verheiratet sind oder mit ihrem Ehepartner nicht zusammenleben. Konkret betrifft das:

  • Ledige
  • Geschiedene
  • Dauerhaft getrennt lebende Ehepartner (ab dem Trennungsjahr-Folgejahr)
  • Verwitwete (ab dem 2. Jahr nach dem Tod des Partners)
  • Verheiratete, deren Ehepartner im Ausland lebt und beschränkt steuerpflichtig ist

Klasse I berücksichtigt den Grundfreibetrag von 12.348 Euro, den Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro, den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro sowie die Vorsorgepauschale. Die monatliche Lohnsteuer entspricht damit relativ exakt der späteren Einkommensteuer — Erstattungen oder Nachzahlungen halten sich in der Regel in einem niedrigen dreistelligen Bereich.

Klasse II — der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Klasse II steht ausschließlich Alleinerziehenden zu, die mit mindestens einem Kind im Haushalt leben, für das sie Kindergeld erhalten. Voraussetzung: Es darf keine andere volljährige Person im Haushalt leben (außer einem Kind, für das ebenfalls Kindergeldanspruch besteht). Bringt der oder die Alleinerziehende den neuen Lebensgefährten in den Haushalt, fällt der Anspruch auf Klasse II weg.

Der Vorteil von Klasse II gegenüber Klasse I liegt im Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG: 2026 beträgt er 4.260 Euro pro Jahr, plus 240 Euro für jedes weitere Kind. Bei einem zvE von 35.000 Euro ergibt das eine Steuerersparnis von rund 1.000 Euro jährlich. Die Steuerklasse II setzt diesen Betrag bereits in die monatliche Lohnberechnung um — der Alleinerziehende sieht den Vorteil also direkt im Nettogehalt.

Klassen III und V — Splitting-Hauptverdienermodell

Das klassische Hauptverdienermodell weist dem besser verdienenden Partner Klasse III zu und dem schlechter verdienenden Klasse V. Diese Kombination bildet den Splittingtarif schon in den monatlichen Lohnsteuerabzug ab.

Klasse III: Doppelter Grundfreibetrag

In Klasse III werden der doppelte Grundfreibetrag (24.696 Euro), der doppelte Sonderausgabenpauschbetrag und sämtliche Splittingvergünstigungen berücksichtigt. Der Hauptverdiener zahlt also vergleichsweise wenig Lohnsteuer — sein Netto fällt deutlich höher aus als in Klasse IV.

Klasse V: Kein Grundfreibetrag

Im Gegenzug erhält der schlechter verdienende Partner in Klasse V keinen Grundfreibetrag und keine Vorsorgepauschale. Der Lohnsteuerabzug ist hoch — bei einem 30.000-Euro-Gehalt liegt die Lohnsteuer in Klasse V rund 4.000 Euro höher als in Klasse IV. Das wirkt im Monatszettel demotivierend, ist aber rein technisch erforderlich, weil die Vergünstigungen ja bereits beim Klasse-III-Partner verrechnet wurden.

Wann lohnt sich 3/5?

Die Kombination III/V ergibt nur Sinn, wenn das Einkommensverhältnis der Partner deutlich asymmetrisch ist. Faustregel: Verdient der eine Partner mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens, wird die monatliche Liquidität durch 3/5 gegenüber 4/4 spürbar besser. Verdienen beide etwa gleich viel, bringt 3/5 keinen Liquiditätsvorteil und führt nur zu Verteilungsproblemen.

Klasse IV und IV mit Faktor

Klasse IV: Standard nach der Heirat

Wenn ein Paar heiratet, wird vom Finanzamt automatisch beiden Partnern Klasse IV zugewiesen. Beide Partner werden behandelt wie Ledige, also mit eigenem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Verdienen die Partner annähernd gleich viel, ergibt sich daraus eine korrekte Lohnsteuerlast — die Veranlagung am Jahresende führt zu keiner nennenswerten Differenz.

Bei stark unterschiedlichen Einkommen wird in 4/4 jedoch zu viel Lohnsteuer einbehalten. Die Folge: hohe Steuererstattung am Jahresende, dafür niedriges monatliches Netto während des Jahres.

Klasse IV mit Faktor: Die clevere Variante

Seit 2010 gibt es das sogenannte Faktor-Verfahren, eine Verfeinerung der 4/4-Kombination. Beide Partner bleiben in Klasse IV, aber das Finanzamt berechnet einen individuellen Faktor kleiner als 1, der die voraussichtliche Splittingsteuer simuliert. Mechanik:

  1. Das Finanzamt ermittelt die fiktive Splittingsteuer auf das gemeinsame Jahreseinkommen.
  2. Es ermittelt die Summe der Lohnsteuern beider Partner in Klasse IV.
  3. Faktor = Splittingsteuer / Summe der Lohnsteuern.
  4. Die monatliche Lohnsteuer beider Partner wird mit diesem Faktor multipliziert.

Beispiel: Partner A verdient 60.000 Euro Brutto, Partner B verdient 30.000 Euro Brutto. Lohnsteuer Partner A in Klasse IV: rund 12.500 Euro. Lohnsteuer Partner B in Klasse IV: rund 3.300 Euro. Summe: 15.800 Euro. Splittingsteuer auf 90.000 Euro Gesamteinkommen: rund 14.150 Euro. Faktor: 14.150 / 15.800 = 0,896.

Beide Partner zahlen also nur 89,6 Prozent ihrer regulären Klasse-IV-Lohnsteuer. Die monatliche Liquidität ist gerechter verteilt als bei 3/5: Partner B zahlt nicht den extrem hohen Klasse-V-Abzug, sondern weiterhin Klasse-IV-Lohnsteuer mit Rabatt. Am Jahresende gibt es weder hohe Erstattung noch Nachzahlung.

Klasse VI — der Zweitjob

Wer mehr als ein Beschäftigungsverhältnis hat, erhält für jedes weitere Arbeitsverhältnis Klasse VI zugewiesen — unabhängig von Familienstand. In Klasse VI wird kein Grundfreibetrag berücksichtigt, kein Werbungskostenpauschbetrag, keine Vorsorgepauschale. Der Lohnsteuerabzug ist entsprechend hoch und kann das Bruttoeinkommen des Zweitjobs auf den ersten Blick fast vollständig auffressen.

Wichtig zu verstehen: Diese hohe Steuerlast ist nur eine Vorauszahlung. Die endgültige Steuerschuld richtet sich nach dem Gesamteinkommen, das in der Steuererklärung addiert wird. Wer im Hauptjob 30.000 Euro und im Zweitjob 8.000 Euro verdient, wird mit insgesamt 38.000 Euro veranlagt — und erhält in der Regel einen Teil der Klasse-VI-Steuer zurück, wenn er die Steuererklärung abgibt.

Die Steuererklärung ist im Übrigen Pflicht, sobald jemand nebenbei Klasse-VI-Einkünfte hatte. Wer das nicht tut, riskiert eine Schätzung des Finanzamts.

3/5 oder 4/4 mit Faktor — Entscheidungsmatrix

Die wichtigste Erkenntnis vorweg: Die Endsteuer per Veranlagung ist bei 3/5, 4/4 und 4/4 mit Faktor immer identisch. Welche Klasse Sie wählen, ist deshalb keine Steuerfrage, sondern eine Liquiditätsfrage und eine Frage der Lohnersatzleistungen. Die folgende Matrix hilft bei der Entscheidung:

Konstellation Empfehlung Grund
Beide Partner annähernd gleiches Einkommen 4/4 (Standard) Geringer Verteilungseffekt, kein Vorteil durch Wechsel
Verhältnis 60:40 oder krasser, beide angestellt 3/5 oder 4/4 mit Faktor Liquidität verschiebt sich zum Hauptverdiener
Hauptverdiener steht vor Elterngeld 3 für den Bezugsempfänger, mind. 7 Monate vor Beginn des Bemessungszeitraums (§ 2c BEEG) Höhere Leistung durch Klasse III
Hauptverdiener steht vor Krankengeld oder ALG 3 für den Bezugsempfänger, möglichst zu Beginn des Veranlagungszeitraums Höhere Leistung durch Klasse III; keine starre Frist, BA prüft Missbrauch nach § 153 SGB III flexibel
Beide Partner mit ähnlichen Lohnersatz-Risiken 4/4 mit Faktor Beide profitieren gleichermaßen
Konflikte über Verteilung oder Veranlagung 4/4 mit Faktor Klasse V nicht erforderlich, transparenter

Ein häufig übersehener Faktor ist die Akzeptanz im Haushalt: Klasse V wirkt für den weniger verdienenden Partner demotivierend, weil das Netto sehr niedrig ausfällt. Faktor-Verfahren wird oft als gerechter empfunden. Die Wahl ist deshalb auch eine Frage des Selbstverständnisses und der gemeinsamen Finanzplanung.

Auswirkung auf Lohnersatzleistungen

Hier wird die Steuerklassenwahl plötzlich extrem relevant. Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Elterngeld und Arbeitslosengeld berechnen sich auf Basis des pauschalierten Nettoentgelts — und das hängt direkt von der Lohnsteuerklasse ab.

Beispielhafte Wirkung

Ein Ehemann mit 60.000 Euro Bruttojahresgehalt fällt für ein halbes Jahr in Krankengeld. Sein Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttos, gedeckelt auf 90 Prozent des Nettos.

  • In Klasse IV: pauschaliertes Netto rund 36.500 Euro/Jahr → Krankengeld ca. 2.510 Euro/Monat
  • In Klasse III: pauschaliertes Netto rund 41.000 Euro/Jahr → Krankengeld ca. 2.815 Euro/Monat

Pro Monat ein Plus von rund 305 Euro. Über sechs Monate Krankengeld: 1.830 Euro Mehrleistung. Allein durch die Steuerklasse.

Sieben-Monats-Frist beim Elterngeld

Beim Elterngeld besonders kritisch: Nach § 2c Abs. 3 BEEG muss der Klassenwechsel mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes im Lohnsteuerkonto eingetragen sein, damit er für die Bemessung des Elterngelds zählt. Wer eine Schwangerschaft plant oder vermutet, sollte den Wechsel deshalb vorausschauend vornehmen — sonst geht die Wirkung verloren. Beim Krankengeld und beim Arbeitslosengeld 1 gibt es eine solche starre Sieben-Monats-Frist nicht: Krankenkasse und Bundesagentur prüfen die Bemessungsrelevanz im Einzelfall (§ 47 SGB V, § 153 SGB III) und akzeptieren auch kurzfristigere Wechsel, sofern keine Anhaltspunkte für reine Missbrauchsgestaltung vorliegen. Praxisempfehlung trotzdem: möglichst früh wechseln, idealerweise zum Jahresanfang.

Strategische Konsequenz

Erwartet ein Paar absehbar Lohnersatzleistungen für nur einen Partner, lohnt sich der Wechsel der zukünftigen Bezugspartei in Klasse III, auch wenn die Einkommensverteilung das eigentlich nicht rechtfertigt. Der Effekt auf die monatliche Steuerlast wird durch die Veranlagung wieder ausgeglichen — aber das einmal höher berechnete Kranken-, Eltern- oder Arbeitslosengeld bleibt erhalten.

So wechseln Sie die Steuerklasse

Antrag formlos beim Finanzamt

Der Steuerklassenwechsel ist 2026 unbürokratisch. Sie laden den Antrag „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ vom Bundesfinanzministerium oder der Webseite Ihres Finanzamts herunter, füllen ihn aus, beide unterschreiben, dann reichen Sie ihn beim für Sie zuständigen Finanzamt ein — postalisch, persönlich oder online über ELSTER.

Online über ELSTER

Wer einen ELSTER-Account hat, kann den Wechsel komfortabel digital beantragen. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb von wenigen Tagen, die neue Klasse wirkt ab dem Folgemonat im Lohnsteuerkonto.

Stichtag 30. November

Damit der Wechsel für das laufende Kalenderjahr wirkt, muss der Antrag bis zum 30. November des laufenden Jahres beim Finanzamt sein. Spätere Anträge werden für das Folgejahr berücksichtigt. Seit 2020 ist der Wechsel beliebig oft pro Jahr möglich — die alte Einschränkung auf einen Wechsel pro Jahr existiert nicht mehr.

Welche Unterlagen braucht es?

  • Ausgefüllter Antrag mit Unterschriften beider Ehepartner
  • Steuer-Identifikationsnummern beider Partner
  • Bei Faktor-Verfahren: voraussichtliches Bruttojahreseinkommen beider Partner

Beim Faktor-Verfahren errechnet das Finanzamt den individuellen Faktor und teilt ihn beiden Arbeitgebern zur Lohnabrechnung mit.

Trennung, Scheidung, Witwenstand

Trennungsjahr

Trennen sich Ehepartner dauerhaft, gilt für das Trennungsjahr (das Jahr der Trennung) noch ein letztes Mal die Möglichkeit der Zusammenveranlagung mit Splittingtarif. Der Wechsel der Steuerklassen ist also nicht zwingend sofort, kann aber bereits zum Jahreswechsel auf Klasse I oder II umgestellt werden. Spätestens ab dem Folgejahr nach der Trennung muss in Klasse I gewechselt werden.

Scheidung

Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf gemeinsame Veranlagung. Ab dem Folgejahr gilt Klasse I, bei Alleinerziehenden mit Kindergeldbezug gegebenenfalls Klasse II.

Witwen-Splitting (Gnadensplitting)

Stirbt ein Ehepartner, gilt für das Todesjahr und das darauffolgende Jahr (sogenanntes „Witwensplitting“ oder „Gnadensplitting“) weiterhin der Splittingtarif für den überlebenden Partner. Das ist eine signifikante Steuererleichterung in der schwierigen Anpassungsphase. Die zugewiesene Klasse ist III, ab dem zweiten Folgejahr wechselt sie zwingend zu I.

Verheiratet mit Wohnsitz im Ausland

Lebt der Ehepartner dauerhaft im Ausland und ist dort beschränkt steuerpflichtig, kann der in Deutschland lebende Partner Klasse II beanspruchen, wenn ein Kind im Haushalt lebt — andernfalls gilt Klasse I trotz Verheiratung. Eine zusammen veranlagte Ehegattenbesteuerung ist nur in eng definierten Fällen möglich (EU-Bürger, sogenannter EU-Antrag).

Reformdiskussion zur Abschaffung 3/5

Seit Jahren wird in der politischen Debatte über die Abschaffung des Klassenkombination 3/5 zugunsten einer Pflicht zur 4/4-mit-Faktor-Lösung diskutiert. Argument der Reformbefürworter: Klasse V führe zu unfair niedrigem Netto vor allem bei Frauen (die in 70 Prozent der Fälle den schlechter verdienenden Partner stellen) und sei damit ein Hindernis für die finanzielle Eigenständigkeit.

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung war eine Reform für 2030 angedacht. Stand 2026 ist die Reform jedoch nicht in Umsetzung. Es bleibt also vorerst bei den drei Wahlmöglichkeiten 3/5, 4/4 und 4/4 mit Faktor. Wer auf das Faktor-Verfahren wechselt, kann das jederzeit eigenständig tun und braucht die gesetzliche Reform nicht abzuwarten.

Vergleichstabelle Brutto-Netto-Effekt

Die folgende Tabelle illustriert die unterschiedlichen Nettoeffekte für ein Ehepaar mit zusammen 90.000 Euro Jahresbrutto, aufgeteilt 60.000 Euro für Partner A und 30.000 Euro für Partner B. Werte vereinfacht und ohne Berücksichtigung individueller Pauschalen wie KV-Zusatzbeitrag oder Kirchensteuer.

Klasse Partner A (60k €) Partner B (30k €) Netto Summe/Jahr
4/4 ohne Faktor ~38.500 € ~22.700 € ~61.200 €
4/4 mit Faktor (~0,90) ~39.500 € ~23.700 € ~63.200 €
3/5 ~44.000 € ~19.200 € ~63.200 €

Beobachtung: Die Summe bei 4/4 mit Faktor und bei 3/5 ist nahezu identisch — beide Varianten führen zur korrekten Splittingsteuer. Der Unterschied liegt in der Verteilung zwischen Partner A und B. Bei 3/5 liegt der größte Teil des Nettos beim Hauptverdiener, bei Faktor ist die Verteilung gerechter. Die Variante 4/4 ohne Faktor zieht zu viel Lohnsteuer ein, die am Jahresende erstattet wird (rund 2.000 Euro Differenz pro Jahr).

Beispiel — Veranlagung am Jahresende: Bei einem zvE von 90.000 Euro nach Splittingtarif (= ESt auf 45.000 Euro × 2) liegt die Splittingsteuer bei rund 14.150 Euro. In allen drei Klassen-Varianten landet man am Jahresende nach Veranlagung bei genau dieser Steuer — die Differenz zur einbehaltenen Lohnsteuer wird erstattet oder muss nachgezahlt werden.

Häufige Fragen

Welche Steuerklasse ist die beste für Singles?

Singles haben keine Wahl: Es gilt zwingend Klasse I, sofern Sie ledig, geschieden oder verwitwet sind. Bei Alleinerziehenden mit Kindergeldbezug ist Klasse II die richtige Wahl, weil sie den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro im Monat anrechnet.

Kann ich mehrmals pro Jahr die Steuerklasse wechseln?

Ja, seit 2020 gibt es keine Beschränkung mehr auf einen Wechsel pro Jahr. Sie können also bei einer absehbaren Krankengeldphase wechseln, danach wieder zurückwechseln. Die Bearbeitung dauert in der Regel zwei bis vier Wochen. Stichtag für Wirkung im laufenden Jahr ist der 30. November.

Wenn die Endsteuer immer gleich ist — warum überhaupt wechseln?

Drei Gründe: Erstens die Liquidität (mehr Netto im Monat statt Erstattung am Jahresende). Zweitens die Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Elterngeld, ALG werden nach pauschaliertem Netto berechnet, das von der Klasse abhängt). Drittens die Vermeidung von Nachzahlungen, etwa durch Faktor-Verfahren.

Bringt Klasse III mehr Elterngeld?

Ja, wenn Sie bedeutsame sieben Monate vor dem Beginn des Mutterschutzes auf Klasse III gewechselt sind. Der Wechsel muss im Lohnsteuerkonto bemessungsrelevant geworden sein. Wer kurz vor der Geburt wechselt, profitiert nur eingeschränkt oder gar nicht. Plan rechtzeitig.

Was passiert in Steuerklasse VI?

Klasse VI gilt für jeden zusätzlichen Arbeitgeber. Der Lohnsteuerabzug ist sehr hoch (kein Grundfreibetrag, keine Pauschbeträge), die endgültige Steuer ergibt sich aber aus der Steuererklärung über alle Einkünfte. Häufig erhalten Sie einen Teil der Klasse-VI-Steuer zurückerstattet.

Muss ich nach der Hochzeit den Wechsel beantragen?

Nein. Sie werden automatisch beide auf Klasse IV gesetzt. Wenn Sie auf 3/5 oder 4/4 mit Faktor wechseln möchten, müssen Sie aktiv einen Antrag stellen.

Wie wirkt das Faktor-Verfahren konkret auf das Netto?

Der Faktor (Zahl kleiner als 1) wird auf die monatlich einbehaltene Klasse-IV-Lohnsteuer angewendet. Bei einem Faktor von 0,896 zahlen beide Partner nur noch 89,6 Prozent ihrer regulären Klasse-IV-Lohnsteuer. Das Ergebnis: weniger Erstattung am Jahresende, mehr Liquidität im Monat.

Können getrennt lebende Ehepartner noch gemeinsam veranlagen?

Im Trennungsjahr — also dem Jahr, in dem die räumliche Trennung erfolgte — ist die gemeinsame Veranlagung mit Splittingtarif noch zulässig, sofern die Ehe an mindestens einem Tag des Jahres bestanden hat und die Partner zusammengelebt haben. Ab dem Folgejahr scheidet die Zusammenveranlagung aus.

Fazit

Die Steuerklasse 2026 ist nichts anderes als ein Liquiditäts- und Verteilungswerkzeug. Die Endsteuer per Veranlagung am Jahresende richtet sich nicht nach der gewählten Steuerklasse, sondern nach dem tatsächlichen Einkommen, dem Familienstand und den geltend gemachten Aufwendungen. Wer das verstanden hat, sieht die Klassendiskussion plötzlich gelassener: Es geht nicht um Steuerersparnis, sondern um die Frage, wann das Geld auf Ihr Konto fließt — monatlich oder als Jahreserstattung.

Trotzdem ist die Wahl alles andere als belanglos. Erstens entscheidet sie über die Höhe von Lohnersatzleistungen — Eltern-, Kranken- und Arbeitslosengeld werden auf Basis des pauschalierten Nettos berechnet, das in Klasse III deutlich höher ausfällt als in Klasse V oder IV. Wer plant, eine dieser Leistungen zu beziehen, sollte mindestens sieben Monate vor Bezugsbeginn prüfen, ob ein Wechsel auf Klasse III sinnvoll ist. Zweitens entscheidet sie über Lebensgefühl im Haushalt: Klasse V mit ihrem extrem niedrigen Netto wird oft als ungerecht empfunden — das Faktor-Verfahren mit beidseitiger Klasse IV bringt für viele Paare die ehrlichere Verteilung bei nahezu identischer Gesamtwirkung.

Praktischer Tipp: Wenn Sie unsicher sind, starten Sie mit dem Faktor-Verfahren. Es vermeidet Nachzahlungen, gibt beiden Partnern transparente Lohnzettel und lässt sich jederzeit auf 3/5 zurückwechseln, falls absehbar Lohnersatzleistungen kommen. Die Reformdiskussion um die Abschaffung von Klasse V wird vermutlich 2026 nicht abgeschlossen — wer heute schon strategisch wählt, ist für jeden möglichen politischen Ausgang gut aufgestellt.

Berechnen Sie Ihre Steuerlast und Ihren Splittingvorteil mit dem Einkommensteuer-Rechner 2026.