P-Konto 2026 — wie der Pfändungsschutz wirklich funktioniert
Stand: Mai 2026
Auf einen Blick: Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gibt jedem Bankkunden einen automatischen Schutz von 1.555,00 Euro pro Monat (Stand 01.07.2025 bis 30.06.2026, BGBl. 2025 I Nr. 110). Wer Unterhalt leistet, kann den Freibetrag mit einer Bescheinigung erhöhen: + 585,23 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person, + 326,04 Euro für jede weitere bis zur fünften. Vollständig pfändbar wird das Einkommen erst ab 4.766,99 Euro netto. Die Umwandlung in ein P-Konto ist gesetzlicher Anspruch, sie muss kostenfrei sein und binnen vier Werktagen erfolgen. Pro Person ist nur ein P-Konto erlaubt, Gemeinschaftskonten dürfen nicht in P-Konten umgewandelt werden. Restguthaben innerhalb des Freibetrags wird in den Folgemonat übertragen — mit klarer zeitlicher Grenze.
Was ein P-Konto ist und warum es geschaffen wurde
Wer Schulden hat, dessen Konto kann gepfändet werden. Ohne besonderen Schutz friert die Bank im Pfändungsfall das gesamte Guthaben ein — Lohn, Sozialleistungen, Kindergeld, alles. Bis 2010 mussten Schuldner für jede einzelne Position einen separaten Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen, was in der Praxis mit hohem Verzug, Wohnungsverlust und Energiesperren verbunden war.
Seit dem 1. Juli 2010 gibt es das Pfändungsschutzkonto. Es macht den existenznotwendigen Sockel automatisch pfändungsfrei — ohne Gerichtstermin, ohne Anwalt, ohne Wartezeit. Das Recht darauf folgt aus den §§ 850k und 899 ZPO (Zivilprozessordnung), die genaue Mechanik aus § 850c ZPO. Mit der Reform 2021 (Pfändungsschutzkonten-Fortentwicklungsgesetz, „PKoFoG“) wurde der Schutz weiter ausgebaut und verlässlicher gemacht.
Wichtig zu verstehen: Das P-Konto ist kein Sonderkonto, das man nach einer Pfändung neu eröffnet. Es ist ein normales Girokonto mit zusätzlicher Schutzfunktion. Bestehende Konten werden „in ein P-Konto umgewandelt“ — die Kontonummer und IBAN bleiben unverändert.
Grundfreibetrag 2026: 1.555,00 € pro Monat
Der monatliche Grundfreibetrag wird einmal jährlich zum 1. Juli durch das Bundesministerium der Justiz angepasst — gestützt auf die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Anders als der steuerliche Grundfreibetrag, der zum 1. Januar wechselt, bleibt der Pfändungsfreibetrag von Juli bis Juni stabil. Für den Zeitraum 01.07.2025 bis 30.06.2026 gilt nach BGBl. 2025 I Nr. 110:
| Kategorie | Betrag |
|---|---|
| Grundfreibetrag pro Person und Monat | 1.555,00 € |
| Erhöhung 1. unterhaltsberechtigte Person | + 585,23 € |
| Erhöhung 2. bis 5. unterhaltsberechtigte Person, je Person | + 326,04 € |
| Maximal-Schutz mit 5 unterhaltsberechtigten Personen (1.555,00 + 585,23 + 4 × 326,04) | 3.444,39 € |
| Vollständig pfändbar wird Einkommen ab | 4.767 € |
Die nächste Anpassung erfolgt zum 1. Juli 2026. Erfahrungsgemäß steigt der Grundfreibetrag jährlich um 50 bis 70 Euro entsprechend der Lohnentwicklung. Eine Senkung ist gesetzlich ausgeschlossen.
Beachten Sie: Der Grundfreibetrag von 1.555,00 € ist ein Brutto-Schutzbetrag im Sinne des Kontoguthabens. Er bezieht sich nicht auf das Bruttogehalt, sondern auf die Gutschriften, die in einem Kalendermonat auf das P-Konto eingehen. Ist Ihr Netto-Gehalt 1.700 €, gehen davon 1.555,00 € automatisch durch — die restlichen 145,00 € werden von der Bank an den Pfändungsgläubiger gezahlt, sofern keine Erhöhung greift.
Erhöhung des Freibetrags durch Bescheinigung
Der Grundfreibetrag wird um die zusätzlichen Beträge erhöht, sobald die Bank eine entsprechende Bescheinigung vorliegen hat. Ohne Bescheinigung greift nur der Grundfreibetrag — auch wenn Sie tatsächlich Unterhalt für drei Kinder zahlen.
Wann zählt eine Person als unterhaltsberechtigt?
- Eigene Kinder, denen gegenüber Unterhalt geschuldet wird (auch ohne tatsächliche Zahlung, wenn Anspruch besteht)
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
- Kinder im eigenen Haushalt, für die Kindergeld bezogen wird
- Andere Personen, die nachweislich unterhalten werden (Lebensgefährte mit eigenem Kind im Haushalt, pflegebedürftige Eltern)
Welche zusätzlichen Schutzpositionen rechnen mit?
- Sozialleistungen (Kindergeld, Wohngeld, Bürgergeld) — werden auf den Schutz aufgeschlagen, soweit sie als zweckgebunden gekennzeichnet sind
- Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Steuererstattungen — anteilig geschützt, je nach Konstellation
- Sonstige unpfändbare Beträge nach § 851 ZPO (Schmerzensgeld, Geld aus Lebensversicherung mit Bezug zur Existenzsicherung)
Die Erhöhung wird nicht automatisch berücksichtigt. Sie müssen aktiv eine Bescheinigung bei der Bank vorlegen.
Das 3-Stufen-System des Pfändungsschutzes
Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist gestaffelt. Je höher der Schutzbedarf, desto formaler der Weg zur Anerkennung.
Stufe 1: Automatischer Schutz
Mit der Umwandlung in ein P-Konto sind 1.555,00 € pro Monat sofort und ohne weiteren Nachweis geschützt. Die Bank stellt den Schutz auf Anforderung des Kunden ein — die Pfändung läuft im Hintergrund weiter, aber das Guthaben bis zur Grenze bleibt für den Kunden verfügbar.
Stufe 2: Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO
Mit einer schriftlichen Bescheinigung erhöht sich der Schutz um Unterhaltspflichten und unpfändbare Sozialleistungen. Die Bescheinigung ist befristet — meist zwei Jahre — und muss bei wesentlichen Änderungen (neues Kind, neue Eheschließung, Trennung) aktualisiert werden.
Stufe 3: Beschluss des Vollstreckungsgerichts
Reichen Stufe 1 und 2 nicht aus — etwa weil außergewöhnliche Belastungen (hohe Mieten in Großstädten, krankheitsbedingte Mehrkosten) das Existenzminimum übersteigen — kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht am Wohnsitz) einen individuellen Antrag stellen. Das Gericht legt einen erhöhten Freibetrag fest, der für die Bank verbindlich ist. Antragsformulare gibt es bei jedem Amtsgericht; der Antrag ist gerichtskostenfrei, eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend, in komplexen Fällen aber sinnvoll.
Umwandlung: vom normalen Konto zum P-Konto
Jeder Bankkunde hat einen gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung seines bestehenden Girokontos in ein P-Konto (§ 850k Abs. 7 ZPO). Wichtige Eckpunkte der Umwandlung:
- Frist: Die Bank muss das Konto innerhalb von vier Geschäftstagen nach Antragsstellung umwandeln, rückwirkend zum Eingang des Antrags. Eine bereits laufende Pfändung gibt das geschützte Guthaben nachträglich frei.
- Kosten: Die Umwandlung muss kostenfrei sein. Auch nach der Umwandlung darf das P-Konto nicht teurer werden als ein vergleichbares Standard-Girokonto desselben Instituts (BGH-Urteil vom 13.11.2012, XI ZR 145/12 — und Folgejudikatur).
- Form: Schriftlich, am besten per Brief mit Sendungsverfolgung oder per E-Mail. Mündlich am Schalter ist möglich, aber nicht beweisbar.
- Bestandsschutz: IBAN, Kontonummer, Daueraufträge, Lastschriften und Zugangsdaten bleiben unverändert. Die Karte wird normalerweise nicht ausgetauscht.
Auch ein Antrag vor der Pfändung — quasi vorbeugend — ist zulässig und sinnvoll, wenn eine Pfändung droht.
Musterformulierung für den Umwandlungsantrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gemäß § 850k Abs. 7 ZPO die Umwandlung meines Girokontos mit der IBAN [IBAN] in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Ich bitte um Bestätigung des Umwandlungsdatums.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
Wer stellt die Bescheinigung aus?
Die Bescheinigung über erhöhte Freibeträge nach § 903 Abs. 1 ZPO darf nicht jeder ausstellen. Anerkannt sind:
- Schuldnerberatungsstellen (kommunal, Caritas, Diakonie, AWO, Verbraucherzentralen) — meist kostenfrei
- Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (für Kindergeldbezieher)
- Arbeitgeber (für laufendes Gehalt; bestätigt Familienstand und Unterhaltspflichten)
- Sozialleistungsträger: Jobcenter (für Bürgergeld), Sozialamt (für Sozialhilfe), Rentenversicherung (für Renten und Übergangsgeld), Krankenkasse (für Krankengeld und Mutterschaftsgeld)
- Steuerberater und Rechtsanwälte — kostenpflichtig, aber zulässig
Die Bank selbst stellt keine Bescheinigung aus, aber sie muss eine korrekt ausgestellte Bescheinigung anerkennen. Lehnt eine Bank die Bescheinigung mit fadenscheiniger Begründung ab, hilft eine Beschwerde bei der BaFin oder der Versicherten- und Schlichtungsstelle.
Was ist trotz Schutz pfändbar — und was nicht?
Der Schutz auf dem P-Konto greift nicht für jede beliebige Auszahlung an Dritte. Wichtig ist zu unterscheiden, was geschützt ist und was trotz P-Konto in die Pfändung fällt.
Innerhalb des Freibetrags geschützt sind
- Lohn- und Gehaltszahlungen vom Arbeitgeber (bis zur Höhe des Freibetrags)
- Renten (Alters-, Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenenrente)
- Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld
- Arbeitslosengeld I und II / Bürgergeld
- Wohngeld, Sozialhilfe, Eingliederungshilfe
- Kindergeld und Kinderzuschlag (in vollem Umfang als zweckgebundene Leistung)
- Elterngeld und Mutterschaftsgeld
- Unterhaltszahlungen an Sie
- BAföG-Leistungen
Trotz P-Konto pfändbar / unsicher
- Beträge oberhalb des Freibetrags — gehen direkt an den Gläubiger
- Mietzahlungen, Strom, Internet: Werden vom geschützten Guthaben abgebucht — der Schutz wirkt im Saldo, nicht zweckgebunden auf einzelne Buchungen. Wer zu wenig Freibetrag hat, riskiert geplatzte Lastschriften.
- Überweisungen, die Sie selbst tätigen: möglich bis zur Höhe des verfügbaren geschützten Guthabens. Darüber hinaus blockiert die Bank die Überweisung.
- Lohn nach Pfändungstabelle (§ 850c ZPO): Bevor das Geld auf das Konto kommt, hat der Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung den pfändbaren Anteil bereits abgeführt. Der P-Konto-Schutz greift erst auf das, was tatsächlich auf dem Konto landet.
Ein wichtiges Detail: Selbst wenn ein Sozialleistungsbezug das gesamte Konto-Saldo trägt, schützt das P-Konto nur bis zum eingestellten Freibetrag. Ein Bürgergeld-Empfänger mit erhöhtem Bedarf braucht daher die Bescheinigung — sonst wird auch das aus Steuermitteln finanzierte Guthaben oberhalb von 1.555,00 € zur Pfändungsmasse.
Übertragsregel § 899 ZPO: Restguthaben in den Folgemonat
Der Schutz greift kalendermonatlich. Was passiert mit nicht ausgegebenem Guthaben am Monatsende? Hier hilft § 899 Abs. 2 ZPO: Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben wird auf den nächsten Monat übertragen — und dort zusätzlich zu dem dann neu entstehenden Schutzbetrag verwendet.
Beispiel zum Übertrag
Ihr Freibetrag beträgt 1.555,00 € pro Monat. Im Januar gehen 1.700 € auf das Konto ein. Davon werden 1.555,00 € geschützt, 145,00 € gehen an den Gläubiger. Sie geben im Januar nur 1.300 € aus. Restguthaben am 31. Januar: 255,00 €. Diese 255,00 € werden in den Februar übertragen und dort zusätzlich zum neuen Februar-Freibetrag von 1.555,00 € geschützt — Sie haben im Februar effektiv 1.810,00 € pfändungsfrei verfügbar.
Grenze des Übertrags
Der Übertrag wirkt nur in den unmittelbar folgenden Monat. Restguthaben aus Januar muss bis Ende Februar verbraucht sein, sonst wird es ab März zur Pfändungsmasse. Diese Regelung soll missbräuchliches Ansparen geschützter Beträge verhindern und gleichzeitig kurzfristige Mehrausgaben (z. B. Nachzahlung Strom, Schulausflug) ermöglichen.
Praktischer Hinweis: Wenn Sie wissen, dass im nächsten Monat eine größere Ausgabe ansteht, halten Sie etwas Restguthaben zurück. Wer in einem Monat unter dem Freibetrag bleibt, kann sich für den Folgemonat einen kleinen Puffer sichern.
Differenz zur Lohnpfändung beim Arbeitgeber
Eine wichtige, oft missverstandene Unterscheidung: Pfändung des Lohns beim Arbeitgeber und Pfändung des Kontos sind zwei verschiedene Vollstreckungswege — sie können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden.
Lohnpfändung (§ 850c ZPO direkt beim Arbeitgeber)
Der Arbeitgeber erhält einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Er führt aus dem Bruttolohn (nicht aus dem Netto!) den pfändbaren Anteil direkt an den Gläubiger ab — nach der Pfändungstabelle. Erst der unpfändbare Rest wird auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen. Die Pfändungstabelle staffelt nach Nettoeinkommen und Anzahl unterhaltsberechtigter Personen. Sie wird jährlich zum 1. Juli aktualisiert.
Ankerwerte aus der Pfändungstabelle 01.07.2025–30.06.2026 (BGBl. 2025 I Nr. 110):
- Pfändungsfrei (ohne Unterhaltspflichten): bis 1.555,00 € netto
- Vollständig pfändbar oberhalb der Freigrenze (ohne Unterhaltspflichten): ab 4.766,99 € netto
- Dazwischen: gestaffelte Teilpfändung
Kontopfändung (auf dem P-Konto)
Der Gläubiger lässt das Konto pfänden. Hier wird nicht nach Brutto unterschieden, sondern es wirkt der pauschale Schutzbetrag auf das Saldo — unabhängig davon, ob das Geld vom Arbeitgeber, vom Jobcenter, von der Familienkasse oder als Steuererstattung gekommen ist.
Wenn beide Wege parallel laufen — Lohnpfändung beim Arbeitgeber UND Kontopfändung auf dem P-Konto —, gilt: Der Arbeitgeber zahlt nur den unpfändbaren Anteil aus, der dann auf dem P-Konto noch einmal mit dem Grundfreibetrag abgeglichen wird. Der Gläubiger kann nicht doppelt eintreiben — der Schutz greift gestaffelt.
Wichtige Regeln und häufige Fehler
Nur ein P-Konto pro Person
Pro Person ist gesetzlich nur ein P-Konto zulässig (§ 850k Abs. 8 ZPO). Wer mehrere Bankverbindungen unterhält, muss eines davon zum P-Konto erklären — die anderen bleiben Standard-Girokonten ohne Pfändungsschutz. Wer sich ein zweites P-Konto erschleicht, riskiert eine Anzeige bei der SCHUFA durch die Bank und den vollen Verlust des Schutzes nach Aufdeckung.
Gemeinschaftskonten dürfen kein P-Konto sein
Konten mit mehreren Inhabern (typisches „Und/Oder“-Konto eines Ehepaars) lassen sich nicht in ein P-Konto umwandeln. Wer im Pfändungsfall Schutz braucht, muss vorher ein eigenes Einzelkonto eröffnen und das in ein P-Konto umwandeln. Gemeinschaftskonten geben nur dem Schuldner-Anteil Schutz, der individuell nicht abgrenzbar ist — die Bank gibt im Zweifel das gesamte Saldo frei.
Kosten dürfen nicht erhöht sein
Mehrere Gerichtsentscheidungen — beginnend mit BGH XI ZR 145/12 — haben klargestellt, dass die Kontoführungsgebühr für ein P-Konto nicht höher sein darf als für vergleichbare Standardkonten. Banken, die für das P-Konto monatliche Aufschläge berechnen, handeln rechtswidrig. Im Zweifel: Vertragsklausel prüfen, Beschwerde bei BaFin oder direkter Klage beim Amtsgericht (Streitwert niedrig, kein Anwaltszwang).
Falsche Bescheinigung ist gefährlich
Wenn die Bescheinigung Fehler enthält — falsche Anzahl unterhaltsberechtigter Personen, doppelt zählende Sozialleistungen — kann die Bank den überschießenden Betrag rückwirkend an den Gläubiger ausschütten. Lassen Sie die Bescheinigung daher von einer kompetenten Stelle (Schuldnerberatung) ausstellen, nicht improvisiert.
Kontowechsel im Pfändungsfall
Wer mitten in einer laufenden Pfändung das P-Konto schließt und ein neues bei einer anderen Bank eröffnet, verliert den bisherigen Schutz und muss bei der neuen Bank erneut umwandeln. Da der Wechsel oft mit Verzögerungen verbunden ist, ist davon in der Regel abzuraten — es sei denn, die alte Bank kündigt das Konto. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf ein Basiskonto bei einer anderen Bank (§§ 30 ff. ZKG, Zahlungskontengesetz).
P-Konto und SCHUFA
Die Eröffnung oder Umwandlung in ein P-Konto wird der SCHUFA gemeldet — als „Hinweis auf Pfändungsschutz“. Diese Meldung ist neutral und kein Negativeintrag, hat aber praktische Folgen. Banken, die einen SCHUFA-Auszug einsehen, erkennen das P-Konto und reagieren oft restriktiver: kein Dispokredit, keine Kreditkarte, keine zusätzlichen Bankprodukte. Auch andere Vertragspartner (Vermieter, Mobilfunkanbieter) können den Hinweis abrufen, soweit ein berechtigtes Interesse besteht.
Der Eintrag bleibt, solange das P-Konto besteht. Wird das Konto in ein normales Girokonto zurückgeführt, wird der Eintrag binnen vier Wochen entfernt. Eine Rückführung ist jederzeit auf Antrag des Kontoinhabers möglich, sobald die Pfändungsphase beendet und keine weiteren Pfändungen zu erwarten sind.
Drei vollständige Beispielrechnungen
Beispiel 1: Alleinstehender Angestellter, keine Unterhaltspflichten
Herr A. verdient netto 1.700 € pro Monat. Eine Forderung über 8.000 € pfändet sein Konto.
- Geschütztes Guthaben (automatisch): 1.555,00 €
- Pfändbar pro Monat: 1.700 € − 1.555,00 € = 145,00 €
- Dauer bis Tilgung: 8.000 € / 145,00 € ≈ 56 Monate (knapp 5 Jahre)
Hinweis: In dieser Konstellation würde sich für Herrn A. zusätzlich eine Lohnpfändung lohnen prüfen — denn auch mit Lohnpfändung beim Arbeitgeber wäre er nach Pfändungstabelle bei 1.700 € netto ohne Unterhaltspflicht knapp im pfändbaren Bereich. Die Tabelle und das Konto liefern hier ähnliche Ergebnisse.
Beispiel 2: Verheirateter Familienvater, zwei Kinder
Herr B. verdient netto 2.800 € pro Monat. Verheiratet, zwei Kinder. Pfändung wegen Steuerschulden 12.000 €. Bescheinigung der Familienkasse über 3 unterhaltsberechtigte Personen liegt der Bank vor.
- Grundfreibetrag: 1.555,00 €
- Erhöhung 1. Person (Ehefrau): + 585,23 €
- Erhöhung 2. Person (Kind 1): + 326,04 €
- Erhöhung 3. Person (Kind 2): + 326,04 €
- Geschützter Gesamtbetrag: 2.792,31 €
- Pfändbar: 2.800 € − 2.792,31 € = 7,69 € (in der Praxis nach Stufenrundung 0 €)
Solange das monatliche Nettoeinkommen unter 2.792,31 € bleibt, ist kein Cent pfändbar. Liegt es knapp darüber, greift die Stufenrundung der Pfändungstabelle (§ 850c Abs. 3 ZPO) — Beträge unter 10 € werden in der Regel auf 0 € abgerundet. Der Gläubiger muss in solchen Fällen mit der Pfändung warten oder andere Vollstreckungswege prüfen (Sachpfändung, Forderungspfändung gegen Dritte).
Beispiel 3: Bürgergeldempfänger mit Mehrbedarfen
Frau C. erhält Bürgergeld als Alleinerziehende mit einem Kind (Regelsatz 563 € + Kind 4 Jahre 357 € + Mehrbedarf Alleinerziehend 202,68 € + KdU 720 € = 1.842,68 €). Hinzu kommt das Kindergeld 259 €. Auf das P-Konto fließen monatlich 2.101,68 €. Eine Pfändung über 5.000 € liegt an. Bescheinigung der Familienkasse über 1 unterhaltsberechtigte Person liegt vor.
- Grundfreibetrag: 1.555,00 €
- Erhöhung 1. Person (Kind): + 585,23 €
- Geschützter Gesamtbetrag: 2.140,23 €
- Eingehende Beträge: 2.101,68 € — komplett geschützt
- Pfändbar: 0 €
Wichtig: Auch ohne Bescheinigung wäre Frau C. weitgehend geschützt (1.555,00 € automatisch), aber 546,68 € würden an den Gläubiger gehen — obwohl es sich vollständig um Sozialleistungen handelt. Die Bescheinigung ist hier essenziell.
Diese technische Berechnung ist keine Rechts- oder Sozialberatung im Sinne von § 2 RDG. Im Streitfall entscheiden Gericht, Familienkasse, Jobcenter oder Vollstreckungsgericht.
Häufige Fragen
Kann meine Bank die Umwandlung in ein P-Konto ablehnen?
Nein. Der Anspruch auf Umwandlung ist gesetzlich. Die Bank darf weder Voraussetzungen prüfen (laufende Pfändung, Bonität) noch zusätzliche Gebühren verlangen. Bei Ablehnung sollten Sie schriftlich auf § 850k Abs. 7 ZPO hinweisen und gegebenenfalls die BaFin einschalten. Erfahrungsgemäß weichen Banken nach kurzer Erinnerung ein.
Was passiert, wenn ich meinen Freibetrag in einem Monat nicht ausschöpfe und eine größere Rechnung auf nächsten Monat verschiebe?
Restguthaben innerhalb des Freibetrags wird in den Folgemonat übertragen (§ 899 Abs. 2 ZPO) und steht dort zusätzlich zum neuen Schutzbetrag zur Verfügung. Allerdings nur einen Monat lang — bleibt das Guthaben länger liegen, fällt es ab dem übernächsten Monat in die Pfändungsmasse.
Ich habe keine Schulden, aber befürchte eine Pfändung. Kann ich vorsorglich umwandeln?
Ja. Eine vorsorgliche Umwandlung ist zulässig und sinnvoll, wenn Sie absehen, dass eine Pfändung droht. Der SCHUFA-Eintrag kann allerdings nachteilig wirken (siehe Abschnitt SCHUFA), daher ist eine Vorab-Umwandlung nur empfehlenswert, wenn die Pfändung wirklich wahrscheinlich ist.
Kann ich mein P-Konto im Ausland verwenden?
Ja, ein P-Konto ist ein normales SEPA-fähiges Girokonto. EC-Karte, Online-Banking, SEPA-Überweisungen ins europäische Ausland funktionieren wie gewohnt. Pfändungsschutz greift jedoch nur in Deutschland; ausländische Gläubiger müssen ohnehin den Weg über deutsche Gerichte und Banken nehmen.
Was, wenn die Erhöhungs-Bescheinigung abläuft?
Die meisten Bescheinigungen sind auf zwei Jahre befristet. Vor Ablauf eine neue ausstellen lassen und der Bank vorlegen. Versäumen Sie das, fällt der Schutz auf den Grundfreibetrag von 1.555,00 € zurück — der überschießende Anteil wird ab Ablaufdatum gepfändet.
Kann ich Daueraufträge und Lastschriften behalten?
Ja, alle bestehenden Aufträge bleiben aktiv. Praktisch wichtig: Achten Sie auf den Saldo. Reicht das geschützte Guthaben nicht für die Lastschriften (Miete, Strom, Versicherung), platzen sie. Lastschriftrückgaben kosten Gebühren und können zur Kündigung des Vertragsverhältnisses (z. B. mit dem Vermieter) führen. Wenn das Geld nicht reicht, priorisieren — Miete und Energie zuerst.
Wie viele Pfändungen kann ein P-Konto verkraften?
Beliebig viele. Mehrere Gläubiger können gleichzeitig pfänden — der Schutzbetrag bleibt derselbe. Die Bank verteilt den pfändbaren Anteil nach der Reihenfolge des Pfändungseingangs (Prioritätsprinzip). Der erste Gläubiger wird zuerst befriedigt, der zweite nachrangig.
Was, wenn ich selbstständig bin und kein regelmäßiges Einkommen habe?
Auch Selbstständige können ein P-Konto führen. Der Schutzbetrag wirkt unabhängig vom Eingangsdatum oder Eingangsgrund — er greift auf das Saldo. Wichtig ist nur, dass eingehende Geschäftseinnahmen, sobald sie auf dem P-Konto landen, dem Schutz unterliegen. Hier kann eine Trennung in Geschäftskonto (kein Schutz, Pfändung wirkt voll) und Privat-P-Konto sinnvoll sein.
Fazit
Das P-Konto ist die wichtigste Schutzstruktur für Menschen, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Mit 1.555,00 Euro pro Monat im Stand 01.07.2025 bis 30.06.2026 ist der Grundfreibetrag knapp, aber existenzsichernd. Wer Unterhalt für Familie oder Kinder leistet, kann ihn mit Bescheinigung deutlich anheben — bis 3.444,39 Euro bei fünf unterhaltsberechtigten Personen. Die Umwandlung in ein P-Konto ist Ihr gesetzlicher Anspruch: kostenfrei, binnen vier Werktagen, ohne dass die Bank Voraussetzungen prüfen darf. Der häufigste Fehler ist, mit der Umwandlung zu warten, bis die Pfändung schon greift — handeln Sie früh, sobald sich finanzielle Schwierigkeiten abzeichnen.
Drei praktische Empfehlungen: Erstens, holen Sie die Bescheinigung über erhöhte Freibeträge frühzeitig bei der Schuldnerberatung ein — kostenfrei, kompetent und rechtssicher. Zweitens, kalkulieren Sie Lastschriften und Daueraufträge gegen den Schutzbetrag, damit Strom, Miete und Versicherungen nicht aus dem geschützten Guthaben herausfallen. Drittens, denken Sie an die Übertragsregel: Wer in einem Monat unter dem Freibetrag bleibt, kann sich für den Folgemonat einen kleinen Puffer sichern — aber nur einen Monat lang. Die nächste turnusmäßige Erhöhung des Pfändungsfreibetrags steht zum 1. Juli 2026 an. Wir aktualisieren die Werte hier sofort, sobald die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung veröffentlicht ist. Wer parallel mit Schuldentilgung kämpft, sollte den Gang zur unabhängigen Schuldnerberatung nicht aufschieben — sie ist kostenfrei und erspart in vielen Fällen ein Insolvenzverfahren.
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