Krankengeld 2026 — Höhe, Dauer und alle Sonderfälle
Stand: Mai 2026
Auf einen Blick: Krankengeld ersetzt nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, gedeckelt bei 90 Prozent des Nettos und beim Höchstbetrag von 135,63 Euro pro Tag (2026). Es wird für maximal 78 Wochen je Krankheit innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren gezahlt — abzüglich der sechs Wochen Lohnfortzahlung also rund 72 Wochen reines Krankengeld. Die Krankenkasse trägt während dieser Zeit die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung; der Krankenversicherungs-Eigenanteil bleibt beim Versicherten. Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Wer nach 78 Wochen weiterhin arbeitsunfähig ist, fällt in der Regel in das Erwerbsminderungsrente-Verfahren.
Was Krankengeld ist und wer Anspruch hat
Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es springt ein, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig ist und der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz beendet. Geregelt ist die Leistung in den §§ 44 bis 51 SGB V.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle gesetzlich Versicherten mit Anspruch auf Krankengeld — also Pflichtversicherte mit eigener Beitragspflicht, freiwillig Versicherte mit Wahltarif Krankengeld und Bezieher von Arbeitslosengeld I. Familienversicherte, Studenten in der studentischen Pflichtversicherung, Minijobber ohne eigene Krankenversicherung und Bezieher von Bürgergeld haben keinen Anspruch — sie erhalten andere Leistungen oder Lohnfortzahlung über den Arbeitgeber.
Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung haben nur Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aktiv eine Wahlerklärung abgegeben oder einen Wahltarif gewählt haben. Standardmäßig beginnt das Krankengeld dann ab der siebten Arbeitsunfähigkeits-Woche; mit Wahltarif können Selbstständige auch frühere Beginne (ab 15. oder 22. Tag) gegen einen Zusatzbeitrag wählen.
Höhe: 70 Prozent Brutto, gedeckelt 90 Prozent Netto
§ 47 SGB V regelt die Berechnung. Ausgangsgröße ist das regelmäßige Arbeitsentgelt der letzten abgerechneten Lohnabrechnungs-Periode vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit — in der Regel also der letzte Monat. Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden zu einem Teil eingerechnet, ebenso regelmäßige Zulagen, Schicht- und Erschwerniszuschläge.
Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten:
- 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts werden ermittelt. Das ergibt den ersten Anhaltswert.
- 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts bilden eine zusätzliche Obergrenze. Liegt der 70-Prozent-Brutto-Wert über der 90-Prozent-Netto-Grenze, wird das Krankengeld auf den niedrigeren Wert gedeckelt.
In der Praxis greift bei niedrigen Einkommen meistens die Brutto-Berechnung; bei hohen Einkommen wegen relativ höherer Steuerlast eher die Netto-Deckelung.
Berechnung pro Tag und pro Monat
Krankengeld wird kalendertäglich berechnet — also für jeden Tag, einschließlich Samstag, Sonntag und Feiertag. Die Berechnungsformel lautet:
Tageskrankengeld = (Bruttomonatslohn × 70 %) ÷ 30, gedeckelt bei (Nettomonatslohn × 90 %) ÷ 30 und beim Höchstbetrag.
Höchstbetrag und Beitragsbemessungsgrenze 2026
Krankengeld ist nach oben gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. 2026 liegt diese bei 5.812,50 Euro pro Monat — ab diesem Bruttobetrag fließen keine zusätzlichen Beiträge mehr in die GKV. Aus dieser Grenze ergibt sich automatisch der maximale Krankengeld-Höchstsatz:
5.812,50 Euro ÷ 30 Tage = 193,75 Euro Höchst-Brutto-Tagessatz
193,75 Euro × 70 % = 135,63 Euro pro Kalendertag — das ist der Höchstbetrag 2026.
Auf den Monat hochgerechnet ergibt das maximal 4.068,75 Euro Krankengeld brutto. Wer mehr verdient, sieht den Differenzbetrag als „Lohnfortzahlungs-Lücke” — eine Lücke, die viele private Krankenzusatzversicherungen (Krankentagegeld) abdecken.
Bezugsdauer: 78 Wochen je Krankheit, Blockfrist 3 Jahre
Krankengeld wird für höchstens 78 Wochen (546 Tage) je Krankheit innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren gezahlt. Die sechs Wochen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers werden auf diese Dauer angerechnet — netto erhalten Sie also rund 72 Wochen reines Krankengeld.
Die Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Tritt während dieser drei Jahre eine erneute Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung auf, läuft der Anspruch unter derselben Frist weiter — bis die 78-Wochen-Höchstdauer erreicht ist.
Was zählt als „dieselbe Krankheit”?
Maßgeblich ist die medizinische Diagnose. Ein Bandscheibenvorfall, der zwei Jahre nach einer ersten Episode erneut auftritt, gilt als dieselbe Krankheit — die zuvor gezahlten Krankengeld-Wochen werden angerechnet. Eine andere Diagnose (z. B. Bandscheibenvorfall vs. Depression) öffnet eine neue Bezugsdauer mit eigener Blockfrist.
Tritt während einer laufenden Krankschreibung eine zweite, völlig andere Erkrankung hinzu (z. B. Beinbruch während Burnout-Therapie), läuft die alte Blockfrist nicht neu — beide Erkrankungen werden parallel betrachtet, der Anspruch endet, sobald irgendeine die 78-Wochen-Grenze ihrer Blockfrist erreicht.
Beginn, AU-Bescheinigung und lückenloser Nachweis
Krankengeld beginnt rechtlich mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, ausgezahlt wird es allerdings erst nach Ablauf der Lohnfortzahlung — also ab dem 43. Kalendertag. Bei Selbstständigen mit Standardtarif beginnt es ab dem 43. Kalendertag, mit gewähltem Wahltarif früher.
Voraussetzung ist eine lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Schein, eAU). Seit 2023 läuft die Übermittlung in der Regel digital von der Arztpraxis direkt an die Krankenkasse — der Versicherte muss aber sicherstellen, dass jede Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der vorherigen ausgestellt wird. Eine Lücke von einem einzigen Tag kann den Anspruch beenden.
Praktische Empfehlungen zum AU-Schein
- Den ersten AU-Schein bei der Krankenkasse innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingehen lassen — andernfalls ruht das Krankengeld bis zur Vorlage.
- Folgebescheinigung spätestens am letzten Tag der vorherigen ausstellen lassen, nicht erst am Folgetag.
- Bei Wochenende-Übergang: Die letzte Krankschreibung sollte bis Sonntag laufen; die neue ab Montag — eine Lücke „Samstag–Sonntag ohne AU” ist riskant.
- Bei Klinik- oder Reha-Aufenthalt übermittelt die Einrichtung selbst eine Bescheinigung — trotzdem den eigenen Hausarzt einbinden, falls nach Entlassung weitere Krankschreibung nötig.
Was bleibt von den Sozialbeiträgen?
Während des Krankengeldbezugs zahlt die Krankenkasse die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung weiter — der Versicherte bleibt vollständig in allen Sicherungssystemen. Allerdings wird der Eigenanteil zur Krankenversicherung weiterhin vom Krankengeld einbehalten. In der Praxis wird das Krankengeld also brutto berechnet und der Eigenanteil (rund 8,2 Prozent inklusive Pflegeversicherungs-Beitrag) abgezogen.
Konkretes Rechenbeispiel
Beispiel: Ein Angestellter mit 4.500 Euro Brutto und 2.900 Euro Netto erkrankt langfristig. Sein Krankengeld berechnet sich wie folgt:
- 70 % Brutto: 4.500 × 0,7 = 3.150 Euro pro Monat (= 105 Euro pro Tag)
- 90 % Netto: 2.900 × 0,9 = 2.610 Euro pro Monat (= 87 Euro pro Tag)
- Höchstbetrag 2026: 135,63 Euro pro Tag — nicht überschritten
- Maßgeblich ist der niedrigere Wert: 87 Euro pro Tag bzw. rund 2.610 Euro pro Monat
- Abzüglich KV-/PV-Eigenanteil (rund 8,2 %): netto rund 2.396 Euro im Monat
Der Versicherte erhält also rund 504 Euro weniger als sein bisheriges Netto — eine spürbare Lücke, die viele über Tagegeld-Versicherungen oder Rücklagen schließen.
Stufenweise Wiedereingliederung — das Hamburger Modell
Nach längerer Erkrankung ist ein direkter Wiedereinstieg in die Vollzeit oft nicht möglich. Das Hamburger Modell erlaubt eine stufenweise Wiedereingliederung: Der Arbeitnehmer steigt mit reduzierter Stundenzahl wieder ein (zum Beispiel zwei Stunden täglich), steigert sich über Wochen oder Monate zurück auf die volle Stundenzahl. Das Ziel ist die Vermeidung eines Rückfalls.
Wichtig: Während der Wiedereingliederung gilt der Arbeitnehmer weiterhin als arbeitsunfähig, das Krankengeld läuft also unverändert weiter. Der Arbeitgeber zahlt für die geleisteten Stunden in der Regel nichts oder einen freiwilligen Zuschuss; das ist Verhandlungssache und hängt vom Tarifvertrag ab. Die Krankenkasse stimmt der Wiedereingliederung formal zu — meist auf ärztliche Empfehlung.
Der typische Aufbau einer Wiedereingliederung sieht so aus: Woche 1–2 zwei Stunden täglich, Woche 3–4 vier Stunden täglich, Woche 5–6 sechs Stunden, ab Woche 7 Vollzeit. Insgesamt dauert das Modell üblicherweise zwischen vier und zwölf Wochen.
Kinderkrankengeld: 90 Prozent Netto, 15 bzw. 30 Tage
Eltern haben einen eigenen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind unter zwölf Jahren krank ist und sie zur Pflege beruflich pausieren müssen. Grundlage ist § 45 SGB V.
- Höhe: 90 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts (höher als reguläres Krankengeld, das auf 70 % Brutto/90 % Netto gedeckelt ist — die volle 90-Prozent-Netto-Quote greift hier von Anfang an).
- Dauer: 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, bei Alleinerziehenden 30 Tage. Maximal 35 Arbeitstage pro Elternteil und Jahr (Alleinerziehende: 70) — unabhängig von der Anzahl der Kinder, § 45 Abs. 2a SGB V.
- Voraussetzung: Beide Elternteile (bzw. der alleinerziehende Elternteil) und das Kind sind gesetzlich versichert, das Kind ist unter zwölf Jahre alt, eine andere im Haushalt lebende Person kann die Pflege nicht übernehmen, und ein ärztliches Attest bescheinigt die Pflegenotwendigkeit.
- Antrag: Eingereicht wird bei der eigenen Krankenkasse mit der ärztlichen Bescheinigung. Der Arbeitgeber stellt frei, ohne Lohn zu zahlen.
Bei schwerstkranken Kindern (lebensbedrohliche Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung) gilt eine erweiterte Regelung — das Kinderkrankengeld läuft dann ohne tägliche Höchstgrenze und ohne Altersbegrenzung des Kindes weiter.
Sonderfälle: Reha, Mutterschutz, Selbstständige, Privatversicherte
Stationäre Reha
Bei einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erhalten Sie kein Krankengeld, sondern Übergangsgeld der Rentenversicherung (sofern die Reha von der DRV bewilligt wurde) oder Verletztengeld der Berufsgenossenschaft (bei Arbeitsunfall). Das Übergangsgeld der DRV beträgt nach § 21 SGB VI 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts ohne Kind, 75 Prozent mit Kind; das Verletztengeld der Berufsgenossenschaft entspricht 80 Prozent des Bruttoeinkommens, gedeckelt auf das Nettoeinkommen.
Mutterschutz
Während der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, bei Mehrlingen oder Frühgeburt verlängert) erhält die Mutter Mutterschaftsgeld der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Krankengeld ruht während dieser Zeit.
Selbstständige
In der GKV pflichtversicherte Selbstständige (z. B. Künstler nach KSVG, Selbstständige mit Pflichtmitgliedschaft) haben Anspruch ab der siebten Arbeitsunfähigkeits-Woche — sofern sie nicht aktiv einen Wahltarif gewählt haben. Mit Wahltarif beginnt das Krankengeld ab dem 15. oder 22. Tag, gegen einen entsprechenden Zusatzbeitrag.
Freiwillig versicherte Selbstständige ohne Wahltarif Krankengeld erhalten gar kein Krankengeld — ein häufig übersehener Punkt bei Existenzgründern. Die Wahlerklärung ist verbindlich für drei Jahre.
Privatversicherte
In der privaten Krankenversicherung gibt es kein gesetzliches Krankengeld. Privatversicherte schließen stattdessen ein Krankentagegeld als Zusatzversicherung ab — die Höhe und der Beginn sind vertraglich frei verhandelbar (typisch: 100 bis 250 Euro pro Tag ab dem 22. oder 43. Tag). Beiträge laufen während der Erkrankung weiter und werden in der Regel vom Tagegeld-Tarif automatisch fortgezahlt.
Hinzuverdienst während Krankengeld
Erwerbstätigkeit während des Krankengeldbezugs ist nur im Rahmen einer ärztlich genehmigten stufenweisen Wiedereingliederung erlaubt. Eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber führt in der Regel zur sofortigen Beendigung des Krankengeldanspruchs — Arbeitsunfähigkeit gilt dann als nicht mehr gegeben.
Aussteuerung: Was passiert nach 78 Wochen?
Wer nach 78 Wochen weiterhin arbeitsunfähig ist, wird ausgesteuert — die Krankenkasse stellt die Zahlung ein. Drei Wege führen aus dieser Situation:
1. Erwerbsminderungsrente
Wer dauerhaft (voraussichtlich länger als sechs Monate) nicht oder nur eingeschränkt arbeitsfähig ist, kann eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI beantragen. Voraussetzung sind in der Regel fünf Versicherungsjahre und drei Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren. Höhe: bei voller EMR rund 30 bis 35 Prozent des letzten Bruttogehalts. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung, Bearbeitung dauert sechs bis zwölf Monate.
2. Arbeitslosengeld I — Sonderregelung nach § 145 SGB III
Ist die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich nicht dauerhaft, fällt der Versicherte nach Aussteuerung in Arbeitslosengeld I — auch ohne erneute Anwartschaft. § 145 SGB III sieht hier eine Sonderregelung vor: Die Arbeitsagentur zahlt ALG I unter der Bedingung, dass der Versicherte sich um eine Arbeitsstelle bemüht — auch wenn er zugleich noch nicht voll leistungsfähig ist. Die Höhe orientiert sich am früheren Krankengeld; die Bezugsdauer hängt vom Lebensalter und der Versicherungszeit ab.
3. Bürgergeld
Wer keine der beiden Voraussetzungen erfüllt, fällt nach Aussteuerung in das Bürgergeld (ab 1. Juli 2026: Grundsicherung). Voraussetzung sind Bedürftigkeit, Mitwirkungspflicht und gegebenenfalls Vermögensanrechnung.
Steuerpflicht und Progressionsvorbehalt
Krankengeld ist nach § 3 Nr. 1 EStG steuerfrei — Sie zahlen also keine Einkommensteuer auf das ausgezahlte Krankengeld selbst. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG: Der Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte (zum Beispiel Lohn vor und nach der Krankheit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge) erhöht sich entsprechend.
Wirkung in der Steuererklärung
Die Krankenkasse meldet Ihr Jahres-Krankengeld an das Finanzamt; Sie tragen es in der Anlage N der Einkommensteuererklärung in Zeile 28 (Lohnersatzleistungen) ein — bei ausländischen Trägern stattdessen in der Anlage AUS. Das Finanzamt rechnet einen fiktiven Steuersatz auf Ihr Gesamteinkommen einschließlich Krankengeld aus, wendet diesen Satz dann nur auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen an. Das Ergebnis: Die Steuerlast steigt überproportional in dem Jahr, in dem Sie zusätzlich zu Krankengeld noch Arbeitslohn oder andere steuerpflichtige Einnahmen hatten.
Beispiel: Sie haben in den ersten sechs Monaten 30.000 Euro Bruttolohn (rund 21.000 Euro zvE) und in den restlichen sechs Monaten 14.000 Euro Krankengeld bezogen. Ohne Progressionsvorbehalt wären auf 21.000 Euro zvE rund 1.916 Euro Einkommensteuer fällig (Tarif 2026). Mit Progressionsvorbehalt: Fiktives zvE 35.000 Euro → fiktive Steuer 5.696 Euro → fiktiver Steuersatz 16,27 Prozent. Angewandt auf das echte zvE 21.000 Euro: rund 3.417 Euro Steuer. Zusatzbelastung durch Progressionsvorbehalt: rund 1.501 Euro. Wer das nicht einplant, sieht im Steuerbescheid eine unerwartete Nachforderung.
Beispielrechnung mit Brutto-Netto-Vergleichstabelle
Die folgende Tabelle zeigt, was bei verschiedenen Einkommensgruppen tatsächlich an Krankengeld auf dem Konto landet — nach der 70%-Brutto-/90%-Netto-Deckelung und nach Abzug des Krankenversicherungs-Eigenanteils. Die Nettolohn-Werte sind Näherungen für Klasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer (Stand Tarif 2026).
| Bruttolohn / Monat | Nettolohn / Monat (ca.) | 70 % Brutto | 90 % Netto | Maßgeblich | Tageskrankengeld | Monatlich nach KV-Abzug |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2.500 € | 1.755 € | 1.750 € | 1.580 € | 1.580 € | 52,67 € | ca. 1.450 € |
| 3.500 € | 2.327 € | 2.450 € | 2.094 € | 2.094 € | 69,80 € | ca. 1.922 € |
| 4.500 € | 2.900 € | 3.150 € | 2.610 € | 2.610 € | 87,00 € | ca. 2.396 € |
| 5.500 € | 3.420 € | 3.850 € | 3.078 € | 3.078 € | 102,60 € | ca. 2.825 € |
| 6.500 € (über BBG) | 3.918 € | Höchstbetrag greift | 3.526 € | 4.068,75 € | 135,63 € | ca. 3.235 € |
| 8.000 € (deutlich über BBG) | 4.609 € | Höchstbetrag greift | 4.148 € | 4.068,75 € | 135,63 € | ca. 3.235 € |
Das Muster ist klar: Bei mittleren Einkommen liegt das Krankengeld 25 bis 30 Prozent unter dem bisherigen Netto, bei hohen Einkommen sogar deutlich mehr — wer 8.000 Euro brutto verdient, fällt im Krankheitsfall auf rund 70 Prozent seines bisherigen Nettos zurück, bei 6.500 Euro auf rund 83 Prozent. Eine private Krankentagegeld-Versicherung schließt diese Lücke kalkulierbar.
Häufige Fragen
Bekomme ich Krankengeld, wenn ich während der Probezeit krank werde?
Ja. Auch in der Probezeit haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung (sechs Wochen) und anschließendes Krankengeld — sofern Sie länger als vier Wochen ununterbrochen beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Bei Krankheit in den ersten vier Wochen entfällt die Lohnfortzahlung, das Krankengeld beginnt dafür ab dem ersten Tag.
Wird das Krankengeld beim Arbeitslosengeld I angerechnet?
Nein. Krankengeld und ALG I sind getrennte Leistungen, die nacheinander oder unter besonderen Bedingungen (siehe § 145 SGB III) parallel laufen können. Direkter Übergang: Wer während des ALG-I-Bezugs erkrankt, erhält die ersten sechs Wochen weiter ALG I, danach Krankengeld in gleicher Höhe.
Was passiert, wenn ich während des Krankengelds gekündigt werde?
Eine Kündigung während Krankheit ist grundsätzlich möglich — das Kündigungsschutzgesetz schützt nicht vor Kündigung wegen Krankheit, sondern verlangt eine Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen. Das Krankengeld läuft trotz Kündigung weiter, bis die 78-Wochen-Grenze erreicht oder die Arbeitsunfähigkeit endet.
Ich habe einen Wahltarif gewählt — wie früh beginnt mein Krankengeld?
Wahltarife sehen typischerweise zwei Varianten vor: Beginn ab dem 15. oder ab dem 22. Tag. Der Zusatzbeitrag liegt je nach Tarifoption und Krankenkasse zwischen 0,5 und 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Die Bindungsfrist beträgt drei Jahre.
Werden Mini- und Nebenjob-Einnahmen ins Krankengeld eingerechnet?
Bei Mehrfach-Beschäftigten wird das beitragspflichtige Gesamteinkommen aus allen Beschäftigungen herangezogen — bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung erhöht das Krankengeld nicht, weil Minijobs in der Regel pauschal über den Arbeitgeber laufen und keine eigene Krankenversicherungspflicht auslösen.
Kann ich während des Krankengelds einer Nebentätigkeit nachgehen?
Nein, das beendet in der Regel den Anspruch — Arbeitsunfähigkeit gilt dann als nicht mehr gegeben. Ausnahme: stufenweise Wiedereingliederung im selben Arbeitsverhältnis nach dem Hamburger Modell, dort bleibt der Anspruch erhalten.
Was passiert nach 78 Wochen, wenn ich noch nicht wieder gesund bin?
Sie werden ausgesteuert. Drei Folgeoptionen: Erwerbsminderungsrente bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, ALG I nach § 145 SGB III bei voraussichtlich vorübergehender Einschränkung oder Bürgergeld bei Bedürftigkeit. Wir empfehlen, spätestens nach Woche 60 mit der Krankenkasse und einem Sozialberater den Übergang zu planen.
Muss ich das Krankengeld in der Steuererklärung angeben?
Ja. Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und muss in der Steuererklärung deklariert werden — auch wenn es selbst steuerfrei ist. Das Finanzamt erhält von der Krankenkasse eine elektronische Mitteilung, ein Verschweigen fällt also auf.
Fazit
Krankengeld ist die wichtigste Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung — und gleichzeitig diejenige mit dem größten Lückenpotenzial. Die 70-Prozent-Brutto-Regel klingt großzügig, läuft in der Praxis aber wegen der 90-Prozent-Netto-Deckelung und des Höchstbetrags von 135,63 Euro pro Tag (2026) schnell auf eine Auszahlung hinaus, die deutlich unter dem bisherigen Netto liegt — bei mittleren Einkommen rund 25 bis 30 Prozent weniger, bei höheren Einkommen entsprechend mehr.
Drei Punkte sollten Sie 2026 ernst nehmen. Erstens: Eine ärztliche Folgebescheinigung muss lückenlos sein — eine einzige Lücke kann den Anspruch beenden. Zweitens: Die Aussteuerung nach 78 Wochen kommt schnell. Wer absehbar nicht innerhalb der Bezugsdauer vollständig genesen wird, sollte bereits ab Woche 50 mit der Krankenkasse, einem Sozialberater und der Rentenversicherung den Übergang in Erwerbsminderungsrente, ALG I oder Bürgergeld planen — eine spätere Antragstellung führt zu Liquiditätslücken. Drittens: Eine Krankentagegeld-Versicherung kalkulierbar abgeschlossen schließt die Lücke zwischen Krankengeld und bisherigem Netto, lohnt sich aber primär für Höher-Verdiener und Selbstständige ohne staatliche Absicherung.
Die Beträge des Krankengeldes sind über die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt — die nächste Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2027. Bis dahin gelten die hier genannten Werte verbindlich für jeden Krankengeldfall, der 2026 beginnt.
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