Auf einen Blick: Elterngeld kompensiert nach der Geburt 65 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens — als Basiselterngeld zwischen 300 und 1.800 Euro für 12 plus 2 Partnermonate, als ElterngeldPlus zur Hälfte des Basisbetrags für die doppelte Dauer, also bis zu 24 Monate. Seit dem 1. April 2025 gilt eine Einkommensgrenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen — sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende. Wer in Teilzeit arbeitet, fährt mit ElterngeldPlus oft besser, weil der Verdienstausgleich-Deckel beide Varianten gleichsetzt. Faustregel: Vollständige Elternzeit ohne Zuverdienst spricht für Basis, geplante Teilzeit für Plus, parallele 24- bis 32-Stunden-Wochen für den Partnerschaftsbonus. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Geburt, rückwirkend werden höchstens drei Monate gezahlt.

Was Elterngeld 2026 leistet

Elterngeld ist eine staatliche Lohnersatzleistung. Es springt dort ein, wo der Job für die Betreuung des Kindes pausiert oder reduziert wird. Geregelt ist die Leistung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere in den §§ 1, 2, 4, 4a und 4b BEEG. Der Anspruch entsteht für jedes Kind, das nach dem 31.12.2006 geboren wurde — sofern Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben, es selbst betreuen und nicht oder höchstens 32 Wochenstunden im Beruf tätig sind.

Seit der Reform 2024/2025 gibt es zwei zentrale Stellschrauben: die Einkommensgrenze, ab der Elterngeld komplett entfällt, und die Frage, wie Eltern die zur Verfügung stehenden Monate auf sich verteilen. Beide Stellschrauben entscheiden im Einzelfall über mehrere tausend Euro Auszahlung — und beide sind 2026 unverändert in Kraft.

Die Leistung ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das heißt: Das Elterngeld erhöht den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen. Wer in der Elternzeit nebenbei Mieteinnahmen erzielt oder im Folgejahr wieder voll arbeitet, sollte diese indirekte Wirkung in der Steuererklärung im Blick behalten.

Die 175.000-Euro-Einkommensgrenze ab 01.04.2025

Mit Wirkung zum 1. April 2025 gilt: Wer als Paar oder als alleinerziehender Elternteil im vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt mehr als 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen erzielt hat, erhält kein Elterngeld mehr. Bis dahin lag die Grenze bei 200.000 Euro für Paare und 150.000 Euro für Alleinerziehende.

Wichtig: Maßgeblich ist nicht das Brutto, nicht das Netto und nicht das verfügbare Einkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen (z. v. E.) aus dem Steuerbescheid. Es errechnet sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen und Freibeträge. Ein Bruttojahresverdienst von 200.000 Euro bedeutet daher nicht zwingend, dass die Grenze gerissen ist — Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Verlustvorträge ziehen sie spürbar nach unten.

Die Elterngeldstelle verlangt für die Prüfung den Steuerbescheid des Kalenderjahres, das der Geburt um zwei Jahre vorausgeht. Ein Kind, das im November 2026 zur Welt kommt, wird also auf Basis des Steuerbescheids 2024 beurteilt. Liegt der Bescheid noch nicht vor, akzeptiert die Behörde unter Vorbehalt eine glaubhafte Schätzung.

Was zählt als zu versteuerndes Einkommen?

Eingerechnet werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Selbstständigkeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, sofern es nicht der Abgeltungsteuer unterliegt. Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen mit, ebenso Boni und Tantiemen. Steuerfreie Einnahmen wie das Mutterschaftsgeld zählen nicht zum z. v. E., wirken aber später bei der Bemessung des Elterngeldes mit.

Basiselterngeld: Höhe, Dauer, Sonderzahlungen

Die klassische Variante ist das Basiselterngeld. Es ersetzt 65 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Mutterschutz, mindestens aber 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat. Es wird für maximal 12 Monate gezahlt, plus zwei zusätzliche „Partnermonate”, wenn beide Elternteile mindestens für zwei Monate Elterngeld nehmen. So kommen Paare auf insgesamt 14 Monate Bezugsdauer. Alleinerziehende erhalten alle 14 Monate selbst.

Innerhalb der Geringverdienerstaffel nach § 2 Abs. 2 BEEG steigt der Ersatzanteil über 65 Prozent hinaus, sobald das maßgebliche Nettoeinkommen unter 1.240 Euro pro Monat liegt: Pro 2 Euro, um die das Einkommen unter dieser Schwelle bleibt, erhöht sich die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Bei einem Netto von 1.000 Euro entspricht das rund 77 Prozent, bei sehr niedrigen Einkommen klettert die Rate weiter und kann sich theoretisch der 100-Prozent-Marke annähern — in der Praxis greift jedoch immer die gesetzliche Mindestauszahlung von 300 Euro (Basis) bzw. 150 Euro (Plus). Diese Regelung schützt Familien mit niedrigem Einkommen vor unverhältnismäßig kleinen Auszahlungen.

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag

Lebt im Haushalt ein älteres Kind unter drei Jahren oder zwei ältere Kinder unter sechs Jahren, erhöht sich das Elterngeld um zehn Prozent — mindestens jedoch um 75 Euro pro Monat. Bei Mehrlingsgeburten zahlt der Staat für jedes weitere Kind 300 Euro Mehrlingszuschlag oben drauf. Beide Boni gelten für Basis- und Plus-Monate.

Beispielrechnung Basiselterngeld

Beispiel: Eine Mutter erzielte in den 12 Kalendermonaten vor dem Mutterschutz ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.400 Euro. Das Basiselterngeld beträgt 65 Prozent davon: 1.560 Euro pro Monat für 12 Monate. Nimmt der Vater zwei Partnermonate, kommen weitere 2× 1.560 Euro hinzu — sofern sein Bemessungszeitraum eine vergleichbare Höhe ergibt. Familienauszahlung: bis zu 21.840 Euro über 14 Monate.

ElterngeldPlus: das halbe Geld doppelt so lange

ElterngeldPlus ist die flexible Schwester der Basisleistung. Pro Plus-Monat erhalten Sie maximal die Hälfte dessen, was Sie als Basismonat bekämen — dafür steht der Anspruch doppelt so lange zur Verfügung. Aus 12 Basismonaten werden 24 Plus-Monate, aus zwei Partnermonaten werden vier. Ein Plus-Monat ist also eine vollwertige Bezugsphase, nur eben mit halbiertem Höchstbetrag (mindestens 150 Euro, maximal 900 Euro je Monat).

Den entscheidenden Vorteil entfaltet die Variante bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Wer parallel weiter arbeitet, erhält im Basis-Modell zwar weiterhin Elterngeld, allerdings nur in Höhe von 65 Prozent der Differenz zwischen früherem Nettoeinkommen und aktuellem Teilzeit-Einkommen — und gedeckelt bei dem, was als Basisbetrag ausgezahlt würde, wäre kein Zuverdienst da. Anders ausgedrückt: Im Basismonat verschenken Sie effektiv die Differenz zwischen vollem Anspruch und der reduzierten Auszahlung. Bei ElterngeldPlus ist diese Deckelung halbiert — und Sie erhalten den vollen Plus-Betrag (statt eines stark gekürzten Basisbetrags) länger.

Wann gleicht Plus den Basis-Wert aus?

Bei moderater Teilzeit (etwa 20 bis 30 Stunden pro Woche) liegt die monatliche ElterngeldPlus-Auszahlung in vielen Fällen genauso hoch oder höher als ein gleichzeitig laufendes Basiselterngeld mit Teilzeit-Anrechnung. Das ist kein Zufall, sondern systembedingt: Der Verdienstausgleich-Mechanismus greift in beiden Varianten, der Plus-Deckel ist aber niedriger angesetzt — ein Teilzeitlohn rutscht häufig erst gar nicht in die Anrechnung hinein.

Partnerschaftsbonus: vier zusätzliche Plus-Monate

Wer als Paar gleichzeitig in Teilzeit arbeitet und sich die Kinderbetreuung partnerschaftlich aufteilt, erhält den Partnerschaftsbonus: vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate für jeden Elternteil. Voraussetzung ist, dass beide Eltern in vier aufeinanderfolgenden Bezugsmonaten zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sind. Die Stundenzahl wird im Monatsdurchschnitt geprüft.

In Summe lassen sich so 28 Plus-Monate (24 reguläre + 4 Bonus) je Elternteil aufeinanderlegen — eine kombinierte Bezugsdauer, die sich für Familien mit zwei berufstätigen Elternteilen rechnet, wenn beide ihre Karrieren parallel halbieren wollen, statt die Last einseitig zu verteilen.

Bemessungszeitraum und Steuerklassen-Hebel

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Durchschnittsnetto der 12 Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Die Schwangerschaft selbst zählt nicht — der Mutterschutz beginnt regelmäßig sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Krankheitstage, Mutterschaftsgeld-Bezug und Elterngeldzahlungen für ein älteres Kind verschieben den Bemessungszeitraum nach hinten, sodass schwangerschaftsbedingte Lohneinbußen den Anspruch nicht schmälern.

Selbstständige werden anders behandelt: Maßgeblich ist hier der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt, also typischerweise das vorletzte Kalenderjahr. Diese Regelung schützt vor Schwankungen einzelner Monate, kann aber bei stark wachsenden Selbstständigen-Einkommen zu Lasten der Auszahlung gehen.

Steuerklassen-Wechsel als Hebel — aber rechtzeitig

Da das Elterngeld auf dem Netto basiert, hebt eine günstige Lohnsteuerklasse direkt die Auszahlung. Ein Wechsel der Mutter von Klasse V (oder IV) auf Klasse III erhöht das Nettoeinkommen und damit die Bemessungsgrundlage. Der Haken: Der Wechsel muss spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes wirksam werden, damit er den vollen Bemessungszeitraum von 12 Monaten prägt. Ein Wechsel zwei Monate vor der Geburt bringt rechnerisch nichts mehr — die ersten zehn Bemessungsmonate liefen weiter mit der alten Klasse.

Beispiel: Eine Frau mit Bruttogehalt von 4.200 Euro hat in Klasse V ein Netto von etwa 2.150 Euro. Wechselt sie rechtzeitig auf Klasse III, steigt das Netto auf rund 3.050 Euro. Das Basiselterngeld erhöht sich von etwa 1.398 Euro auf den Höchstbetrag von 1.800 Euro — eine Differenz von gut 400 Euro pro Monat oder 5.600 Euro über 14 Bezugsmonate.

Mutterschaftsgeld, Geringverdiener und Sonderfälle

Mutterschaftsgeld der Krankenkasse plus Arbeitgeber-Zuschuss werden im Bezugszeitraum voll auf das Elterngeld angerechnet. Die ersten Wochen nach der Geburt erhalten Sie also kein „Doppel-Geld”. Praktisch bedeutet das: Der erste Lebensmonat des Kindes verbraucht trotz formaler Anrechnung einen vollen Elterngeld-Monat. Viele Familien starten daher mit Plus-Monaten erst nach Ablauf der achtwöchigen Mutterschutzfrist, um keinen Basismonat zu verschwenden.

Ein gleichzeitiger Bezug beider Eltern ist möglich. Beide können denselben Lebensmonat als Bezugsmonat anmelden — er zählt dann allerdings für beide einzeln. Sinnvoll ist diese Konstellation für die zwei „Partnermonate” oder die vier Partnerschaftsbonus-Monate.

Sonderfälle

  • Frühgeborene: Bei Geburten vor der vollendeten 36. Schwangerschaftswoche wird die Bezugsdauer um bis zu vier Monate (gestaffelt nach Frühgeburt-Stadium) verlängert.
  • Adoption: Anspruch entsteht ab Aufnahme des Kindes im Haushalt, längstens bis zum achten Lebensjahr.
  • Studium: Studierende ohne Erwerbseinkommen erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro für 12+2 Monate (oder 150 Euro für 24+4 Plus-Monate).
  • Beamte: Anspruch besteht analog, allerdings rechnet die Behörde Dienstbezüge anders an. Im Zweifel die Personalstelle einbeziehen.

Entscheidungsmatrix: Wann Basis, wann Plus, wann Mix?

Die richtige Variante hängt nicht am persönlichen Geschmack, sondern an drei Fragen: Wie viel arbeiten Sie während der Elternzeit? Wann wollen Sie wieder voll einsteigen? Wie soll sich die Betreuung zwischen den Eltern aufteilen? Die folgende Tabelle fasst die häufigsten Szenarien zusammen.

Konstellation Empfehlung Begründung
12 Monate komplett zu Hause, keine Teilzeit Basiselterngeld 12+2 Maximaler Monatsbetrag, kein Verdienstausgleich nötig
Sechs Monate Vollzeit-Pause, danach 20 Stunden Teilzeit 6 Monate Basis + 12 Monate Plus Höchstbetrag in Vollzeit-Pause, dann verlängerter Plus-Anspruch trotz Teilzeit
Beide Eltern parallel 30 Stunden, 4 Monate Partnerschaftsbonus aktivieren Vier zusätzliche Plus-Monate für jeden Elternteil oben auf
Selbstständig, schwankendes Einkommen Plus-Monate priorisieren Längerer Anspruch glättet Übergang in alte Selbstständigkeit
Mutter Hauptverdienerin, Vater übernimmt Hauptbetreuung Vater 12 Basismonate + 2 Partnermonate Mutter Maximaler Auszahlungsbetrag basiert auf höherem Vater-Netto
Geringverdiener (< 1.240 € netto) Basiselterngeld bevorzugt Geringverdiener-Staffel hebt Ersatzrate über 65 %, Plus halbiert sie wieder
Zwillingsgeburt Basis 12+2 plus 300 € Mehrlingszuschlag Zuschlag fließt monatlich, summiert über Bezugsdauer schnell mehrere Tausend Euro

Drei typische Familienkonstellationen

Konstellation 1: Klassische Aufteilung mit Vollzeit-Pause

Beispiel: Mutter (Netto 2.400 Euro) bleibt 12 Monate komplett zu Hause, Vater (Netto 2.800 Euro) nimmt zwei Partnermonate. Mutter: 12× 1.560 Euro = 18.720 Euro Basiselterngeld. Vater: 2× 1.800 Euro Höchstbetrag = 3.600 Euro. Gesamt: 22.320 Euro über 14 Monate. Beide kehren danach in Vollzeit zurück.

Konstellation 2: Mix Basis + Plus mit Wiedereinstieg

Beispiel: Mutter (Netto 2.400 Euro) nimmt sechs Basismonate (6× 1.560 Euro = 9.360 Euro). Anschließend 12 Plus-Monate mit 20 Wochenstunden Teilzeit zu 1.200 Euro Netto. Auszahlung Plus-Monate: maximal 780 Euro (halber Basisbetrag) — gedeckelt, aber 12 Monate lang stabil = 9.360 Euro. Vater: vier Plus-Partnermonate à 900 Euro = 3.600 Euro. Familienauszahlung: 22.320 Euro, verteilt auf 22 Monate — länger und entspannter als Konstellation 1.

Konstellation 3: Partnerschaftsbonus für Doppelverdiener

Beispiel: Beide Eltern arbeiten nach 12 Basismonaten gemeinsam in einer parallelen 28-Stunden-Phase über vier Monate. Sie aktivieren damit den Partnerschaftsbonus: vier zusätzliche Plus-Monate à 900 Euro pro Elternteil = 7.200 Euro extra. Die Gesamtbezugsdauer steigt auf 18 Monate, die kombinierte Auszahlung auf bis zu 29.520 Euro — bei voller Karriere-Kontinuität auf beiden Seiten.

Antrag, Fristen und Bearbeitungsdauer

Den Antrag stellen Sie bei der Elterngeldstelle Ihres Wohnsitz-Bundeslandes. Zuständig ist je nach Land der Landkreis, die Stadt oder eine zentrale Versorgungsverwaltung. Die meisten Bundesländer bieten inzwischen Online-Anträge mit ELSTER-Anbindung. Erforderlich sind in der Regel Geburtsurkunde, letzte Gehaltsbescheinigungen, Steuerbescheid (bei Selbstständigen), Nachweis der Krankenversicherung und gegebenenfalls Bescheinigung des Arbeitgebers über reduzierte Wochenstunden.

Wichtige Fristen:

  • Antragstellung: spätestens drei Monate nach der Geburt — nur dann werden alle bisherigen Lebensmonate des Kindes nahtlos abgedeckt.
  • Rückwirkende Zahlung: maximal drei Monate. Ein Antrag im fünften Lebensmonat zahlt also nur noch die Monate drei, vier und fünf — die ersten beiden sind verloren.
  • Bearbeitungsdauer: sechs bis sieben Wochen sind Standard. In stark frequentierten Behörden auch zehn Wochen oder mehr. Wer den Antrag direkt nach der Geburt stellt, hat das erste Geld in der Regel mit dem zweiten oder dritten Lebensmonat des Kindes auf dem Konto.
  • Änderungsantrag: einmalig möglich, solange noch keine Bezugsmonate ausgezahlt wurden. Wer nach drei Basismonaten doch auf Plus umschwenken möchte, kann das mit einem formlosen Antrag tun — die Behörde rechnet die bereits gezahlten Monate auf den neuen Plan an.

Häufige Fragen

Können wir später noch zwischen Basis und Plus wechseln?

Ja, einmalig. Der Wechsel ist formlos beantragbar, solange die nächsten Bezugsmonate noch nicht angewiesen sind. Schon ausgezahlte Monate werden auf den neuen Plan angerechnet — bereits ausgezahltes Basis-Elterngeld zählt also als zwei Plus-Monate, wenn Sie umstellen.

Was passiert, wenn ich während der Elternzeit gekündigt werde?

Während der angemeldeten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Eine ordentliche Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung zulässig. Auf das Elterngeld selbst hat eine zulässige Kündigung keinen unmittelbaren Einfluss — der Anspruch bleibt für die bewilligten Monate bestehen.

Wird das Elterngeld auf Bürgergeld angerechnet?

Ja, aber nur teilweise. 300 Euro Basiselterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus bleiben als Mindestbetrag anrechnungsfrei. Diese Grenze schützt einkommensschwache Familien vor einer kompletten Aufrechnung gegen die Grundsicherungsleistung.

Was bedeutet „32-Stunden-Grenze” in der Praxis?

Wer mehr als 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeitet, verliert für diesen Monat den Elterngeld-Anspruch. Maßgeblich ist der Durchschnitt — Sie können also in einer Woche 40 Stunden arbeiten, wenn Sie das in einer anderen Woche entsprechend ausgleichen. Selbstständige müssen ihre Arbeitsstunden nachvollziehbar dokumentieren.

Müssen wir beide Elternteile dieselbe Variante wählen?

Nein. Mutter und Vater entscheiden unabhängig voneinander. Üblich ist beispielsweise, dass die Mutter die ersten zwölf Monate als Basis nimmt und der Vater anschließend zwei Plus-Monate als Partnermonate.

Zählt das Mutterschaftsgeld zu den 175.000 Euro?

Nein. Das Mutterschaftsgeld ist steuerfrei und zählt nicht zum zu versteuernden Einkommen. Es wird allerdings als Lohnersatzleistung im Progressionsvorbehalt berücksichtigt, was den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen kann.

Lohnt sich der Steuerklassenwechsel auch für den Vater?

Ja, sofern der Vater in einer ungünstigen Klasse (V oder IV) ist und Bezugsmonate plant. Auch hier gilt die Sieben-Monats-Regel — der Wechsel muss vor Beginn des Bemessungszeitraums wirksam sein. Bei zwei Partnermonaten kann der Hebel mehrere hundert Euro ausmachen.

Fazit

Die Wahl zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus ist 2026 weniger eine Glaubensfrage als eine Optimierungsaufgabe mit drei Variablen: erwartetes Teilzeit-Pensum während der Bezugszeit, gewünschte Bezugsdauer und Aufteilung zwischen den Elternteilen. Wer diese drei Punkte vorab ehrlich klärt, kommt fast immer zu einer klaren Empfehlung — meistens einem Mix aus beiden Varianten.

Drei Punkte sind 2026 strategisch besonders wichtig: Erstens trifft die Einkommensgrenze von 175.000 Euro z. v. E. inzwischen auch durchschnittliche Doppelverdiener-Paare in Großstädten — eine vorausschauende Steuerplanung kann hier den Unterschied zwischen vollem Anspruch und Totalausfall machen. Zweitens hebt ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel den Bezug bei Müttern in Klasse V regelmäßig um mehrere tausend Euro — vorausgesetzt, der Wechsel ist mindestens sieben Monate vor Mutterschutz wirksam. Drittens ist der Partnerschaftsbonus die mit Abstand attraktivste Konstellation für Doppelverdiener: Vier zusätzliche Plus-Monate à 900 Euro je Elternteil ergeben bis zu 7.200 Euro extra — bei voller Karriere-Kontinuität auf beiden Seiten.

Die nächste relevante Anpassung der Beträge erfolgt typischerweise zum Jahresanfang. Aktuell gibt es keine angekündigte Änderung der Höchst- oder Mindestbeträge für 2026. Wer 2026 ein Kind erwartet, kann mit den hier beschriebenen Werten verbindlich planen.

Berechnen Sie Ihren individuellen Elterngeld-Anspruch direkt mit dem Elterngeldrechner 2026.