Auf einen Blick: Das Arbeitslosengeld 1 (ALG I) ist eine Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit und beträgt 2026 entweder 60 Prozent (ohne Kind) oder 67 Prozent (mit Kind) des pauschalierten Nettoentgelts der letzten zwölf Monate. Voraussetzung ist eine Anwartschaft von 12 Monaten beitragspflichtiger Beschäftigung in den vergangenen 30 Monaten. Die maximale Leistung liegt 2026 bei rund 2.940 Euro pro Monat (West). Die Bezugsdauer reicht von 6 Monaten bei jüngeren Versicherten bis zu 24 Monaten ab dem 58. Lebensjahr. Wer ohne wichtigen Grund selbst kündigt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Faustregel: 3.500 Euro Bruttolohn ergeben für einen Single ohne Kind etwa 1.560 Euro ALG I monatlich.

Anwartschaft — wer überhaupt Anspruch hat

Das Arbeitslosengeld 1 ist eine Versicherungsleistung. Wer Anspruch haben will, muss vorher eingezahlt haben. Konkret verlangt § 142 SGB III die sogenannte Anwartschaftszeit: 12 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung. Diese Rahmenfrist von 30 Monaten erlaubt Lücken — Sie müssen also nicht durchgängig 12 Monate gearbeitet haben, sondern können eine Erkrankung, einen kurzen Auslandsaufenthalt oder einen Wechsel zwischen Jobs problemlos überbrücken.

Beitragspflichtige Beschäftigung liegt vor, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben. Das umfasst die normale Anstellung mit Lohnsteuer und Sozialversicherung, nicht aber Minijobs (geringfügige Beschäftigung), selbständige Tätigkeiten ohne freiwillige Arbeitslosenversicherung oder reine Bezugszeiten von Bürgergeld.

Verkürzte Anwartschaft auf 6 Monate

Für Beschäftigte mit überwiegend kurzfristigen, befristeten Verträgen — typisch in der Film-, Kultur- oder Gastronomiebranche — gilt eine erleichterte Regel: Wer in den 30 Monaten vor Arbeitslosmeldung vorrangig Beschäftigungen mit einer Dauer von höchstens 14 Wochen je Job hatte und insgesamt 6 Monate sozialversicherungspflichtig war, hat ebenfalls Anspruch. Diese Regelung wurde geschaffen, weil befristet Beschäftigte ohne sie regelmäßig durch das Raster gefallen wären.

Was zählt nicht zur Anwartschaft

  • Geringfügige Beschäftigung (Minijob bis 603 Euro 2026)
  • Selbständige Tätigkeit ohne Antragsversicherung nach § 28a SGB III
  • Studium ohne parallele sozialversicherungspflichtige Arbeit
  • Bürgergeldbezug
  • Beamtenverhältnisse (eigene Versorgung)

Mütterschutz, Elternzeit und Pflegezeit verlängern dagegen die Rahmenfrist von 30 Monaten — verloren geht die Anwartschaft also nicht, wenn Sie eine längere Familienpause hatten.

Höhe der Leistung — 60 oder 67 Prozent

Das Arbeitslosengeld berechnet sich nicht aus dem Brutto und auch nicht aus dem tatsächlichen Netto, sondern aus dem sogenannten pauschalierten Leistungsentgelt. Die Bundesagentur fasst dazu Ihre Bruttoeinkünfte der letzten 12 Monate (Bemessungszeitraum) zusammen, teilt durch die Anzahl der Arbeitstage und zieht pauschalierte Sozialabgaben (21 Prozent) sowie eine pauschalierte Lohnsteuer ab, die sich nach der eingetragenen Lohnsteuerklasse zum Stichtag richtet.

Auf dieses pauschalierte Nettoentgelt — das sogenannte Leistungsentgelt — kommen je nach Familienstand zwei Sätze:

  • 67 Prozent für Arbeitslose mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG
  • 60 Prozent für alle übrigen

Das Kind kann das eigene leibliche Kind sein, ein Adoptivkind oder ein Kind, das im Haushalt lebt und für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Auch Stief- oder Pflegekinder zählen. Es genügt, wenn nur ein Elternteil — Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner — den Kinderfreibetrag in der Steuerkarte eingetragen hat.

Beitragsbemessungsgrenze deckelt das ALG

Die Sozialversicherung kennt eine Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Verdienst oberhalb dieser Grenze ist beitragsfrei und damit auch leistungsfrei: Er fließt nicht in die ALG-Berechnung ein. Die BBG für die Arbeitslosenversicherung 2026 (West) liegt bei 8.450 Euro pro Monat bzw. 101.400 Euro pro Jahr. Daraus folgt das ALG-Maximum:

  • Höchstes Bruttoentgelt für Bemessung: 8.450 € × 12 = 101.400 €
  • Pauschaliertes Leistungsentgelt: rund 4.380 € (nach Klasse III) bis 4.910 € (nach Klasse I)
  • ALG mit Kind 67 %: rund 2.940–3.290 € pro Monat
  • ALG ohne Kind 60 %: rund 2.630–2.940 € pro Monat

Höher kann das ALG nicht ausfallen, egal wie viel Sie verdient haben.

Bezugsdauer nach Lebensalter

Wie lange Sie ALG I beziehen können, hängt von zwei Faktoren ab: der Versicherungszeit und Ihrem Lebensalter zum Beginn der Arbeitslosigkeit. § 147 SGB III legt die Anspruchsdauer in einer Stufenmatrix fest:

Lebensalter Versicherungszeit Bezugsdauer
unter 50 12 Monate 6 Monate
unter 50 16 Monate 8 Monate
unter 50 20 Monate 10 Monate
unter 50 24 Monate 12 Monate
ab 50 30 Monate 15 Monate
ab 55 36 Monate 18 Monate
ab 58 48 Monate 24 Monate

Wer also vor dem 50. Geburtstag arbeitslos wird, kann maximal 12 Monate ALG I beziehen — auch wenn er 25 Jahre eingezahlt hat. Erst ab Vollendung des 50. Lebensjahrs greift die Verlängerung auf 15 Monate, ab 55 auf 18 Monate, ab 58 auf 24 Monate. Diese Altersstufung ist ein Zugeständnis an ältere Arbeitslose, deren Vermittlungschancen statistisch deutlich niedriger sind.

Antragstellung und Fristen

Die Antragstellung beim ALG I erfolgt in zwei Schritten und muss formell exakt eingehalten werden, sonst drohen finanzielle Einbußen.

Schritt 1: Arbeitssuchend melden — drei Monate vor Beschäftigungsende

Sobald Sie wissen, dass Ihre Beschäftigung endet (zum Beispiel durch Aufhebungsvertrag, Befristung, Kündigung), müssen Sie sich nach § 38 SGB III spätestens drei Monate vor Beschäftigungsende persönlich oder online bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Bei kurzfristiger Kündigung (zum Beispiel fristloser Kündigung) verkürzt sich die Frist auf 3 Tage nach Kenntnis des Endes.

Versäumen Sie diese Meldung, drohen folgende Konsequenzen:

  • Sperrzeit Meldeversäumnis: 1 Woche
  • Verkürzung des ALG-Anspruchs um die Sperrzeit
  • Bei besonders verspäteter Meldung Reduzierung der Bemessung

Schritt 2: Arbeitslos melden — am ersten Tag der Arbeitslosigkeit

Am ersten Tag, an dem Sie tatsächlich arbeitslos sind, müssen Sie sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden — diesen Termin können Sie online buchen. Erst diese Meldung löst den ALG-Anspruch aus. Eine rückwirkende Meldung ist nicht möglich. Die Antragstellung selbst kann online über die Webseite der Bundesagentur erfolgen, der ausgedruckte Antrag muss im Anschluss persönlich abgegeben werden.

Verfügbarkeit und Mitwirkung

Während des ALG-Bezugs müssen Sie der Agentur zur Verfügung stehen: erreichbar sein, sich bewerben, an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen. Die Agentur darf Eingliederungsvereinbarungen abschließen, in denen konkrete Bewerbungspflichten festgehalten werden. Wer ohne wichtigen Grund Stellenangebote ablehnt, riskiert weitere Sperrzeiten.

Sperrzeit und Eigenkündigung

Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III suspendiert den ALG-Anspruch für eine bestimmte Dauer und verkürzt zugleich die Gesamtbezugsdauer um diesen Zeitraum. Sperrzeiten sind das härteste Sanktionsinstrument der Arbeitsverwaltung.

Die häufigsten Sperrzeit-Tatbestände

  • Eigenkündigung ohne wichtigen Grund: 12 Wochen Sperrzeit (Standardfall)
  • Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund: 12 Wochen Sperrzeit (gilt rechtlich wie Eigenkündigung)
  • Verhalten, das die Kündigung durch den Arbeitgeber provoziert hat: bis zu 12 Wochen
  • Ablehnung einer zumutbaren Stelle: 3, 6 oder 12 Wochen je nach Wiederholung
  • Verspätete Arbeitssuchend-Meldung: 1 Woche
  • Versäumte Termine bei der Agentur: 1 bis 2 Wochen

Wichtiger Grund — die Ausnahme

Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Anerkannt sind unter anderem:

  • Mobbing oder erhebliche Vertragsverletzungen des Arbeitgebers (mit Beleg)
  • Eigene Erkrankung, die die Tätigkeit unmöglich macht
  • Folgen einer Schwangerschaft oder eines Familienzuwachses
  • Folgen eines Umzugs zum Ehepartner
  • Eine kurz bevorstehende Anschlussbeschäftigung, die später platzt

Im Zweifel sollten Sie vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags Rechtsrat einholen oder zumindest die Agentur für Arbeit beraten lassen. Eine pauschale Anerkennung des Aufhebungsvertrags als sperrzeitneutral gibt es nicht.

Wirkung von Abfindung und Aufhebungsvertrag

Wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag mit Abfindung beendet wird, kommen zwei Probleme zusammen: das Sperrzeit-Risiko und die Ruhezeit nach § 158 SGB III.

Ruhenszeitraum nach § 158 SGB III

Verzichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Einhaltung der Kündigungsfrist und gleicht eine Abfindung diesen Verzicht aus, ruht der ALG-Anspruch für den Zeitraum, der bei normaler Kündigungsfrist verstrichen wäre — höchstens jedoch ein Jahr. In dieser Zeit erhalten Sie kein ALG, obwohl die Bezugsdauer nicht verkürzt wird.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 7 Monaten Kündigungsfrist erhält eine Abfindung und scheidet sofort aus. Wäre regulär gekündigt worden, hätte die Frist 7 Monate gedauert. Folge: Der ALG-Anspruch ruht 7 Monate ab Beschäftigungsende. Erst danach beginnt die Auszahlung. Wer nicht 7 Monate ohne Einkommen überbrücken kann, sollte den Aufhebungsvertrag anders strukturieren — etwa durch Einhaltung der Kündigungsfrist auf dem Papier mit Freistellung.

Sozialversicherungsfreiheit der Abfindung

Die Abfindung selbst ist nach § 14 Abs. 1 SGB IV sozialversicherungsfrei: Es fallen keine Beiträge zur KV, RV, AV oder PV an. Auch das ist bewusst so geregelt, weil die Abfindung kein laufendes Arbeitsentgelt ist, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Sozialversicherung während des ALG-Bezugs

Während Sie ALG I beziehen, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit alle Sozialversicherungsbeiträge — Sie sind also durchgehend kranken-, pflege- und rentenversichert, ohne selbst Beiträge zahlen zu müssen.

  • Krankenversicherung: Pflichtversicherung in derselben gesetzlichen Krankenkasse, in der Sie zuletzt versichert waren. Kosten trägt die BA.
  • Pflegeversicherung: automatisch mit der KV verknüpft, ebenfalls beitragsfrei für Sie.
  • Rentenversicherung: Beiträge auf 80 Prozent des letzten Bemessungsentgelts, gezahlt durch die BA — ALG-Zeit zählt also voll als rentenrelevante Versicherungszeit.
  • Arbeitslosenversicherung: Während des Bezugs erwerben Sie keine neuen Anwartschaften, da Sie ja Leistung beziehen.

Wer privat krankenversichert war, kann das auch im ALG-Bezug bleiben; die BA zahlt dann einen Zuschuss bis zur Höhe des hypothetischen GKV-Beitrags. Die Differenz tragen Sie selbst.

Hinzuverdienst und Nebenjob

Geringfügige Tätigkeit ist während des ALG-Bezugs erlaubt, allerdings mit zwei Grenzen:

  1. Stundengrenze: Sie dürfen maximal weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Ab 15 Wochenstunden gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und der ALG-Anspruch entfällt vollständig.
  2. Einkommensgrenze: Bis zu einem monatlichen Brutto-Hinzuverdienst von 165 Euro wird das ALG nicht gekürzt. Was darüber liegt, wird vom ALG abgezogen.

Beispiel: Sie beziehen 1.560 Euro ALG und nehmen einen Minijob mit 400 Euro Brutto an. Davon bleiben 165 Euro anrechnungsfrei, 235 Euro werden vom ALG abgezogen. Auszahlung: 1.560 − 235 = 1.325 Euro plus 400 Euro Minijob = 1.725 Euro. Vorteil gegenüber reinem ALG: 165 Euro pro Monat.

Wichtig: Der Nebenjob muss der Agentur gemeldet werden — Verschweigen ist Sozialleistungsbetrug.

Steuerklassenwahl vor der Arbeitslosigkeit

Da das ALG vom pauschalierten Nettoentgelt abhängt und das wiederum von der Lohnsteuerklasse, lohnt es sich oft, kurz vor einer absehbaren Arbeitslosigkeit die Steuerklasse zu wechseln. Bei Ehepaaren mit ungleichem Einkommen kann der Wechsel des Hauptverdieners von Klasse IV oder V auf Klasse III das pauschalierte Netto deutlich erhöhen — und damit das ALG.

Die Bundesagentur akzeptiert den Steuerklassenwechsel grundsätzlich, prüft aber nach § 153 Abs. 3 SGB III auf Missbrauch: Ein Wechsel ausschließlich zur Erhöhung des ALG-Anspruchs kurz vor der Arbeitslosmeldung kann als unbeachtlich gewertet werden. Anders als beim Elterngeld (dort gilt die starre 7-Monats-Frist nach § 2c BEEG) gibt es für ALG keine fixe Frist — die BA prüft die Ernsthaftigkeit im Einzelfall. Praxisempfehlung: Wechsel deutlich vor dem Beschäftigungsende vornehmen, idealerweise zu Beginn des Veranlagungszeitraums, dann ist der Lebensführungsbezug unstrittig.

Krankengeld-Aussteuerung, Reha, Selbstständige

Aussteuerung nach 78 Wochen Krankengeld

Wer länger als 78 Wochen ununterbrochen krank ist, wird nach § 48 SGB V vom Krankengeldbezug ausgesteuert. Die Krankenkasse zahlt nicht weiter. Was dann? Wenn Sie weiterhin arbeitsunfähig sind, beantragen Sie Erwerbsminderungsrente. Sind Sie wieder gesund, aber arbeitslos, gilt die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III: Sie erhalten ALG ohne neue Anwartschaft, weil die KV-Mitgliedschaft als Versicherungspflicht-Zeit gilt.

Anschluss-Reha und Übergangsgeld

Bei einer von der Rentenversicherung bewilligten Reha (Anschluss-Heilbehandlung) erhalten Sie Übergangsgeld der DRV statt ALG. Das Übergangsgeld beträgt nach § 21 SGB VI 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts (75 Prozent mit Kind) — bei höheren Einkommen liegt es damit über, bei niedrigeren unter dem ALG-Niveau. Der ALG-Anspruch ruht während dieser Zeit, geht aber nicht verloren.

Selbstständige und freiwillige Arbeitslosenversicherung

Selbstständige sind grundsätzlich nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. § 28a SGB III erlaubt jedoch die freiwillige Antragsversicherung: Wer innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit den Antrag stellt und in den letzten 30 Monaten 12 Monate sozialversicherungspflichtig war, kann die Versicherung freiwillig fortführen. Der Beitrag liegt 2026 bei rund 90 Euro pro Monat (West). Im Bedarfsfall haben Sie dann denselben ALG-Anspruch wie Angestellte.

Übergang ALG → Bürgergeld

Endet die ALG-Bezugsdauer und sind Sie weiterhin arbeitslos und bedürftig, wechseln Sie in das Bürgergeld nach SGB II. Der Antrag wird beim Jobcenter gestellt. Vermögensgrenzen, Bedürftigkeitsprüfung und der niedrigere Regelsatz von 563 Euro gelten dann — das ist eine deutlich härtere Leistung als ALG.

Komplettrechnung an einem Beispiel

Beispiel: Single, 42 Jahre alt, ohne Kind, Steuerklasse I, kinderlos. Bruttogehalt der letzten 12 Monate: 3.500 Euro pro Monat = 42.000 Euro brutto. Die Beschäftigung wird nach 8 Jahren betriebsbedingt beendet. Wie hoch ist das ALG?

  1. Bemessungsentgelt brutto pro Tag: 42.000 € / 360 Tage = 116,67 €
  2. Pauschalierte Sozialabgaben (21 %): 116,67 × 0,21 = 24,50 €
  3. Pauschalierte Lohnsteuer (Klasse I, ohne Kind): rund 14,00 €
  4. Soli und KV-Zusatzbeitrag: rund 1,50 €
  5. Leistungsentgelt pro Tag: 116,67 − 24,50 − 14,00 − 1,50 = 76,67 €
  6. ALG ohne Kind 60 %: 76,67 × 0,60 = 46,00 € pro Tag
  7. Monatliches ALG: 46,00 × 30 = 1.380 € pro Monat netto

Anmerkung: Die exakte Höhe variiert je nach Lohnsteuerklasse und KV-Zusatzbeitrag um etwa ±10 Prozent. Der hier ermittelte Wert ist eine Faustformel; die Bundesagentur rechnet mit den BA-Tabellenwerten exakt. Mit eingetragenem Kinderfreibetrag und 67 Prozent ergäben sich rund 1.540 Euro pro Monat. Bezugsdauer mit 8 Jahren Versicherungszeit und Alter unter 50: 12 Monate.

Der Steuer-Effekt: Progressionsvorbehalt

ALG ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Aber: Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das heißt, das ALG wird in der Steuererklärung dem zvE des restlichen Jahres hinzugerechnet — nur zur Ermittlung des Steuersatzes. Dieser erhöhte Steuersatz wird dann auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewendet. Folge: Wer zu Jahresbeginn noch normal verdient hat und dann ALG bezieht, kann eine spürbare Steuernachzahlung erleben.

Häufige Fragen

Bekomme ich ALG I, wenn ich selbst gekündigt habe?

Grundsätzlich ja, aber nur nach Ablauf einer Sperrzeit von 12 Wochen. Während dieser Zeit zahlt die Bundesagentur kein ALG. Zudem verkürzt sich die Gesamtbezugsdauer um den Sperrzeitraum. Eine Sperrzeit kann nur vermieden werden, wenn ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung vorlag (Mobbing, Krankheit, Umzug zum Ehepartner usw.).

Wie lange darf ich krank sein, ohne den ALG-Anspruch zu verlieren?

Während der ersten 6 Wochen einer Erkrankung erhalten Sie ALG weiter. Danach übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld. Die ALG-Bezugsdauer pausiert in dieser Zeit nicht — sie läuft weiter. Wenn Sie wieder gesund werden und der ALG-Anspruch noch besteht, wird die Auszahlung fortgesetzt.

Was passiert, wenn ich während des ALG-Bezugs einen Job finde?

Sie melden sich umgehend bei der Agentur ab und der ALG-Bezug endet. Der Restanspruch bleibt aber für 4 Jahre erhalten. Werden Sie innerhalb dieser 4 Jahre erneut arbeitslos, können Sie den Restanspruch nutzen oder einen neuen Anspruch geltend machen — je nach Versicherungszeit der Zwischenbeschäftigung.

Beeinflusst eine Abfindung die Höhe meines ALG?

Nein, die Höhe des ALG bleibt von der Abfindung unberührt. Aber: Bei Verzicht auf die Kündigungsfrist mit Abfindungszahlung kann der ALG-Anspruch nach § 158 SGB III ruhen — Sie bekommen dann zwar das volle ALG, aber zeitlich verzögert.

Muss ich das ALG in der Steuererklärung angeben?

Ja. Auch wenn ALG steuerfrei ist, müssen Sie es in der Anlage WA-ESt eintragen. Das Finanzamt benötigt die Beträge für den Progressionsvorbehalt. Die Bundesagentur stellt automatisch eine Bescheinigung über die Bezugshöhe aus. Bei höheren ALG-Bezugszeiten besteht zudem eine gesetzliche Pflicht zur Steuererklärung.

Welche Steuerklasse ist für ALG I am besten?

Die Lohnsteuerklasse III ergibt das höchste pauschalierte Nettoentgelt und damit das höchste ALG. Sie ist Ehepaaren vorbehalten, in denen ein Partner der Hauptverdiener ist. Singles können nur Klasse I oder II (alleinerziehend) wählen. Bei Klasse VI ist das ALG am niedrigsten.

Kann ich neben ALG einen Minijob ausüben?

Ja, bis 165 Euro Brutto pro Monat ohne Anrechnung. Die Stundenzahl muss unter 15 Wochenstunden bleiben — sonst gelten Sie nicht mehr als arbeitslos. Mehrverdienst wird angerechnet, schmälert das ALG aber nur um den überschießenden Betrag.

Habe ich nach 78 Wochen Krankengeld noch Anspruch auf ALG?

Ja. Nach Aussteuerung durch die Krankenkasse greift die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III: Wer arbeitsfähig, aber arbeitslos ist, erhält ALG ohne erneute Anwartschaft. Voraussetzung ist die unmittelbare Meldung bei der Agentur für Arbeit nach Ende des Krankengelds.

Fazit

Das Arbeitslosengeld 1 ist eine Versicherungsleistung mit klaren Spielregeln. Wer 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, hat Anspruch — abhängig von Lebensalter und Versicherungszeit für 6 bis 24 Monate. Die Höhe von 60 oder 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts deckelt sich 2026 bei rund 2.940 Euro pro Monat (West). Das mag großzügig wirken, ist aber für viele Arbeitslose ein deutlicher Einkommensrückgang gegenüber dem aktiven Arbeitsleben.

Drei strategische Hebel verdienen besondere Aufmerksamkeit: Erstens die Steuerklasse — ein Wechsel auf Klasse III mindestens sieben Monate vor Beschäftigungsende kann das ALG bei Ehepaaren spürbar erhöhen. Zweitens die Antragstellung — die Drei-Monats-Frist für die Arbeitssuchend-Meldung darf nicht versäumt werden, sonst droht eine Sperrzeit. Drittens die Vertragsbeendigung — Eigenkündigungen oder Aufhebungsverträge ohne wichtigen Grund führen fast immer zu 12 Wochen Sperrzeit; eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung ist sperrzeitneutral.

Wer ALG plant einzuplanen — etwa bei einer Aufhebungsverhandlung mit Abfindung — sollte unbedingt die Ruhezeitregelung nach § 158 SGB III berücksichtigen. Eine Abfindung, die einen Verzicht auf die Kündigungsfrist abgilt, kann den ALG-Bezug um Monate hinausschieben. In Zweifelsfällen lohnt sich rechtliche Beratung. Selbstständige sollten prüfen, ob die freiwillige Antragsversicherung nach § 28a SGB III für sie sinnvoll ist; mit rund 90 Euro pro Monat ist sie eine bezahlbare Absicherung gegen das unternehmerische Hauptrisiko.

Diese technische Berechnung ist keine Rechts- oder Sozialberatung im Sinne von § 2 RDG. Im Streitfall entscheiden Gericht, Finanzamt oder Jobcenter.

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