Düsseldorfer Tabelle 2026 — Kindesunterhalt einfach erklärt
Stand: Mai 2026
Auf einen Blick: Die Düsseldorfer Tabelle 2026 (gültig ab 1. Januar) hebt den Mindestunterhalt um 4 Euro je Altersstufe an: 486 Euro (0–5 Jahre), 558 Euro (6–11), 653 Euro (12–17) und 698 Euro für Volljährige. Sie ist eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, kein Gesetz — Familiengerichte folgen ihr aber bundesweit. Die 15 Einkommensgruppen reichen von einem bereinigten Nettoeinkommen bis 2.100 Euro (Stufe 1, 100 Prozent Mindestunterhalt) bis 9.700–11.200 Euro (Stufe 15, 200 Prozent). Vom Tabellenbetrag wird das Kindergeld (2026: 259 Euro) bei Minderjährigen hälftig, bei Volljährigen voll abgezogen. Die Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen bleiben unverändert: 1.450 Euro (erwerbstätig) bzw. 1.200 Euro (nicht erwerbstätig) gegenüber Minderjährigen, 1.750 Euro gegenüber Volljährigen.
Was die Düsseldorfer Tabelle ist — und was sie nicht ist
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie, die das Oberlandesgericht Düsseldorf seit 1962 gemeinsam mit den anderen Oberlandesgerichten in Deutschland herausgibt. Sie ist ausdrücklich kein Gesetz und keine Rechtsverordnung. Familiengerichte sind nicht gezwungen, ihr zu folgen — tun es aber praktisch immer, weil sie eine bundesweit anerkannte, transparent abgeleitete Berechnungshilfe darstellt. Das gesetzliche Fundament liefern § 1601 BGB (Verwandtenunterhalt in gerader Linie) und § 1612a BGB (Mindestunterhalt minderjähriger Kinder, abgeleitet aus dem doppelten Kinderfreibetrag im Steuerrecht).
Die Tabelle wird in der Regel zum 1. Januar jedes Jahres angepasst, nachdem das Bundesfinanzministerium die neuen steuerlichen Existenzminima veröffentlicht hat. Eine zusätzliche Aktualisierung im Lauf des Jahres ist möglich, wenn der Mindestunterhalt durch Verordnung geändert wird. Für 2026 gilt die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Tabelle.
Mindestunterhalt 2026 nach Altersstufen
Der Mindestunterhalt ist der Unterhalt, der einem Kind in der untersten Einkommensgruppe der Tabelle zusteht. Er steigt mit dem Alter, weil ältere Kinder höhere Lebenshaltungskosten verursachen.
| Altersstufe | Mindestunterhalt 2026 | Mindestunterhalt 2025 | Differenz |
|---|---|---|---|
| 1. Stufe (0–5 Jahre) | 486 € | 482 € | +4 € |
| 2. Stufe (6–11 Jahre) | 558 € | 554 € | +4 € |
| 3. Stufe (12–17 Jahre) | 653 € | 649 € | +4 € |
| 4. Stufe (ab 18 Jahre) | 698 € | 694 € | +4 € |
Diese Werte gelten vor der Kindergeldanrechnung — also als Tabellenbetrag, der dem Kind dem Grunde nach zusteht. Vom Zahlbetrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich überweist, wird das Kindergeld noch abgezogen (siehe Abschnitt Kindergeldanrechnung).
Die 15 Einkommensgruppen und die neue Prozentstufung
Die Tabelle staffelt den Unterhalt nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Wer mehr verdient, zahlt prozentual mehr — ausgehend vom Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe (= 100 Prozent in Stufe 1).
| Stufe | Bereinigtes Nettoeinkommen | Prozent vom Mindestunterhalt |
|---|---|---|
| 1 | bis 2.100 € | 100 % |
| 2 | 2.101 € – 2.500 € | 105 % |
| 3 | 2.501 € – 2.900 € | 110 % |
| 4 | 2.901 € – 3.300 € | 115 % |
| 5 | 3.301 € – 3.700 € | 120 % |
| 6 | 3.701 € – 4.100 € | 128 % |
| 7 | 4.101 € – 4.500 € | 136 % |
| 8 | 4.501 € – 4.900 € | 144 % |
| 9 | 4.901 € – 5.300 € | 152 % |
| 10 | 5.301 € – 5.700 € | 160 % |
| 11 | 5.701 € – 6.400 € | 168 % |
| 12 | 6.401 € – 7.200 € | 176 % |
| 13 | 7.201 € – 8.200 € | 184 % |
| 14 | 8.201 € – 9.700 € | 192 % |
| 15 | 9.701 € – 11.200 € | 200 % |
Wichtig: Ab Stufe 6 läuft die Prozentstufung in gleichmäßigen 8-Prozent-Schritten weiter (128, 136, 144, 152, 160, 168, 176, 184, 192, 200). Diese Struktur besteht seit der Tabellenreform 2018; in der Tabelle 2026 wurden gegenüber 2025 die Mindestunterhaltsbeträge um 4 Euro je Altersstufe angehoben (auf 486 / 558 / 653 / 698 Euro), die Stufenstruktur und die Selbstbehalte blieben unverändert.
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen über 11.200 € ist die Tabelle nicht mehr automatisch anwendbar. Der Bedarf wird dann konkret berechnet — der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Tabelle bei sehr hohen Einkommen keine Bemessungsgrundlage mehr ist und der konkrete Lebensbedarf des Kindes individuell darzulegen ist.
Tabellenbeträge der Stufen 1–5 (vor Kindergeldanrechnung)
| Stufe | Netto bis | 0–5 J. | 6–11 J. | 12–17 J. | ab 18 J. |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2.100 € | 486 € | 558 € | 653 € | 698 € |
| 2 | 2.500 € | 511 € | 586 € | 686 € | 733 € |
| 3 | 2.900 € | 535 € | 614 € | 718 € | 768 € |
| 4 | 3.300 € | 559 € | 642 € | 751 € | 803 € |
| 5 | 3.700 € | 583 € | 670 € | 784 € | 838 € |
Die Beträge ergeben sich durch Multiplikation des jeweiligen Mindestunterhalts mit dem Stufensatz — etwa 653 € × 1,15 = 750,95 €, kaufmännisch gerundet 751 € für die 12–17er-Stufe in Stufe 4. Bei einigen Werten weicht die amtliche Tabelle des OLG Düsseldorf um einen Euro nach oben oder unten ab (zum Beispiel 511 € statt rechnerischer 510,30 € in Stufe 2 für 0–5 Jahre); maßgeblich ist im Streitfall immer die offizielle OLG-Tabelle.
Bereinigtes Nettoeinkommen — was abgezogen werden darf
Die Düsseldorfer Tabelle setzt nicht beim Brutto, nicht beim Lohnsteuer-Netto, sondern beim „bereinigten Nettoeinkommen“ an. Das ist das Einkommen, das tatsächlich für Unterhalt und Lebensführung zur Verfügung steht — nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und bestimmten unterhaltsrechtlich anerkannten Aufwendungen.
Abzugsfähig sind
- Berufsbedingte Aufwendungen: in der Regel pauschal 5 % vom Netto, mindestens 50 €, höchstens 150 € pro Monat. Höhere Aufwendungen sind im Einzelfall nachzuweisen (z. B. ungewöhnlich lange Fahrtwege).
- Werbungskosten über die Pauschale hinaus, soweit konkret belegt
- Berufsspezifische Versicherungen (z. B. Berufshaftpflicht für Selbstständige)
- Kreditraten für ehebedingte Verbindlichkeiten (Kredit für die Familienwohnung, Auto-Finanzierung soweit berufsnotwendig). Konsumkredite werden in der Regel nicht anerkannt.
- Altersvorsorge: zusätzliche private Altersvorsorge bis 4 % vom Bruttoeinkommen wird als angemessen anerkannt
- Zahlungen an vorrangig Berechtigte (anderer Unterhaltsanspruch, etwa für ein Kind aus früherer Beziehung)
Nicht abzugsfähig sind
- Konsumkredite, die nach der Trennung aufgenommen wurden
- Luxusausgaben (Zweitwagen, Hobbyaufwand)
- Steuerersparnisse durch Splittingtarif einer neuen Ehe (fiktive Einzelveranlagung)
Bei Selbstständigen wird der Gewinn der letzten 3 Geschäftsjahre gemittelt, um konjunkturelle Schwankungen auszugleichen. Bei Beamten und Beziehern fester Gehälter ist meist das Vorjahr als Bemessungsgrundlage ausreichend.
Kindergeldanrechnung 2026: 259 Euro hälftig oder voll
Das Kindergeld wird 2026 mit 259 Euro pro Kind ausgezahlt. Es zählt unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen des betreuenden Elternteils, sondern als Einkommen des Kindes. Die Anrechnungsregel unterscheidet zwei Fälle:
- Minderjähriges Kind: Das Kindergeld wird zur Hälfte (129,50 €) auf den Tabellenbetrag angerechnet. Begründung: Der barunterhaltspflichtige Elternteil leistet Bargeld, der betreuende Elternteil leistet Naturalunterhalt — das Kindergeld wird hälftig zwischen beiden geteilt.
- Volljähriges Kind: Das Kindergeld wird voll (259 €) auf den Tabellenbetrag angerechnet, weil bei Volljährigen beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind und das Kindergeld unmittelbar dem Kind zugutekommt.
Beispielrechnung Anrechnung: Tabellenbetrag für ein 8-jähriges Kind in Stufe 3 = 614 €. Abzug halbes Kindergeld 129,50 €. Zahlbetrag des unterhaltspflichtigen Elternteils = 484,50 €.
Beispielrechnung volljähriges Kind: Tabellenbetrag für eine 19-jährige Schülerin in Stufe 4 = 803 €. Abzug volles Kindergeld 259 €. Zahlbetrag = 544 €.
Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen
Der Selbstbehalt — auch Eigenbedarf genannt — sichert dem Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum, bevor Unterhalt überhaupt geschuldet wird. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 lässt die Selbstbehalte gegenüber 2025 unverändert. Die Höhe richtet sich danach, wem gegenüber Unterhalt gezahlt wird und ob der Pflichtige erwerbstätig ist.
| Unterhalt gegenüber | Erwerbstätig | Nicht erwerbstätig |
|---|---|---|
| Minderjährige Kinder + privilegierte Volljährige | 1.450 € | 1.200 € |
| Volljährige (nicht privilegiert) | 1.750 € | 1.750 € |
| Getrennt lebender / geschiedener Ehegatte | 1.600 € | 1.475 € |
| Eltern (Elternunterhalt) | 2.000 € | 2.000 € |
Im Selbstbehalt sind die durchschnittlichen Wohn- und Heizkosten enthalten — beim notwendigen Selbstbehalt von 1.450 € sind das rund 520 € warm. Liegen die tatsächlichen Wohnkosten höher, kann der Selbstbehalt im Einzelfall angehoben werden. Liegen sie deutlich darunter, kann er gekürzt werden.
Mangelfall — wenn das Geld nicht reicht
Reicht das bereinigte Nettoeinkommen abzüglich Selbstbehalt nicht aus, um den vollen Tabellenunterhalt aller Berechtigten zu zahlen, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall wird der verfügbare Betrag (Verteilungsmasse) anteilig auf die Berechtigten aufgeteilt — und zwar nach der Rangfolge des § 1609 BGB.
Rangfolge im Mangelfall
- Minderjährige Kinder + privilegierte Volljährige (bis 21 Jahre, Schulausbildung, im Haushalt eines Elternteils)
- Elternteile, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt sind, und Ehegatten bei langer Ehedauer
- Ehegatten, die nicht in Rang 2 fallen
- Nicht-privilegierte Volljährige
- Enkel
- Eltern (Elternunterhalt)
- Weitere Verwandte
Beispiel Mangelfall: Ein Vater verdient bereinigt 1.700 € netto. Er hat zwei Kinder (4 und 9 Jahre, jeweils Stufe 1: 486 € + 558 € = 1.044 €). Sein Selbstbehalt beträgt 1.450 €. Verteilungsmasse: 1.700 € − 1.450 € = 250 €. Diese werden nach dem Verhältnis der Tabellenbeträge auf die Kinder verteilt: Kind 1 erhält 250 € × 486/1.044 = 116 €, Kind 2 erhält 250 € × 558/1.044 = 134 €. Der ungedeckte Bedarf wird in vielen Fällen durch Unterhaltsvorschuss (siehe Abschnitt Titulierung) ausgeglichen.
Volljährige Kinder, Schüler, Studierende
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ändert sich die Unterhaltslage grundlegend. Volljährige Kinder sind grundsätzlich gegenüber beiden Elternteilen barunterhaltsberechtigt — der betreuende Elternteil verliert das Privileg des Naturalunterhalts.
Privilegierte Volljährige
Solange das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, eine Schulausbildung absolviert und unter 21 Jahre alt ist, gilt es als privilegierter Volljähriger. Es behält dann den Rang der Minderjährigen (Rang 1 nach § 1609 BGB) und der Selbstbehalt des Pflichtigen bleibt bei 1.450 € (statt 1.750 €).
Studierende mit eigenem Haushalt
Studierende, die nicht mehr im Elternhaus wohnen, erhalten einen Bedarfssatz von 990 € pro Monat (davon 440 € Warmmiete; Stand 2026 — fortgeschriebener OLG-Bedarfssatz, nicht zu verwechseln mit dem BAföG-Höchstsatz). Dieser Betrag deckt Miete, Lebenshaltung, Kranken- und Pflegeversicherung. Eltern teilen sich diesen Bedarf nach dem Verhältnis ihrer bereinigten Nettoeinkommen — abzüglich des Selbstbehalts von 1.750 €.
Beispielrechnung: Vater 4.000 € bereinigt netto, Mutter 2.500 €. Bedarf des studierenden Sohnes 990 € − 259 € Kindergeld = 731 €. Verteilungsmasse: Vater 4.000 − 1.750 = 2.250, Mutter 2.500 − 1.750 = 750, Summe 3.000. Vateranteil: 731 × 2.250/3.000 ≈ 548 €, Mutteranteil: 731 × 750/3.000 ≈ 183 €.
Wenn Eltern zahlungspflichtig bleiben
Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit dem 25. Geburtstag oder dem Bachelor. Sie besteht für die Dauer einer angemessenen Erstausbildung — Bachelor + konsekutiver Master gilt als eine Ausbildung, ein anschließender berufsfremder Zweitstudiengang in der Regel nicht. Bei Ausbildungsabbrüchen oder Zweitausbildungen ist der Einzelfall maßgeblich.
Sonderbedarf, Mehrbedarf und Sonderausgaben
Der Tabellenunterhalt deckt den allgemeinen Lebensbedarf. Außergewöhnliche Kosten werden zusätzlich berücksichtigt — wenn sie als Sonderbedarf oder Mehrbedarf qualifiziert werden.
- Sonderbedarf: einmalige, hohe und unregelmäßige Kosten — Klassenfahrt ins Ausland, kieferorthopädische Behandlung, Konfirmation, Erstausstattung Wohnung. Beide Eltern beteiligen sich anteilig nach Einkommen.
- Mehrbedarf: regelmäßig wiederkehrende, dauerhafte Mehrkosten — Privatschule, krankheitsbedingt teure Ernährung, Internat, Kosten der Tagesbetreuung. Auch hier anteilige Verteilung nach Einkommen.
- Sonderausgaben des Pflichtigen: Umgangskosten (Reise zum Kind nach Trennung) sind beim Pflichtigen abziehbar, soweit sie unvermeidbar und angemessen sind.
Wichtig: Krankenversicherungsbeiträge des Kindes (sofern es nicht mehr familienversichert ist) sind vom Pflichtigen zusätzlich zum Tabellenbetrag zu zahlen — allerdings hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt, sofern beide leistungsfähig sind.
Wechselmodell vs. Residenzmodell
Die Düsseldorfer Tabelle geht vom Residenzmodell aus: Das Kind wohnt überwiegend bei einem Elternteil (dem betreuenden), der andere zahlt Barunterhalt. Beim Wechselmodell teilen sich beide Eltern die Betreuung in etwa hälftig — und damit ändert sich die Unterhaltsberechnung grundlegend.
Echtes Wechselmodell (etwa 50/50)
Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig. Der Bedarf des Kindes wird nach der Tabelle (zusammengerechnetes Einkommen beider Eltern) bemessen, und jeder Elternteil zahlt nach dem Verhältnis seines bereinigten Nettoeinkommens. Das Kindergeld wird zwischen beiden Eltern hälftig aufgeteilt (in der Regel durch Zahlung der Hälfte vom Bezugsberechtigten an den anderen Elternteil).
Erweiterter Umgang (z. B. 70/30)
Hier bleibt das Residenzmodell prägend. Der überwiegend betreuende Elternteil bekommt vollen Barunterhalt. Der erweiterte Umgang kann aber den Tabellenbetrag im Einzelfall mindern, wenn er deutlich über den üblichen Wochenenden hinausgeht — die Familiengerichte handhaben das uneinheitlich. Eine pauschale Reduzierung ist die Ausnahme.
Titulierung, Vollstreckung und Unterhaltsvorschuss
Eine bloße mündliche Vereinbarung ist keine Vollstreckungsgrundlage. Wer im Streitfall pünktliche Zahlung erzwingen will, braucht einen Titel.
Wege zum Titel
- Jugendamt: kostenlose Urkunde, in der sich der Pflichtige zur Zahlung verpflichtet. Schnellster und unbürokratischster Weg, wenn beide Eltern einig sind.
- Notarielle Urkunde: Alternative zur Jugendamtsurkunde, mit Kosten verbunden.
- Anwaltliches gerichtliches Verfahren: wenn Streit über Höhe oder Anspruch besteht. Beschluss des Familiengerichts ist Vollstreckungstitel.
Vollstreckung bei Zahlungsverweigerung
Mit dem Titel in der Hand kann der Berechtigte über den Gerichtsvollzieher Lohn- und Kontopfändung betreiben. Bei vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht droht dem Pflichtigen darüber hinaus eine Strafverfolgung nach § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht).
Unterhaltsvorschuss
Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht vollständig, springt der Staat ein. Der Unterhaltsvorschuss wird auf Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse (örtliches Jugendamt) gezahlt — bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ohne weitere Voraussetzungen, danach bis zum 18. Geburtstag, wenn das Kind nicht im Bürgergeldbezug steht und der betreuende Elternteil mindestens 600 € brutto verdient. Die Höhe orientiert sich am Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld. Der Staat holt sich das Geld später vom säumigen Pflichtigen zurück.
Diese technische Berechnung ist keine Rechts- oder Sozialberatung im Sinne von § 2 RDG. Im Streitfall entscheiden Gericht, Familienkasse, Jobcenter oder Vollstreckungsgericht.
Drei vollständige Beispielrechnungen
Beispiel 1: Ein 7-jähriges Kind, Vater verdient 2.800 € bereinigt netto
- Einstufung: 2.800 € fällt in Stufe 3 (2.501 € – 2.900 €), 110 % vom Mindestunterhalt
- Mindestunterhalt 6–11 Jahre = 558 €; 110 % = 614 €
- Halbes Kindergeld (259 € / 2) = 129,50 €
- Zahlbetrag = 614 € − 129,50 € = 484,50 €
Beispiel 2: Zwei Kinder (4 und 13 Jahre), Mutter verdient 4.200 € bereinigt netto
- Einstufung: 4.200 € fällt in Stufe 7 (4.101 € – 4.500 €), 136 % vom Mindestunterhalt
- Kind 1 (4 Jahre, 0–5 Stufe): 486 € × 1,36 = 661 €
- Kind 2 (13 Jahre, 12–17 Stufe): 653 € × 1,36 = 888 €
- Halbes Kindergeld pro Kind = 129,50 €
- Zahlbeträge: Kind 1 = 531,50 €, Kind 2 = 758,50 €, Summe = 1.290 €
- Selbstbehalt-Check: 4.200 € − 1.290 € = 2.910 € verbleiben — deutlich über 1.450 € notwendigem Selbstbehalt, kein Mangelfall
Beispiel 3: Volljähriger Schüler (19 Jahre, Schule, im Elternhaus), Vater 3.500 € bereinigt netto
- Einstufung: 3.500 € fällt in Stufe 5 (3.301 € – 3.700 €), 120 % vom Mindestunterhalt
- Mindestunterhalt ab 18 = 698 €; 120 % = 838 €
- Volles Kindergeld = 259 € (volljährig: voll anrechenbar)
- Zahlbetrag = 838 € − 259 € = 579 €
- Privilegierter Volljähriger (unter 21, Schule, Elternhaus): Selbstbehalt bleibt bei 1.450 € statt 1.750 €
Häufige Fragen
Muss ich Unterhalt zahlen, wenn ich arbeitslos bin?
Grundsätzlich ja. Bei Minderjährigen unterstellt das Familiengericht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB) — der Pflichtige muss alles Zumutbare unternehmen, um Einkommen zu erzielen. Es können fiktive Einkünfte zugerechnet werden, wenn nicht ausreichend gesucht wurde. Bei tatsächlich nicht überwindbarer Arbeitslosigkeit (z. B. Schwerbehinderung) reduziert sich der Anspruch auf den tatsächlich vorhandenen Betrag — abzüglich Selbstbehalt von 1.200 €.
Kann ich den Unterhalt verrechnen, wenn ich Sachen für das Kind kaufe?
Nein. Geldunterhalt und Naturalleistungen sind streng zu trennen. Wer dem Kind Geschenke macht, Kleidung kauft oder Klassenfahrten bezahlt, leistet zusätzlich — der monatliche Unterhalt bleibt davon unberührt. Eine Verrechnung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich (z. B. wenn der betreuende Elternteil zustimmt).
Wie wird Wohngeld oder Bürgergeld des betreuenden Elternteils angerechnet?
Diese Sozialleistungen werden auf den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht angerechnet. Sie zählen als Einkommen des Elternteils, nicht des Kindes. Der Unterhaltsanspruch besteht in voller Tabellenhöhe.
Was passiert, wenn der Pflichtige nicht zahlt?
Der betreuende Elternteil kann beim Jugendamt einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen (bis 12 Jahre ohne Bedingungen, bis 18 mit Einkommensgrenze). Parallel sollte mit Hilfe des Titels (Jugendamtsurkunde, Beschluss) die Vollstreckung über Gerichtsvollzieher betrieben werden. Bei Selbstständigen lohnt eine Pfändung der Geschäftsbankverbindung.
Wann ist mein Kind nicht mehr unterhaltsberechtigt?
Wenn die angemessene Erstausbildung abgeschlossen ist und das Kind sich selbst unterhalten kann. Pauschale Altersgrenzen gibt es nicht. Endpunkte können sein: erfolgreicher Berufsabschluss, Bachelor + Master, Promotion in Ausnahmefällen. Bei Studienabbruch ohne fortbestehende Ausbildungsabsicht endet der Anspruch.
Mein Ex-Partner verdient deutlich mehr — kann ich Unterhalt nachfordern?
Ja, eine Anpassung an gestiegenes Einkommen ist möglich. Dazu Unterhalt neu berechnen lassen (Jugendamt, Anwalt) und Auskunftsverlangen über das aktuelle Einkommen stellen. Der Pflichtige ist nach § 1605 BGB zur Auskunft verpflichtet. Die Anpassung wirkt rückwirkend bis zum Datum des Auskunftsverlangens.
Gilt die Düsseldorfer Tabelle in ganz Deutschland?
Praktisch ja. Sie wird von allen Oberlandesgerichten gemeinsam herausgegeben und bundesweit angewendet. Kleinere regionale Besonderheiten (Süddeutsche Leitlinien) sind weitgehend angeglichen worden.
Fazit
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 bringt für Trennungsfamilien eine moderate Anhebung: 4 Euro mehr in jeder Altersstufe beim Mindestunterhalt, eine durchgehende 8-Prozent-Stufung im mittleren Einkommensbereich und unverändert solide Selbstbehalte. Wer mit der Tabelle arbeitet, sollte sich drei Punkte einprägen: Erstens, nicht der Bruttolohn entscheidet, sondern das bereinigte Nettoeinkommen — die 5-Prozent-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen und die anerkannten Kreditraten ändern die Einstufung oft erheblich. Zweitens, das Kindergeld wird beim minderjährigen Kind hälftig (129,50 Euro), beim volljährigen voll (259 Euro) angerechnet — diese Unterscheidung wirkt direkt auf den Zahlbetrag. Drittens, die Selbstbehalte schützen den Pflichtigen, sind aber kein absoluter Schutz: Bei Minderjährigen besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, das Gericht kann fiktive Einkünfte unterstellen.
Für Eltern, die im Trennungsstreit stehen, lohnt der Gang zum Jugendamt. Die kostenlose Urkunde sichert die Zahlung rechtsverbindlich, und der Beistand des Jugendamts hilft bei der ersten Berechnung — ohne dass sofort ein Anwalt einbezogen werden muss. Wer regelmäßig zahlt und sich an die Tabelle hält, ist auf der sicheren Seite. Wer nicht zahlen kann, sollte transparent kommunizieren und gegebenenfalls die Anpassung beantragen — das ist allemal besser als die spätere Zwangsvollstreckung. Die nächste Tabelle wird zum 1. Januar 2027 erwartet; eine zwischenzeitliche Anpassung ist unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen, falls der gesetzliche Mindestunterhalt unterjährig angehoben werden sollte.
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