Auf einen Blick: Die Grunderwerbsteuer ist nach dem Kaufpreis selbst der größte Einzelposten beim Immobilienkauf. 2026 reichen die Sätze von 3,5 Prozent in Bayern bis 6,5 Prozent in vier Bundesländern (NRW, Brandenburg, Saarland, Schleswig-Holstein) — bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro sind das 12.000 Euro Differenz. Sechs Hebel reduzieren die Steuer legal: ein separater Inventarvertrag senkt die Bemessungsgrundlage; das Hessengeld zahlt bis 10.000 Euro plus 5.000 Euro pro Kind; Verkäufe innerhalb der Familie sind nach § 3 GrEStG steuerfrei; Erbgang und Schenkung lösen keine Grunderwerbsteuer aus; bei Bauträger-Modellen lohnt die getrennte Beurkundung von Grundstück und Gebäude; die Bemessungsgrundlage ist netto. Faustregel: Wer 5 bis 8 Prozent zusätzlich zum Kaufpreis als Nebenkosten einplant, liegt für die meisten Bundesländer richtig.

Was die Grunderwerbsteuer ist und wann sie fällig wird

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer, die beim Eigentumswechsel an inländischen Grundstücken anfällt. Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), die Steuer fließt vollständig den Bundesländern zu. Genau deshalb dürfen die Länder die Höhe selbst festlegen — eine Befugnis, die sie seit 2006 zunehmend nutzen.

Steuerpflichtig ist nach § 1 GrEStG vor allem der Kauf eines Grundstücks. Erfasst werden außerdem Tausch, Zwangsversteigerung, Auflassung außerhalb eines Vertrags, bestimmte Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften (Share Deals) und das sogenannte Meistgebot bei Versteigerungen. Bemessungsgrundlage ist nach § 8 GrEStG der Wert der Gegenleistung, in der Regel also der vereinbarte Kaufpreis.

Die Steuer entsteht mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags. Steuerschuldner sind nach § 13 GrEStG Käufer und Verkäufer gemeinsam — das Finanzamt darf sich an beide wenden. In der Praxis übernimmt fast immer der Käufer, weil dies in der Vertragsklausel ausdrücklich geregelt wird.

Der Notar ist nach § 18 GrEStG verpflichtet, jeden Vertragsabschluss innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Auf dieser Grundlage erlässt das Finanzamt den Steuerbescheid. Erst wenn die Steuer bezahlt ist, stellt es die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus — und erst dann darf das Grundbuchamt den Eigentumswechsel eintragen. Wer also die Grunderwerbsteuer nicht zahlt, wird nicht Eigentümer, egal was im Kaufvertrag steht.

Sätze 2026: Alle 16 Bundesländer im Vergleich

Seit der Föderalismusreform 2006 dürfen Länder ihre Sätze frei festlegen. Bayern und Sachsen waren lange die Einzigen mit 3,5 Prozent — Sachsen hat 2023 auf 5,5 Prozent angehoben, Thüringen 2024 auf 5,0 Prozent gesenkt. Stand 2026 sieht die Karte so aus:

Bundesland Satz 2026 Steuer auf 400.000 €
Bayern 3,5 % 14.000 €
Thüringen 5,0 % 20.000 €
Bremen 5,5 % 22.000 €
Hamburg 5,5 % 22.000 €
Sachsen 5,5 % 22.000 €
Baden-Württemberg 6,0 % 24.000 €
Berlin 6,0 % 24.000 €
Hessen 6,0 % 24.000 €
Mecklenburg-Vorpommern 6,0 % 24.000 €
Niedersachsen 6,0 % 24.000 €
Rheinland-Pfalz 6,0 % 24.000 €
Sachsen-Anhalt 6,0 % 24.000 €
Brandenburg 6,5 % 26.000 €
Nordrhein-Westfalen 6,5 % 26.000 €
Saarland 6,5 % 26.000 €
Schleswig-Holstein 6,5 % 26.000 €

Die Spannweite zwischen Bayern und den 6,5-Prozent-Ländern beträgt 12.000 Euro auf einen Kaufpreis von 400.000 Euro — pro 100.000 Euro Kaufpreis sind es 3.000 Euro. Damit ist die Grunderwerbsteuer der mit Abstand größte Einzelposten in den Kaufnebenkosten, deutlich vor Notar (rund 1,5 Prozent) und Maklerprovision (rund 3 Prozent inkl. Mehrwertsteuer für jede Seite).

Hessengeld — bis 10.000 Euro plus 5.000 Euro pro Kind

Hessen hat als bisher einziges Bundesland einen direkten Zuschuss zur Grunderwerbsteuer eingeführt: das Hessengeld, gültig seit September 2024. Es entlastet Familien zusätzlich zum Landessatz von 6,0 Prozent.

Voraussetzungen: Der Käufer erwirbt selbstgenutztes Wohneigentum (also kein Mietobjekt), hat in den letzten zehn Jahren keine andere Förderung dieser Art erhalten und nutzt die Immobilie für mindestens fünf Jahre selbst. Das Wohneigentum muss in Hessen liegen.

Förderhöhe: 10.000 Euro pauschal pro Käufer, zusätzlich 5.000 Euro pro im Haushalt lebendem minderjährigem Kind. Eine Familie mit zwei Kindern erhält also 10.000 + 5.000 + 5.000 = 20.000 Euro Zuschuss. Bei Ehepaaren und Lebenspartnern, die gemeinsam kaufen, wird der Zuschuss aufgeteilt — nicht verdoppelt.

Wirkung: Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro fällt eine Grunderwerbsteuer von 24.000 Euro an. Eine Familie mit zwei Kindern erhält 20.000 Euro Hessengeld. Effektiv verbleiben 4.000 Euro Belastung — das entspricht einer effektiven Steuerquote von 1,0 Prozent. Damit ist Hessen für Familien mit Kindern netto sogar günstiger als Bayern.

Das Hessengeld wird nicht mit dem Kauf direkt verrechnet, sondern nachträglich auf Antrag bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ausgezahlt. Der Antrag muss innerhalb von zwölf Monaten nach Eintragung im Grundbuch gestellt werden. Wer die Frist verpasst, verliert den Anspruch endgültig.

Hebel 1: Separater Inventarvertrag

Die Grunderwerbsteuer fällt nur auf den Wert des Grundstücks und des fest verbundenen Gebäudes an, nicht auf bewegliches Inventar. Wer im Kaufvertrag eine Einbauküche, Markisen, eine Sauna, eine Photovoltaikanlage auf Pacht oder Gartenmöbel mitkauft, kann den Inventarwert separat ausweisen — er bleibt grunderwerbsteuerfrei.

Das Finanzamt erkennt einen ausgewiesenen Inventaranteil nach gefestigter Rechtsprechung dann an, wenn er realistisch ist und sauber dokumentiert wird. Faustregel: Bis ungefähr 15 Prozent des Kaufpreises ist die Aufteilung in der Regel unproblematisch. Höhere Werte werden geprüft, ab 50.000 Euro ist eine fundierte Bewertung mit Einzelliste, Fotos und Restwert-Kalkulation empfehlenswert.

Was als Inventar zählt: Einbauküche und Einbauschränke, Markisen, Rollläden mit eigenständiger Steuerung, Sauna, eine separate Solaranlage zur Eigennutzung, hochwertiger Bodenbelag wenn er nicht fest verbaut ist, Möbel und Beleuchtung, Gartenausstattung. Was nicht zählt: Heizungsanlage, Sanitärinstallation, fest mit dem Gebäude verbundener Bodenbelag, eingebaute Klimatechnik — diese Komponenten gehören rechtlich zum Gebäude.

Beispiel: Kaufpreis 300.000 Euro inklusive 15.000 Euro Inventar (Einbauküche, Sauna, Markisen) in NRW. Statt 6,5 Prozent auf 300.000 Euro (= 19.500 Euro) fällt die Steuer auf 285.000 Euro an: 18.525 Euro. Ersparnis: 975 Euro — und zwar legal, mit einer einzigen sauberen Vertragsklausel.

Voraussetzung ist die getrennte Ausweisung im notariellen Kaufvertrag. Wer Inventar pauschal “im Kaufpreis enthalten” formuliert, kann nichts mehr separat behandeln. Das Finanzamt verlangt die Aufstellung schwarz auf weiß, idealerweise mit kurzer Beschreibung jedes Gegenstands und plausiblem Restwert.

Hebel 2: Aufteilung Grundstück und Gebäude bei Bauträger-Modellen

Wer von einem Bauträger ein noch nicht errichtetes Haus kauft, fällt klassisch in die Falle des einheitlichen Vertragswerks: Die Rechtsprechung wertet Grundstückskauf und Bauleistung als wirtschaftliche Einheit, die Grunderwerbsteuer fällt auf den Gesamtbetrag an.

Es gibt aber zwei Konstellationen, in denen die Aufteilung gelingt. Erstens: Sie kaufen das Grundstück von einem Verkäufer und beauftragen unabhängig davon einen anderen Bauträger oder Architekten mit dem Hausbau. Zwischen Grundstückskauf und Bauauftrag muss ein zeitlicher und sachlicher Abstand bestehen — der Bundesfinanzhof verlangt, dass beide Geschäfte erkennbar getrennt vereinbart wurden.

Zweitens: Sie erwerben ein bereits bebautes Grundstück, also kein noch zu errichtendes. Dann fällt die Steuer auf den Gesamtwert an — Inventar lässt sich aber wie oben beschrieben separat ausweisen.

Beispiel: Grundstückspreis 120.000 Euro, Bauleistung 280.000 Euro, Gesamtkaufpreis 400.000 Euro. Bei einheitlichem Vertragswerk in Bayern: 14.000 Euro Grunderwerbsteuer. Bei sauberer Trennung mit unabhängigem Architekten: 4.200 Euro nur auf das Grundstück. Ersparnis: 9.800 Euro.

Die Trennung ist juristisch anspruchsvoll. Lassen Sie das Vorhaben unbedingt von einem auf Immobilienrecht spezialisierten Notar oder Anwalt prüfen, bevor Sie unterschreiben. Das Finanzamt prüft genau, ob die zeitliche und sachliche Trennung tatsächlich vorliegt — wer Bauträger und Grundstücksverkäufer als verbundene Unternehmen erkennen lässt, verliert den Aufteilungsvorteil.

Hebel 3: Verkauf zwischen Verwandten (§ 3 GrEStG)

§ 3 GrEStG zählt Steuerbefreiungen auf. Die wichtigste in der Praxis: der Verkauf zwischen nahen Verwandten ist unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei.

Erfasste Personen nach § 3 Nr. 4 und 6 GrEStG:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • Verwandte in gerader Linie: Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel — und deren Ehegatten
  • Stiefkinder und deren Ehegatten
  • Geschiedene Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung

Nicht befreit sind dagegen: Verkauf zwischen Geschwistern, zwischen Cousins, zwischen Onkel/Tante und Neffe/Nichte, an Lebensgefährten ohne Eintragung sowie an Stieffamilien-Mitglieder, die nicht direkt verwandt sind. Geschwister fallen ausdrücklich nicht in den abschließenden Katalog des § 3 GrEStG — eine pauschale Befreiung wäre nur über den Umweg einer Schenkung an die Eltern und anschließender Übertragung möglich, was wegen Schenkungsteuer und Anhaltspunkten für Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) nur in Einzelfällen funktioniert.

Der Wert spielt keine Rolle: Auch ein Verkauf zum vollen Verkehrswert zwischen Eltern und Kind ist steuerfrei. Wichtig: Die Befreiung gilt nur für die Grunderwerbsteuer — nicht für die Schenkungsteuer, die bei einem Verkauf unter Wert fällig werden kann (Mischschenkung).

Beispiel: Eltern verkaufen ihr Einfamilienhaus für 350.000 Euro an die Tochter (Verkehrswert 400.000 Euro). Grunderwerbsteuer: null. Schenkungsteuer: auf den Differenzbetrag von 50.000 Euro — der liegt aber unter dem Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder, also auch null. Effektive Steuerbelastung: null Euro.

Hebel 4: Erbgang und Schenkung

Erbschaften und Schenkungen sind nach § 3 Nr. 2 GrEStG vollständig von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Logik: Wer ohnehin schon Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlt, soll nicht ein zweites Mal belastet werden.

Praktisch heißt das: Übertragen Sie Immobilien zu Lebzeiten als Schenkung, fällt nur Schenkungsteuer an — die Grunderwerbsteuer entfällt. Bei Erbe ebenfalls: nur Erbschaftsteuer, keine Grunderwerbsteuer.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kennt großzügige Freibeträge. Pro Kind sind 400.000 Euro alle zehn Jahre steuerfrei, pro Ehegatte 500.000 Euro, pro Enkel 200.000 Euro. Diese Freibeträge gelten kumulativ über zehn Jahre, das heißt: Wer 2026 schenkt und 2036 erneut, bekommt den Freibetrag zweimal.

Beispiel: Eltern schenken Tochter ein Haus mit Verkehrswert 400.000 Euro in Hessen. Bei Verkauf wäre Grunderwerbsteuer 24.000 Euro fällig, dazu möglicherweise Schenkungsteuer auf einen Differenzbetrag. Bei reiner Schenkung: keine Grunderwerbsteuer, Schenkungsteuer ebenfalls null (innerhalb des Freibetrags). Ersparnis: 24.000 Euro.

Wer eine Immobilie an die nächste Generation übertragen möchte, sollte die Schenkung prüfen. Häufige Variante in der Praxis: Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt — die Eltern schenken das Eigentum, behalten aber das Nutzungsrecht (Wohnen, Mieteinnahmen) auf Lebenszeit. Der Nießbrauch mindert den Wert der Schenkung deutlich und nutzt die Freibeträge effizient.

Hebel 5: Share Deal (eher für Investoren)

Bei größeren Transaktionen kann die Grunderwerbsteuer durch einen Share Deal vermieden werden. Statt das Grundstück selbst zu kaufen (Asset Deal), erwirbt der Käufer Anteile an einer Gesellschaft, die das Grundstück hält. Solange der Käufer nicht 90 Prozent oder mehr der Anteile übernimmt, fällt keine Grunderwerbsteuer an.

Die Schwelle wurde mit der Reform 2021 von 95 Prozent auf 89,9 Prozent gesenkt — gleichzeitig wurde die Haltefrist von fünf auf zehn Jahre verlängert. Wer die Schwelle unterschreitet, vermeidet die Steuer; wer sie nachträglich überschreitet, löst die Steuerpflicht voll aus.

In der Praxis ist das Modell für Privatkäufer ungeeignet. Es lohnt erst bei Transaktionsvolumen ab mehreren Millionen Euro, weil die Strukturkosten (Gesellschaftsgründung, Notarkosten, Beratung, laufende Verwaltung) erheblich sind. Hinzu kommt: Das Modell wird vom Gesetzgeber zunehmend eingeschränkt, neue Verschärfungen sind politisch in Diskussion.

Für institutionelle Investoren bleibt der Share Deal aber ein zentrales Instrument: Bei einem Wohnungsportfolio von 50 Millionen Euro spart eine 6,5-Prozent-Befreiung 3,25 Millionen Euro — das rechtfertigt die Strukturkosten mehrfach.

Hebel 6: Auflösende Bedingung und Stundung

Zwei kleinere Hebel, die in Spezialfällen helfen. Erstens die auflösende Bedingung: Wenn der Vertrag rückabgewickelt wird, weil eine vereinbarte Bedingung nicht eintritt (etwa eine bestimmte Bauzulassung), wird die Grunderwerbsteuer nach § 16 GrEStG zurückerstattet. Voraussetzung ist die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der auflösenden Bedingung. Wer mündlich nachverhandelt, hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Zweitens die Stundung: Bei vorübergehender Liquiditätsschwäche können Sie nach § 222 AO einen Stundungsantrag beim Finanzamt stellen. Die Stundung wird in der Regel gewährt, wenn die Zahlung “im Einzelfall eine erhebliche Härte” darstellt — typischerweise bei Erwerbern, die kurzfristig auf einen Verkaufserlös aus einer anderen Immobilie warten. Stundungszinsen liegen bei 0,5 Prozent monatlich.

Achtung: Eine Stundung ist keine Steuerermäßigung — die Steuer bleibt in voller Höhe geschuldet. Sinnvoll ist sie nur, wenn die Liquidität tatsächlich vorübergehend knapp ist; bei dauerhafter Belastung führen die Stundungszinsen zu Mehrkosten.

Beispielrechnung: Familienhaus 400.000 Euro in NRW vs. Bayern

Eine Familie kauft ein Einfamilienhaus für 400.000 Euro inklusive 18.000 Euro Inventar (Einbauküche, Markisen, Sauna). Der Vergleich zwischen NRW und Bayern zeigt, wie groß der Standortvorteil ist.

Position NRW (6,5 %) Bayern (3,5 %)
Kaufpreis brutto 400.000 € 400.000 €
Inventar (separater Vertrag) − 18.000 € − 18.000 €
Bemessungsgrundlage 382.000 € 382.000 €
Grunderwerbsteuer 24.830 € 13.370 €
Notar (rund 1,0 %) 4.000 € 4.000 €
Grundbuch (rund 0,5 %) 2.000 € 2.000 €
Maklerprovision (3,57 % brutto inkl. Käuferanteil) 14.280 € 14.280 €
Nebenkosten gesamt 45.110 € 33.650 €
Anteil am Kaufpreis 11,3 % 8,4 %

Allein die Grunderwerbsteuer macht in NRW 11.460 Euro mehr aus als in Bayern. Der Inventartrick spart in beiden Bundesländern Geld — in NRW 1.170 Euro (6,5 Prozent von 18.000 Euro), in Bayern 630 Euro (3,5 Prozent von 18.000 Euro).

Wenn die gleiche Familie in Hessen kauft (6,0 Prozent), zahlt sie zunächst 22.920 Euro Grunderwerbsteuer. Bei zwei Kindern erhalten die Eltern aber 20.000 Euro Hessengeld zurück — netto bleiben 2.920 Euro Belastung. Damit ist Hessen für Familien mit Kindern noch günstiger als Bayern.

Ablauf: Notarvertrag bis Unbedenklichkeitsbescheinigung

Der Ablauf der Grunderwerbsteuer ist gesetzlich klar definiert und folgt immer demselben Muster:

  1. Notarieller Kaufvertrag: Käufer und Verkäufer unterschreiben beim Notar. Damit entsteht die Grunderwerbsteuer als Forderung des Finanzamts.
  2. Anzeige durch Notar (§ 18 GrEStG): Innerhalb von zwei Wochen meldet der Notar den Vertrag dem zuständigen Finanzamt. Die Pflicht ist gesetzlich, der Notar darf nicht darauf verzichten.
  3. Steuerbescheid: Das Finanzamt erlässt einen Bescheid über die festzusetzende Grunderwerbsteuer, in der Regel innerhalb von vier bis acht Wochen.
  4. Zahlung: Käufer überweist den Betrag, Zahlungsziel ist im Bescheid genannt (üblich: vier Wochen).
  5. Unbedenklichkeitsbescheinigung: Nach Zahlungseingang stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Sie wird direkt an den Notar geschickt.
  6. Eintragung im Grundbuch: Erst mit Vorlage der Bescheinigung darf das Grundbuchamt den Eigentumswechsel eintragen.

Praktisch dauert der gesamte Prozess zwischen acht und zwölf Wochen vom Vertragsabschluss bis zur Eintragung. Wer die Steuer schnell überweist, beschleunigt den Prozess deutlich. Verzögerungen entstehen meist beim Finanzamt selbst — gerade in stark nachgefragten Städten sind Bearbeitungszeiten von zwölf Wochen und mehr keine Seltenheit.

Häufige Fragen

Kann ich die Grunderwerbsteuer als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen?

Nein. Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist die Grunderwerbsteuer endgültig — kein Steuerabzug. Bei vermieteten Immobilien zählt sie zu den Anschaffungsnebenkosten und wird über die Gebäude-AfA verteilt geltend gemacht (§ 7 Abs. 4 EStG): 3 Prozent jährlich für Wohngebäude ab Fertigstellung 01.01.2023 (33 ⅓ Jahre), 2 Prozent für Bauten vor 2023 (50 Jahre), 2,5 Prozent für Bauten vor 1925 (40 Jahre).

Was passiert, wenn der Kauf rückabgewickelt wird?

Bei Rückabwicklung innerhalb von zwei Jahren wird die Grunderwerbsteuer nach § 16 GrEStG vollständig erstattet. Voraussetzung: der Vertrag wird tatsächlich rückgängig gemacht (nicht nur ein neuer Vertrag mit anderem Käufer abgeschlossen) und das Eigentum geht an den ursprünglichen Verkäufer zurück.

Zählt der Carport zur Bemessungsgrundlage?

Ja, wenn er fest mit dem Grundstück verbunden ist. Carports, Garagen und Geräteschuppen gehören zum Grundstück und unterliegen der Grunderwerbsteuer. Frei stehende Gartenmöbel oder ein nicht verankertes Gewächshaus zählen dagegen zum beweglichen Inventar.

Wirkt sich eine Maklerprovision auf die Grunderwerbsteuer aus?

Nein. Die Maklerprovision ist keine Gegenleistung im Sinne von § 8 GrEStG. Sie wird zwar von Käufer und Verkäufer getragen, fließt aber nicht in die Bemessungsgrundlage ein. Wer einen “Maklerschnitt” als Teil des Kaufpreises ausweist, riskiert dagegen, dass die Provision in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird.

Was ist der Unterschied zwischen Grunderwerbsteuer und Grundsteuer?

Die Grunderwerbsteuer fällt einmalig beim Kauf an. Die Grundsteuer ist dagegen eine laufende kommunale Steuer, die der Eigentümer jährlich zahlt — auf Basis des reformierten Grundsteuerwerts seit 2025. Beide Steuern haben unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und unterschiedliche Empfänger (Land vs. Gemeinde).

Kann ich die Grunderwerbsteuer per Ratenzahlung begleichen?

Grundsätzlich nein, der Bescheid ist auf einmal zu zahlen. Auf Antrag kann das Finanzamt nach § 222 AO Ratenzahlung gewähren, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstellt. Stundungszinsen von 0,5 Prozent monatlich kommen hinzu.

Lohnt sich der Wechsel des Bundeslandes vor dem Kauf?

Maßgeblich ist die Belegenheit der Immobilie, nicht der Wohnsitz des Käufers. Wer in Hamburg wohnt und eine Immobilie in Bayern kauft, zahlt 3,5 Prozent. Wer in Bayern wohnt und in NRW kauft, zahlt 6,5 Prozent. Eine Verlagerung des Wohnsitzes verändert die Steuer nicht — der Hebel liegt am Kaufobjekt.

Fazit

Die Grunderwerbsteuer 2026 ist der größte Einzelposten der Kaufnebenkosten und reicht von 3,5 Prozent in Bayern bis 6,5 Prozent in vier Bundesländern. Die Differenz kann bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro 12.000 Euro ausmachen — Geld, das ohne legalen Grund nicht zu vermeiden wäre.

Drei Hebel sind für fast jeden Käufer relevant. Erstens der Inventarvertrag: 10.000 bis 20.000 Euro Inventar separat ausweisen, das spart 350 bis 1.300 Euro je nach Bundesland — eine Vertragsklausel, kein Aufwand. Zweitens, falls Sie in Hessen kaufen und kindergeldberechtigte Kinder haben: das Hessengeld unbedingt fristgerecht beantragen, bis zu 20.000 Euro Cashback sind nicht selten. Drittens bei Familienkonstellationen: Verkauf, Schenkung oder Erbgang innerhalb der nahen Familie sind grunderwerbsteuerfrei nach § 3 GrEStG — auch dann, wenn der volle Verkehrswert gezahlt wird.

Was Sie nicht versuchen sollten: Briefkasten-Tricks, künstliche Aufteilung beim einheitlichen Vertragswerk oder das Verschweigen von Inventar im Vertrag. Das Finanzamt erkennt diese Konstruktionen erfahrungsgemäß und ahndet sie als Steuerhinterziehung. Bleiben Sie bei den klar geregelten Hebeln, dokumentieren Sie sauber und holen Sie bei größeren Beträgen den Notar oder einen Steuerberater ins Boot.

Politisch wird die Reform der Grunderwerbsteuer immer wieder diskutiert — Forderungen nach einem bundeseinheitlichen Satz oder Familien-Freibeträgen kommen in jeder Legislaturperiode. Für 2026 sind aber keine konkreten Änderungen absehbar; das aktuelle Regime bleibt bestehen, einschließlich der weiten Spreizung zwischen den Ländern.

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