Auf einen Blick: Der Solidaritätszuschlag — eine Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlaggesetz — wird 2026 nur noch von rund 10 Prozent der Steuerzahler entrichtet. Für die übrigen 90 Prozent greift die Freigrenze: 20.350 € festgesetzte Einkommensteuer bei Einzelveranlagung, 40.700 € bei Zusammenveranlagung. Erst darüber wird der Soli — 5,5 Prozent der Einkommensteuer — fällig, allerdings zunächst gleitend in einer Milderungszone bis etwa 33.450 € (Single) bzw. 66.900 € (Paar). Die Mathematik: min(0,119 × (ESt − Freigrenze); 0,055 × ESt). Auf Kapitalertragsteuer und auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften wird der Soli unverändert in voller Höhe (5,5 %) erhoben — hier gibt es keine Freigrenze. Faustregel: Bei einem Single-Brutto unter rund 80.000 € fällt 2026 typischerweise kein Soli an.

Was ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen-, Lohn-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer. Rechtsgrundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz von 1995 (SolzG 1995), zuletzt grundlegend geändert durch das SolzG 2021. Anders als die Einkommensteuer ist der Soli keine Steuer auf eine eigene Bemessungsgrundlage, sondern wird als Zuschlag auf eine bereits ermittelte andere Steuer erhoben.

Der Zuschlagssatz beträgt einheitlich 5,5 Prozent auf die festgesetzte Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer. Das bedeutet: Wer 10.000 € Einkommensteuer zahlt, schuldet darauf 550 € Soli. Wer 100.000 € Einkommensteuer zahlt, kommt theoretisch auf 5.500 €. In der Praxis greift bei natürlichen Personen jedoch die Freigrenze, die den Soli für einen großen Teil der Steuerzahler komplett entfallen lässt.

Der Soli ist eine Bundessteuer; sein Aufkommen fließt vollständig in den Bundeshaushalt. Es gibt keine Zweckbindung an konkrete Ausgaben — das Aufkommen wird wie jede andere Bundessteuer im allgemeinen Haushalt eingesetzt. Genau diese fehlende Zweckbindung ist einer der Hauptkritikpunkte aus verfassungsrechtlicher Perspektive, weil der Soli ursprünglich zur Finanzierung der deutschen Einheit eingeführt wurde.

Vom Wiedervereinigungs-Soli zur Teilabschaffung

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt — zunächst für ein Jahr, mit Satz 7,5 Prozent. 1995 kam die heute gültige Form mit dem SolzG 1995 hinzu. Der Satz wurde 1998 von 7,5 auf 5,5 Prozent gesenkt und gilt seither unverändert auf diesem Niveau.

Über zwei Jahrzehnte zahlten praktisch alle Einkommensteuerpflichtigen den Soli in voller Höhe. Erst mit dem SolzG 2021 wurde die Freigrenze drastisch angehoben — seither ist der Soli für die übergroße Mehrheit der Steuerzahler de facto abgeschafft. Aktuell entrichten nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums nur noch rund 10 Prozent der Steuerzahler den Soli vollständig oder teilweise. Politisch wird daher häufig vom Soli für Besserverdiener gesprochen.

Die Bundesregierung hat angekündigt, am Soli grundsätzlich festhalten zu wollen, aber die Freigrenzen jährlich an die Inflationsentwicklung anzupassen. 2026 wurde die Freigrenze von 19.950 € (2025) auf 20.350 € erhöht — eine Anpassung um exakt zwei Prozent, die in etwa dem Anstieg der Tarifeckwerte der Einkommensteuer entspricht. Diese parallele Anpassung soll verhindern, dass die kalte Progression Steuerzahler unbemerkt in den Soli-Bereich hineinschiebt.

Freigrenze 2026: 20.350 € und 40.700 €

Die zentrale Größe für die meisten Steuerzahler ist die Freigrenze. Sie liegt 2026 bei:

  • 20.350 € festgesetzte Einkommensteuer bei Einzelveranlagung (Lohnsteuerklasse I, II, IV, V oder VI)
  • 40.700 € festgesetzte Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung (Lohnsteuerklasse III mit V oder Splittingtarif)

Die Freigrenze bezieht sich auf die festgesetzte Einkommensteuer, nicht auf das zu versteuernde Einkommen. Das ist eine entscheidende Unterscheidung: Wer ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 € hat, zahlt darauf nach Tarif 2026 etwa 22.000 € Einkommensteuer. Diese 22.000 € liegen über der Single-Freigrenze von 20.350 € — der Soli wird fällig, aber nicht in voller Höhe, sondern abgemildert.

Die Begriff Freigrenze (im Unterschied zum Freibetrag) bedeutet: Bis zur Grenze fällt keine Soli-Pflicht an, oberhalb der Grenze würde theoretisch der gesamte Soli fällig — würde nicht eine Milderungszone diesen Sprung glätten. Bei einem Freibetrag wäre nur der Betrag oberhalb belastet; bei einer Freigrenze fällt grundsätzlich der gesamte Betrag, sobald die Grenze überschritten wird.

Praktische Faustregel: Eine ledige Person ohne Kinder erreicht 2026 die Soli-Freigrenze etwa bei einem Bruttolohn von 80.000 € (entspricht zu versteuerndem Einkommen von rund 65.000 €, ESt rund 17.000 €). Erst darüber kann es Soli-Belastungen geben. Bei zusammenveranlagten Paaren liegt die entsprechende Schwelle ungefähr beim doppelten Brutto.

Die Milderungszone und die Berechnungsformel

Die Milderungszone ist eine technische Konstruktion, die den Sprung-Effekt der Freigrenze glättet. Ohne sie würde ein Single mit 20.351 € festgesetzter ESt schlagartig 1.119 € Soli zahlen müssen — bei 20.349 € hingegen 0 €. Die Milderungszone vermeidet diese Härte durch eine gleitende Anrechnung.

Die mathematische Formel lautet:

Soli = min(0,119 × (ESt − Freigrenze); 0,055 × ESt)

Übersetzt: Sie nehmen das Minimum aus zwei Beträgen.

  1. 0,119 × (ESt − Freigrenze): Auf jeden Euro über der Freigrenze entfallen 11,9 Cent Soli. Dieser Anstieg ist deutlich steiler als die normale Belastung mit 5,5 Prozent.
  2. 0,055 × ESt: Der reguläre Soli von 5,5 Prozent der gesamten festgesetzten Einkommensteuer.

Solange die erste Formel kleiner ist, gilt sie — der Soli wächst gleitend an. Sobald die zweite Formel kleiner wird, gilt die regulär 5,5 Prozent — die Milderungszone ist verlassen. Der Übergang erfolgt automatisch, ohne weitere Berechnung.

Das obere Ende der Milderungszone ergibt sich rechnerisch dort, wo beide Formeln denselben Wert ergeben. Für Singles liegt diese Grenze bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund 33.450 €, für zusammenveranlagte Paare bei rund 66.900 €. Oberhalb dieser Schwelle gilt der volle Satz von 5,5 Prozent. Zur Veranschaulichung: Eine ledige Person mit ESt 33.500 € zahlt den vollen Soli von 1.842,50 €. Wäre die Person bei ESt 25.000 € (also mitten in der Milderungszone), entfielen rund 553 € Soli — deutlich weniger als die regulären 1.375 €.

Beispielrechnungen für 60.000, 100.000 und 250.000 € Brutto

Drei Beispielrechnungen verdeutlichen, wie sich die Soli-Mechanik auf typische Einkommenshöhen auswirkt. Die Beispiele sind vereinfacht und gehen von einem Single mit Lohnsteuerklasse I, ohne Kinder, mit Standard-Werbungskosten-Pauschbetrag aus. Konkrete Steuerbeträge weichen je nach individuellen Abzügen leicht ab.

Beispiel 1: 60.000 € Brutto, ledig
Zu versteuerndes Einkommen nach Pauschalen und Sozialabgaben: rund 47.000 €. Einkommensteuer 2026 nach § 32a EStG: etwa 9.500 €. Diese 9.500 € liegen weit unter der Freigrenze von 20.350 € — Soli: 0 €. Wer 60.000 € brutto verdient, zahlt 2026 keinen Soli.

Beispiel 2: 100.000 € Brutto, ledig
Zu versteuerndes Einkommen nach Abzügen: rund 80.000 €. Einkommensteuer 2026: etwa 22.250 €. Diese 22.250 € überschreiten die Freigrenze. Der Soli liegt in der Milderungszone und berechnet sich:
0,119 × (22.250 − 20.350) = 0,119 × 1.900 = 226,10 €
Vergleich zum regulären 5,5 %-Satz: 0,055 × 22.250 = 1.223,75 €. Da die erste Formel kleiner ist, gilt sie. Soli: rund 226 € pro Jahr, etwa 19 € pro Monat.

Beispiel 3: 250.000 € Brutto, ledig
Zu versteuerndes Einkommen: rund 215.000 €. Einkommensteuer 2026: etwa 81.000 €. Die Milderungszone ist längst verlassen, der volle 5,5 %-Satz greift:
0,055 × 81.000 = 4.455 € pro Jahr, etwa 371 € pro Monat.

Diese drei Beispiele zeigen die soziale Treffsicherheit der Reform: Mittlere Einkommen bis etwa 80.000 € brutto pro Single zahlen 2026 keinen Soli. Wohlhabende Singles ab rund 100.000 € spüren ihn moderat, Spitzenverdiener ab 250.000 € deutlich. Bei zusammenveranlagten Paaren verdoppeln sich die Schwellen entsprechend.

Sonderfall Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer

Auf Kapitalerträge wendet das Steuerrecht die Abgeltungsteuer an: einheitlich 25 Prozent auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren. Auf diese 25 Prozent wird unverändert 5,5 Prozent Soli erhoben — und zwar ohne Freigrenze und ohne Milderungszone.

Effektiv beträgt die Belastung von Kapitalerträgen damit 26,375 Prozent (25 % × 1,055), eventuell zuzüglich Kirchensteuer. Diese Belastung greift ab dem ersten Euro über dem Sparer-Pauschbetrag (1.000 € pro Jahr, 2.000 € bei Zusammenveranlagung).

Beispielrechnung: Sie haben 5.000 € Zinsen aus einem Tagesgeld. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags 1.000 € verbleiben 4.000 € steuerpflichtig. Die Bank führt automatisch ab:
4.000 € × 25 % = 1.000 € Abgeltungsteuer
1.000 € × 5,5 % = 55 € Soli auf Kapitalerträge
Gesamtbelastung: 1.055 €. Wären Sie ein Single mit Lohnsteuerklasse I und einem ESt-Bescheid unter 20.350 €, würden Sie zwar auf Ihre Lohneinkünfte keinen Soli zahlen — aber auf die 4.000 € Zinsen sehr wohl.

Praktische Konsequenz: Wer wenig verdient, aber auf Erspartem sitzt, profitiert von der Soli-Teilabschaffung nur teilweise. Eine Rentnerin mit 22.000 € Rente und 50.000 € Zinseinnahmen zahlt auf die Zinsen Soli, auch wenn ihre Lohn-/Renteneinkünfte gar keine Soli-Pflicht auslösen würden. Diese Asymmetrie wird verfassungsrechtlich diskutiert (siehe BVerfG-Entscheidung 2025).

Ausweg über die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG: Wenn Ihr individueller Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt, können Sie Ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung freiwillig zur Veranlagung mitnehmen und den niedrigeren persönlichen Tarif nutzen. Damit fällt auch der Soli auf die Kapitalerträge in die Soli-Freigrenze-Berechnung. Bei niedrigen Gesamteinkommen ist das oft günstiger.

Kapitalgesellschaften zahlen weiter voll

Während die Freigrenze für die Einkommensteuer natürlicher Personen die Mehrheit der Steuerzahler entlastet, bleibt es bei Kapitalgesellschaften beim alten Soli-Regime. Eine GmbH oder AG zahlt auf ihre Körperschaftsteuer (15 %) unverändert 5,5 Prozent Soli, ohne Freigrenze. Die effektive Belastung der Körperschaftsteuer beträgt damit 15,825 % (15 % × 1,055).

Hinzu kommt für GmbHs typischerweise die Gewerbesteuer mit Hebesatzvariation (200 % bis 580 %, je nach Gemeinde). Die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft auf den Gewinn liegt damit zwischen rund 22 % (in Niedrig-Hebesatz-Gemeinden) und 33 % (in Hoch-Hebesatz-Großstädten) — der Soli ist dabei ein konstanter Bestandteil der Körperschaftsteuer-Komponente.

Diese Ungleichbehandlung — Kapitalgesellschaften zahlen voll, natürliche Personen unterhalb der Freigrenze nicht — ist politisch gewollt. Argumentiert wird damit, dass Kapitalgesellschaften und natürliche Personen unterschiedlichen steuerlichen Logiken folgen und die Soli-Freigrenze für die Einkommensteuer eine sozialpolitische Komponente hat, die bei Kapitalgesellschaften nicht greift. Verfassungsrechtlich ist die Differenzierung nicht unumstritten, vom BVerfG bislang aber nicht beanstandet.

Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) werden steuerlich transparent behandelt: Der Gewinn wird auf die Gesellschafter durchgerechnet und bei diesen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem persönlichen Einkommensteuertarif besteuert. Der Soli folgt dann dem persönlichen ESt-Bescheid und unterliegt der Freigrenze.

Verfassungsrechtliche Diskussion und BVerfG 2025

Der Solidaritätszuschlag wurde mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft. Die wichtigste neuere Entscheidung erging am 26. März 2025 (Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1505/20). Die Karlsruher Richter entschieden: Der Solidaritätszuschlag in seiner aktuellen Form ist verfassungsgemäß.

Die Kläger hatten argumentiert, der Soli sei nach 30 Jahren nicht länger als Ergänzungsabgabe zur Finanzierung der Wiedervereinigung zu rechtfertigen — der ursprüngliche Zweck sei erfüllt. Das BVerfG widersprach: Eine Ergänzungsabgabe muss keiner zeitlichen Befristung unterliegen, solange ein zukunfts- und gesamtgesellschaftlicher Bedarf besteht. Die Wiedervereinigungslasten — Pensionen, Infrastruktur, Strukturanpassung — wirken laut BVerfG fort. Eine Pflicht zur Abschaffung des Soli besteht nicht.

Politisch wurde die Entscheidung weniger stark beachtet als steuerrechtlich erwartet, weil die meisten Steuerzahler den Soli ohnehin nicht mehr zahlen. Praktisch bedeutet sie: Solange der Bundestag den Soli nicht abschafft, bleibt er als Bundessteuer bestehen — und der Bund hat ein erhebliches Aufkommens-Interesse daran, weil der Soli dem Bundeshaushalt jährlich rund 10 bis 12 Milliarden Euro zuführt (überwiegend von Kapitalgesellschaften und Hochverdienern).

Eine zweite Verfassungsfrage betrifft die Ungleichbehandlung von Kapital- und Personengesellschaften. Diese ist Gegenstand laufender Verfahren, wurde aber bislang nicht beanstandet. Steuerzahler sollten aktuell nicht mit kurzfristigen Änderungen rechnen.

Lohnsteuerklasse III/IV und der Soli auf der Gehaltsabrechnung

Auf der monatlichen Gehaltsabrechnung erscheint der Soli — sofern er anfällt — als eigene Position unterhalb der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber berechnet den Soli automatisch nach den Lohnsteuertabellen, die die Freigrenze und Milderungszone bereits einbauen. Sie müssen nichts tun, um die Freigrenze zu nutzen.

Die Lohnsteuerklasse spielt eine wichtige Rolle: In Klasse III (verheiratet, Hauptverdiener) ist der Lohnsteuerabzug niedriger als in Klasse I (ledig), entsprechend liegt auch der monatliche Soli-Abzug niedriger. In Klasse V (verheiratet, Geringverdiener) ist die Lohnsteuer höher als in Klasse IV — aber auch die Soli-Abzüge sind höher.

Bei zusammenveranlagten Ehepaaren wirkt die Soli-Freigrenze nur über den jährlichen Steuerbescheid. Auf der Gehaltsabrechnung wird der Soli unabhängig vom Partner berechnet — Klasse III rechnet Soli auf den eigenen Lohnsteuerbetrag der Person ab. Erst die Veranlagung führt die beiden Lohnsteuern zusammen, ermittelt die gemeinsame ESt nach Splittingtarif und prüft die Soli-Freigrenze von 40.700 €. Daraus kann sich eine Soli-Erstattung ergeben — typisch bei Ehepaaren mit ungleicher Einkommensverteilung.

Beispiel: Ehepaar, Mann verdient 130.000 € (Klasse III), Frau 30.000 € (Klasse V). Im Lohnsteuerabzug zahlt der Mann Soli auf seine Klasse-III-Lohnsteuer, die Frau zahlt nichts (Klasse-V-Lohnsteuer unter Schwelle). Per Veranlagung wird die gemeinsame ESt ermittelt — etwa 35.000 €. Diese 35.000 € liegen unter der Paar-Freigrenze von 40.700 € — der Soli wird komplett gestrichen, der Mann erhält die unterjährig gezahlten Beträge zurück.

Konsequenz für Liquiditätsplanung: Die Soli-Behandlung wird im Steuerbescheid endgültig korrigiert, nicht im laufenden Lohnabzug. Wer rechtzeitig genaue Zahlen will, sollte einen Lohnsteuerfreibetrag mit Soli-Komponente beim Finanzamt beantragen.

Freistellungsauftrag und der Effekt auf den Soli

Der Freistellungsauftrag (FSA) bei Banken stellt Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von der Abgeltungsteuer und damit automatisch auch vom Soli frei. 2026 beträgt der Pauschbetrag 1.000 € pro Person, 2.000 € bei Zusammenveranlagung.

Reichen Sie keinen FSA ein, behält die Bank ab dem ersten Euro Zinsen die volle Abgeltungsteuer von 26,375 % ein (25 % Abgeltungsteuer + 5,5 % Soli darauf). Sie können diese zu viel gezahlten Beträge per Steuererklärung zurückholen, aber nur durch Antrag und nur mit Verzögerung von oft mehr als einem Jahr.

Praktische Empfehlung: Verteilen Sie Ihren Pauschbetrag intelligent über alle Konten. Banken akzeptieren FSAs bis zu Ihrer individuellen Höhe — Sie können einen FSA von 600 € bei Ihrem Tagesgeldkonto, 200 € bei Ihrem Depot und 200 € bei einem zweiten Konto hinterlegen. Wichtig: Die Summe aller FSAs darf den Pauschbetrag nicht überschreiten — das Finanzamt prüft das in der Steuererklärung.

Konkretes Soli-Beispiel: Sie haben 1.500 € Zinsen aus einem Tagesgeldkonto und keinen FSA hinterlegt. Die Bank zieht ab: 1.500 € × 26,375 % = 395,63 €. Davon 21 € sind Soli-Anteil. Mit eingerichtetem FSA von 1.000 € würde die Bank lediglich 500 € × 26,375 % = 131,88 € einbehalten — Soli-Anteil rund 7 €.

Der Soli-Anteil an der Abgeltungsteuer ist immer 5,5 % der Abgeltungsteuer-Summe. Da diese pauschal 25 % beträgt, lässt sich der Soli nicht durch Einkommensschwelle vermeiden — nur durch FSA-Nutzung des Pauschbetrags oder die Günstigerprüfung bei niedrigen Gesamteinkommen.

Tabelle: Bruttolohn → Soli 2026

Die folgende Tabelle zeigt, wie sich der Soli für ledige Steuerzahler ohne Kinder bei verschiedenen Bruttojahresgehältern darstellt. Die Werte sind gerundete Beispielrechnungen auf Basis des Tarifs 2026 mit Standardabzügen (Werbungskosten-Pauschbetrag 1.230 €, Sonderausgabenpauschale, durchschnittliche Sozialabgaben).

Bruttojahreslohn zvE (gerundet) ESt 2026 (gerundet) Über Freigrenze 20.350 €? Soli pro Jahr
40.000 € ~30.000 € ~5.000 € nein 0 €
60.000 € ~47.000 € ~9.500 € nein 0 €
80.000 € ~63.500 € ~16.500 € nein 0 €
100.000 € ~80.000 € ~22.250 € ja, in Milderungszone ~226 €
130.000 € ~106.000 € ~33.000 € ja, in Milderungszone ~1.504 €
150.000 € ~125.000 € ~41.000 € ja, voller Soli-Satz ~2.255 €
250.000 € ~215.000 € ~81.000 € ja, voller Soli-Satz ~4.455 €

Bei verheirateten zusammenveranlagten Paaren verdoppeln sich die Schwellenwerte näherungsweise. Ein Paar mit gemeinsamem Bruttolohn von 200.000 € bleibt typischerweise unter der Soli-Freigrenze, ein Paar mit 260.000 € befindet sich häufig in der Milderungszone, ein Paar mit 300.000 € oder mehr zahlt regelmäßig den vollen Soli.

Häufige Fragen

Muss ich den Soli auch auf meine Rente zahlen?

Die gesetzliche Rente unterliegt nach § 22 EStG der Einkommensteuer (anteiliger Besteuerungsanteil 84 % für Renteneintritt 2026). Auf die festgesetzte Einkommensteuer wird der Soli nach denselben Regeln wie bei Lohneinkünften erhoben — mit Freigrenze 20.350 € (Single) bzw. 40.700 € (Paar). Die übergroße Mehrheit der Rentner liegt unter der Freigrenze und zahlt 2026 keinen Soli.

Wie wird der Soli bei Selbstständigen berechnet?

Selbstständige zahlen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (vierteljährlich) — der Soli wird auf diese Vorauszahlungen automatisch mitberechnet. Liegt die voraussichtliche Jahres-ESt unter der Freigrenze, kann beim Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragt werden, sodass kein Soli vorausgezahlt wird. Die endgültige Festsetzung erfolgt im Steuerbescheid.

Kirchensteuer und Soli — gibt es einen Zusammenhang?

Die Kirchensteuer wird wie der Soli auf die festgesetzte Einkommensteuer erhoben (8 % oder 9 %, je nach Bundesland). Beide Abgaben sind unabhängig voneinander, aber rechnerisch eng verwandt. Wer keinen Soli zahlt (weil unter Freigrenze), zahlt aber sehr wohl Kirchensteuer — die Kirchensteuer kennt keine vergleichbare Freigrenze.

Kann ich den Soli rückwirkend zurückfordern?

Wenn Sie unterjährig durch den Lohnsteuerabzug Soli gezahlt haben, der nach Veranlagung nicht geschuldet ist (typisch bei Ehepaar in Klasse III/V mit niedrigem Gesamteinkommen), erstattet das Finanzamt den überzahlten Betrag mit dem Steuerbescheid automatisch zurück. Eine separate Antragstellung ist nicht nötig.

Gilt die Freigrenze auch für die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers?

Ja. Die Lohnsteuertabellen, nach denen der Arbeitgeber den Soli berechnet, berücksichtigen Freigrenze und Milderungszone bereits. Sie müssen nichts gesondert beantragen. Bei Ehepaaren mit Steuerklasse III/V kommt es allerdings zu Soli-Abzügen beim Mann (Klasse III), die per Veranlagung wieder ausgeglichen werden, weil die Paar-Freigrenze 40.700 € meist greift.

Wird der Soli auch auf Mieteinkünfte erhoben?

Ja, indirekt. Mieteinkünfte werden in der Anlage V der Steuererklärung erfasst und erhöhen das zu versteuernde Einkommen. Die daraus resultierende Mehr-Einkommensteuer trägt zur Bemessungsgrundlage des Solis bei. Liegt die Gesamt-ESt aller Einkünfte unter der Freigrenze, fällt kein Soli an.

Wird der Soli irgendwann komplett abgeschafft?

Politisch wird das immer wieder diskutiert. Aktuell ist eine vollständige Abschaffung nicht in Sicht — das BVerfG hat 2025 die Verfassungsmäßigkeit bestätigt, der Bundeshaushalt erhält durch den Soli rund 10 bis 12 Milliarden Euro jährlich. Die meisten Steuerzahler sind ohnehin entlastet, sodass der politische Druck zur Komplettabschaffung gering bleibt.

Habe ich als Beamter andere Soli-Regeln?

Nein. Die Bezüge eines Beamten werden wie Arbeitslohn behandelt — Lohnsteuer und Soli werden nach denselben Regeln vom Bezügeauszahler einbehalten. Die Freigrenzen gelten unverändert.

Fazit

Der Solidaritätszuschlag 2026 ist im Kern ein Instrument für Hochverdiener und Kapitalgesellschaften geworden. Mit der Freigrenze von 20.350 € auf die festgesetzte Einkommensteuer (40.700 € bei Paaren) sind etwa 90 Prozent der Steuerzahler vollständig entlastet — der Soli existiert für sie de facto nicht mehr. Die Milderungszone glättet den Übergang sanft, sodass auch oberhalb der Freigrenze nicht plötzlich der volle Betrag fällig wird.

Die wichtige Ausnahme bleibt der Sonderfall der Kapitalerträge: Hier wird der Soli von 5,5 % unverändert auf jede Kapitalertragsteuer erhoben, ohne Freigrenze und ohne Milderungszone. Wer überhaupt Erträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags (1.000 € / 2.000 €) erzielt, zahlt darauf den vollen Soli — auch wenn er auf seine Lohneinkünfte gar keinen Soli mehr zahlen würde. Diese Asymmetrie verdient besondere Aufmerksamkeit, gerade bei Anlegern mit niedrigem Lohneinkommen aber substanziellen Wertpapierdepots: Hier kann die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zu spürbaren Erstattungen führen.

Für die Mehrheit der Beschäftigten heißt das im Alltag: Der Soli ist kein Thema mehr. Wer einen Bruttolohn unter 80.000 € als Single oder unter 160.000 € als Paar erzielt, kann den Posten auf der Gehaltsabrechnung getrost ignorieren — er steht typischerweise auf 0 €. Ab den genannten Schwellen lohnt sich ein Blick in den Steuerbescheid, denn auch in der Milderungszone bleibt die Belastung moderat. Erst bei Spitzeneinkommen ab etwa 130.000 € (Single) wird der volle 5,5 %-Satz zu einer ernsthaften Position. Vermögende sollten zusätzlich prüfen, ob ihre Kapitalerträge gut über Freistellungsaufträge verteilt sind und ob die Günstigerprüfung in Frage kommt.

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